70  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

Anmerkung.  Vorstehendes  Schema  zum  Gesundheits-  Attest  findet  sich  bereita
in  8.  O  des  Reglements  vom  2%.  December  17735  und  in  $.  O  des  Reglements  für  die
Königl.  Preuss.  Officier-Wittwenkasse  vom  3.  März  1792.

.  16.  Die  Tauf-  und  Copulations-Scheine,  die  Gesundheits-Atteste,  sowie  die  Todtenscheine,
  ingleichen  alle  sonstigen  Zeugnisse  oder  Bescheinigungen,  welche  zur  Aufe

  Militä#r-Wittwen-Anstalt,  oder  zum  Austritt  aus  derselben  erfordert  werden,
sind  stempelfrei.  Ausgeschlossen  von  der  Stempelfreiheit  sind  dagegen  die  Pensions-Quittungen
  der  Wittwen,  sowie  die  nach  $.  10  über  das  nicht  baar  erlegte  Antrittsgeld
  auszustellenden  Wechsel  nebst  den  dazu  erforderlichen  gerichtlichen  Recognitions-Attesten,
  wozu  der  tarifmässige  Stempel  verwendet  werden  muss.

c)  Zahlung  des  Antrittsgeldes.

8.  17.  Jeder  Interessent  hat  bei  seiner  Aufnahme  ein  Antrittsgeld  zu  zahlen;  dassche
  beträgt:  a)  Bei  Männern  von  20  bis  incl.  50  Jahren,  und  bei  Männern  von

bis  incl.  60  Jahren,  wenn  letztere  nicht  3)  Jahre  Klter  sind,  als  ihre  Frauen,  so

viel  als  die  zu  versichernde  Pension;  2)  Bei  Männern  von  31  bis  incl.  60  Jahren,
wenn  sie  30  Jahr  und  darüber  Hliter  sind,  als  ihre  Frauen,  und  bei  Männern  von
61  Jahren  und  darüber,  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  der  Frau,  das  Doppelte  der  zu
versichernden  Pension.

.  Die  regimentirten  Offciere  und  Beamten  zahlen  das  Antrittsgeld  und  die
etwaigen  Nachschüsse  an  Beiträgen  und  Zinsen  an  die  Kasse  ihres  Truppentheils,  von
welchem  hiernächst  diese  Gelder  durch  die  General-Militär-Kasse  für  Rechnung  der
Militär-Wittwen-Kasse  eingezogen  werden.  Von  den  nicht  regimentirten  Offieieren  und
Beamten,  welche  in  Berlin  wohnen,  zieht  die  Militäir-Wittwen-Kasse  das  Antrittsgeld
nebst  den  etwaigen  Nachschüssen  unmittelbar  ein.  Die  ausserhalb  Wohnenden  haben

gen  ihr  Antrittegeld  sammt  den  etwaigen  Nachschüssen  an  die  nächste  Regierun
Heupt-R  -Kasse  abzuliefern  und  die  Bescheinigungen  hierüber  der  Kassen-Abtheilung  En
Milit.-Oekon.-Departements  zu  übersenden.

$.  19.  Wer  das  Antrittsgeld  nicht  baar  zu  erlegen  vermag,  kann  darüber  einen
mit  4  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Wechsel  ausstellen,  wogegen  ihm  die  Militär-Wittwen-Kasse
  das  Antrittsgeld  kreditirt.  Die  Legalität  des  Wechsels,  sowohl  in  Bezug
auf  die  Identität  und  eigenhändige  Unterschrift  des  Ausstellers  (vollständigen  Namen
und  Charakter),  als  in  Betreff  der  Dispositionsfühigkeit  desselben,  muss  von  einem  Civil-Gericht
  oder  von  einem  Notar  und  Zeugen  gehörig  beglaubigt  werden.  Militär-Gerichte,
  mit  Ausnahme  der  Gouvernements-Gerichte  zu  Mainz  und  Luxemburg,  sind  zur
Zeit  des  Friedens  zur  Ausstellung  solcher  Atteste  nicht  befugt,  (wohl  aber  Auditeure
mobiler  Truppen  für  mobile  Militär-Personen  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dep.  vom  18.  November
  13%),  da  solchen  Auditeuren,  laut  Allerh.  Fi  0.  v.  24.  April  812,  die  Befugniss
  beigelegt  ist,  einseitige  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mobiler  Militär-Personen
  aufzunehmen  und  zu  beglaubigen).  —  Von  Minorennen  kann  ein  Wechsel
nur  dann  angenommen  werden,  wenn  solcher  durch  den  Vater  oder  durch  den  Vormund
  unter  Zuziehung  der  obervormundschaftlichen  Behörde  bestäti  tigt  worden  ist.  Die
Unterschrift  des  Vaters  ist  in  derseiben  Art,  wie  oben  in  Bezug  auf  die  Wechsel-Unmajorenner

  Personen  angegeben  worden,  gerichtlich  zu  beglaubigen.

Schema  zum  Wechsel.

‚den...  2.020.  18.
or.  Tbaler  Capital  in  Courant
nebst  4  Procent  Zinsen.

Sechs  Monate  nach  der  mir  geschehenen  Loskündigung  zahle  ich  auf  diesen  meinen
Bola-Wechsel  an  die  Königl.  Militär-  Wittwen-Kasse  oder  deren  Ordre  die  Summe  von
Pa  Thlr.,  welche  ich  a  dato  dieses  meines  Wechsels  mit  4  Procent  zu  verzinsen
und  diese  Zinsen  in  halbjäbrlichen  Raten  zugleich  mit  meinem  Beitrags  ru  berichtigen
verspreche.  Valuta  habe  ich  von  derselben  dadurch  erhalten,  dass  mir  das  Antrittsgeld,
  welches  ich  nach  Vorschrift  dos  Reglements  vom  3.  März  1792  baar  zu  zahlen
schuldig  gewesen  wäre,  auf  diesen  meinen  Wechsel  von  derselben  kreditirt  worden,
und  leiste  ich  übrigens  zur  Verfallzeit  prompte  Zahlung  nach  Wechselrecht.  (Name
und  Charakter  des  Ausstellers.)

Der  zu  dem  Wechsel  zu  verwendende  gesetzliche  Werthstempel  beträgt  für  50  Thir.
bis  incl.  WO  Tbir.  —  5  Sgr.,  für  230  Thir.  bis  incl.  400  Thir.  —  10  Bgr.,  und  für
450  Thir.  bis  incl.  500  Thir.  —  15  Sgr.  Zu  dem   orichtlichen:  Rekognitions-Atteste
muss  besonders  ein  Stempel  ‘von  15  Sgr.  verwendet  werden.  Bei  den  Wechseln  über
einen  Betrag  von  nur  25  Thir.  sind  diese  Atteste  stampelfrei.  —  Wird  der  Wechsel
von  dem  Gerichte  oder  einem  Notar  zu  Protokoll  aufgenommen,  so  ist  dazu  nur  ein
15  Sgr.-Btempel  erforderlich,  insofern  der  Procent-Btompel  für  den  Betrag  des  Wechsels
  nicht  mehr  als  13  Sgr.  betr  trägt.