Militär-Wittwen-Kasse.  71

8.  M.  Es  steht  jedem  Interementen,  welchem  das  Antritisgeld  gegen  Wechsel
kreditirt  worden,  frei,  den  letztern  zurückzufordern  und  dagegen  das  Antrittsgeld  baar
einsagahlen,  jedoch  ist  ein  solcher  Umtausch  nur  in  den  feststehenden  Aufnahme-Terminen
  am  1.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zulässig.  Der  Interessent  hat  alsdann
das  bare  Antrittsgeld  der  Kasse,  an  welche  er  seine  Beiträge  zahlt,  einige  Zeit  —
mindestens  1  Wochen  —  vor  dem  Termine  zu  überliefern  und  hiernächst  den  Origiaal-Aufnahme-Schein
  auf  dem  Instanzenwege  ($.  15)  der  Abtheilung  des  Militär-Oekonomis-Departements
  für  das  Etats-  und  Kassen-Wesen  zurückzugeben,  wogegen  er  einen
andern,  auf  baares  Geld  lautenden  Schein  erhält.  Die  Zinsen  für  das  Wechsel-Kapital
müssen  in  diesem  Falle  bis  zu  dem  Termine  berichtigt.  werden,  in  welchem  der  Umtausch
  des  Wechsels  stattindet.  Ebenso  ist  es  auch  in  einzelnen  dringenden  Füllen
ausnahmsweise  Festahlet,  dass  ein  Interessent,  welcher  das  Antritisgeld  baar  erlegt  bat,
die  Rückgabe  elben  nachsuchen  kann,  wenn  er  dafür  einen  Wechsel  über  den

deponiren  und  das  Kapital  mit  !  Procent  verzinsen  will.  Die  desfallsigen  moviren

  on  ‚Anträge  müssen  jederzeit  an  die  vorgesetzte  Behörde  eingereicht  worden,  welche

darin  angeführten  Gründe  zunächst  zu  prüfen,  und  sodann,  im  Fall  dieselbe  ein

kelches  Gesuch  nach  Massgabe  der  persönlichen  Verhältnisse  und  der  Hülfsbedürftigkeit

  des  Bittstellers  berücksichtigenswerth  findet,  dasselbe  an  das  Kriegs-Ministerium
sur  Entscheidung  einzureichen  hat.

8.  21.  Das  baar  erlegte  Antrittsgeld  wird  dem  Manne,  sofern  nicht  ein  Anderer

sein  Eigenthum  daran  nachgewiesen  hat,  zurückgezahlt,  wenn  die  Frau  vor  ihm  mit
Tode  abgeht;  überlebt  dagegen  die  Frau  den  Mann,  so  geht  das  Antrittageld,  os  mag

od  Wechseln  erlegt  sein,  gleichzeitig  mit  dem  Tode  des  Mannes,  in  das
Eigenthum  der  Militär-Wittwen-Kasse  über

$.  22.  Nachdem  die  zur  Aufnahme  erforderlichen,  im  $.  16  bezeichneten  Dokumente
  eingereicht  worden  sind  und  das  Antrittsgeld  entweder  baar  oder  durch  einen
Wechsel  berichtigt  worden  ist,  erfolgt  am  Tage  des  Anfnahme-  Termins  die  Aufnahme
des  Interessenten,  worüber  demselben  ein  von  diesem  Tage  datirter  Aufnahme-Schein
ertbeilt  wird.

d)  Zahlung  der  Beiträge.
8.  23.  Jeder  Interessent  hat  an  die  Militär-Wittwen-Kasse  bestimmte  te  Beiträge  zu
und  zwar  von  dem  Termine  ab,  in  welchem  für  ihn  die  Verpflichtung  oder
Berechtigung  zum  Beitritt  eingetreten  ist.  Die  Höbe  dieser  Beiträge  wird  nach  seinem
Alter  und  nach  dem  Betrage  der  versicherten:  Pension  fostgesetzt.  Zu  diesem  Ende
bestehen  bei  der  Annalt  5  Altersklassen,  von  den

die  l.  Klasse  die  Männer  von  na  Die  30  Jahren  inel,,

-  .  -  40  -
-  3.  -  -  -  41  -%  -  -
-  4.  -  -  -  sl  60  -  -
-  5  -  61  Jahren  und  daräb

in  sich  schliesst.  —  Für  30  Thaler  jährliche  Pension  beträgt  der  monatliche  Beitreg
in  der  1.  Altersklasse  Thlr.  15  Sgr.
..ı%  -  -  -  2  -
..,%  .  .o.
er  A  -  1  -  7%-5.

  ll  -  15  -

Diese  Sitze  dienen  für  alle  Pensions-  Versicherungen  dergestalt  zur  Norm,  dass

für  eine  Pension  von  100  Thir.  das  Doppelte,  für  eine  Pension  von  10  Thir.  das  Dreifür
  eine  Pension  von  200  Thir.  das  Vierfache  der  vorstehenden  Sätze  etc.
der  betreffenden  Altersklasse  zu  entrichten  bleibt.

.  Bei  der  Berechnung  des  Alters  werden  hinsichtlich  der  Zeit,  welche  über
das  volle  letzte  Lebensjahr  hinausliegt,  6  Monste  und  |  Tag  für  ein  volles  Jahr  gerechnet.
  Wer  also  z.  B.  am  Tage  seiner  Aufnahme  30  Jahr  6  Monate  und  1  Tagalt
ist,  wird  für  31  Jahre,  wer  dagegen  sein  31.  Jahr  an  diesem  Tage  noch  nicht  zur
Hälfte  zurückgelegt  hat,  für  30  Jahre  alt  genommen.  Es  dienen  biornach  der  Alltersberechnon
  Aufnahme-Termine  —  der  1.  Januar  und  der  I.  Juli  —  zum  Endpunkte.
  Ein  Interessent  im  Alter  von  30  Jahren  6  Monaten  zahlt  mithin  noch  die
Beiträge  der  1.  Altersklasse,  wogegen  ein  Interessent  im  Alter  von  3N  Jahren  6  Monaten
  und  1  Tag  bereits  die  Beiträge  der  2.  Altersklasse  zu  leisten  hat.

6.  33.  Die  Subaltern-Officiere,  sowie  die  Hauptleute  und  Rittmeister  2.  Klasse,
und  anch  die  Beamten,  deren  jährliches  Gehalt  nicht  720)  Thir.  übersteigt,  zahlen,
wenn  sie  nicht  mehr  als  100  Thir.  jährliche  Pension  2  versichern,  nur  3  der  im  $.  23

Bei:  .  Erhöht  ein  solcher  Officier  od  en  Beamter  die  jährliche  Pension
über  den  Satz  von  100  Thir,  so  hat  er  auf  die  obige  keinen  Anspruch
mehr,  vielmehr  muss  er  alsdann  die  vollen  Beiträge  1  keinen  ER  und  30).  Ebenso