72  Geldverpflegung  und  Ksssenwesen.

tritt  auch  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  vollen  Beiträge  ein,  sobald  diese  Personen
  zu  einem  höheren,  den  Betrag  von  720  Thir.  übersteigenden  Gehalte  gel

(bei  den  Officieren  der  Landgendarmerie  tritt  diese  Verpflichtung  erst  bei  einem  e
halte  über  1200  Thlr.  ein);  jedoch  kommt  ihnen  für  den  Monat,  in  welchem  sie  den
Gehaltsvorbeaserungs-  Abzug  erleiden,  noch  die  Vergünstigung  der  niedrigen  Beiträge

zu
En  .20.  Wer  einmal  nach  seinem  Gehalte  oder  nach  der  Höhe  der  versicherten
Pension  die  vollen  Beiträge  entrichtet,  kann  demnächst  auf  dıe  Vergünstigung  der
niedrigen  Beiträge  keinen  Anspruch  machen,  er  möge  durch  Pensionirung,  Verabschiedung
  oder  sonstige  Acnderung  seines  Dienstverhältaisses  auf  ein  geringeres  Einkommen
etzt  werden,  oder  die  Pension  auf  cinen  Betrag  herabsetzen,  wovon  er  sonst  nur
ie  niedrigen  Beiträge  zu  entrichten  brauchte.

.  27.  Die  laufenden  Beiträge  und  Wechselzinsen  werden  halbjährlich  postnumerando
  jedesmal  in  den  Monaten,  welche  den  Receptions-Terminen  —  1.  Januar  und
1.  Juli  —  vorangehen,  also  im  December  nnd  Juni,  an  die  Militär-Wittwen-Kasse  ge-Grundsätzlich

  müssen  diese  Prästanda  allon  denjenigen  Interessenten,  welche
Gehalt,  Pension  oder  eine  andere  fortlaufende  Kompetenz  aus  Königlichen  Kassen  beziehen,
  je  nachdem  die  diesfälligen  Hebungen  geschehen,  monatlich  oder  vierteljährlich
davon  regelmässig  in  Abzug  ebracht,  und  in  den  genannten  Monaten  an  die  Militär-Wittwen-Kasse
  abgeführt  wer

.  29.  In  Betreff  der  regimentirten  Officiere  und  Beamten  sind  die  Kommandeure
der  Troppentheile  für  die  regelmässige  Einziehung  der  Wittwonkassen-Beiträge  und
deren  prompte  halbjährliche  Abführung  durch  die  General-Militär-Kasse  an  die  Militär-Wittwen-Kasse
  verantwortlich.  Die  nicht  regimentirten  Officiere  und  Beamten  sind
dagegen  verpflichtet,  unter  ihren  Gehaltaquittungen  jedesmal  zu  bemerken,  ob  sie  verheirathet
  sind  oder  nicht,  und  im  ersteren  Falle  den  Betrag  der  zu  leistenden  Witt:
wenkassen-Prüstanda  von  dem  Gehalte  monatlich  oder  vierteljährlich,  je  nachdem  aie
dasselbe  empfangen,  gleich  absusetzen.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  diejenigen
Officiere  und  Beamten  Anwendung,  welche  Pension  oder  ein  sonstiges  Einkommen  aus
Königlichen  Kassen  beziehen.  Wo  die  Gehalts-  oder  Pensions-Quittungen  nicht  mit
dem  vorstehenden,  unerlässlichen  Erfordernisse  versehen  sind,  dürfen  selbige  von  den
Kassen  nicht  honorirt  werden.  Was  endlich  diejenigen  Interessenten  betrifft,  welche
aus  Königl.  Kassen  keine  fortlaufenden  Kompetenzen  beziehen,  so  müssen  diese  dafür

sorgen,  dass  ihre  Beiträge  und  Wechselzinsen,  unter  Angabe  ihres  Wohnortes  und
ihrer  Receptionsnummer,  in  den  Monaten  Juni  und  December  entweder  unmittelbar  an
die  Militär-Wittwen-Kasse  oder  an  die  ihnen  zunächst  gelegene  Regierungshauptkasse
eingezahlt  werden.  Geschieht  die  Berichtigung  der  Wittwen-Kassen-Prästanda  durch
Uebersendung  mit  der  Post,  so  müssen  diese  Gelder  von  dem  Absender  frankirt  werden.

Zusätze.  1)  (Erl.  d.  Kriegsmin.  v.  8.  Mai  1828).  Die  Beiträge  dor  Officiere  und
Militär-Beamten  zur  Militär-Wittwenkasse,  sollen,  gleich  den  Beiträgen  zum  Pensionsfonds,
  von  dem  Gehalte  vorweg  in  Abzug  gebracht,  und  erst  vou  dem  Ueberreste,  bei
verschuldeten  Individuen,  die  gesetzlichen  Abzüge  zur  Befriedigung  von  Gläubigern
  berechnet  werden.

2)  (Staatsministerial-Beschlums  v.  2.  August  1855.)  Bei  Feststellung  des  den  suspendirten
  Beamten  gemäss  $.  51  des  Gesetzes  vom  21.  1852  (Dienstvergehen
der  nicht  richterlichen  Beamten  etc.)  und  gemäss  $.  18  des  eretzes  v.  7.  Mai  1851,
sowie  geeigneten  Falls  auf  Grund  des  $.  15  Nr.  3  des  zuletzt  gedachten  Gesetzes  zu
belassenden  T  Theiles  ihres  Diensteinkommens,  sind  von  den  letzteren  die  Wittwenkassen-Beiträge
  des  betreffenden  Beamten  vorweg  in  Abzug  zu  bringen.

$.  33.  Bleibt  ein  Interessent  mit  seinen  Beiträgen  im  Rückstande,  so  werden  diese
bei  der  näichsten  Gehalts-  oder  Pensions-Zahlung  ohne  Weiteres  eingezogen.  Berieht
indessen  der  Interessent  kein  Geld  aus  Königl.  Kassen,  ro  dass  die  Reste  nicht  amtlich
eingezogen  werden  können,  so  wird  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  verfahren,
wonach  der  Restant,  sobald  er  mit  seinen  Beiträgen  3  Monate  rückständig  bleibt,  von
der  Anmelt  ausgeschlossen  wird.

8.  Die  Quittungen  der  Militäir-Wittwen-Kasse  über  die  an  dieselbe  abgeführten
helbjährlichen  Beiträge  werden  den  Interessenten  auf  demselben  Wege  ausgehändigt,
auf  welchem  sie  ihre  Prästanda  berichtigt  haben.

e)  Nachschuss-Beiträge  und  Zinsen,

8.  39.  Wie  bereits  im  $.  %3  bemerkt  worden  ist,  müssen  die  Beiträge  und  Wechselzinsen
  vom  nächsten  Termine  nach  der  für  den  Interessenten  eingetretenen  Verpflichtung
  oder  Berechtigung  zum  Beitritt  geleistet  werden.  Wer  dennoch  den  Beitritt
  bei  seiner  Verheiratbung  oder  bei  der  erlangten  Aufnahme:  keit  unterlässt,
muss  bei  der  spätern  Aufnahme  für  die  dazwischen  liegende  Zeit  die  obgedachten