Militär-  Wittwen-Kasse.  73

Prästanda  unerlässlich  nachzahlen;  jedoch  werden  in  diesen  Fällen  Nie  Beiträge  nur
nach  der  Altersklasse  berechnet,  in  welcher  sich  der  Aufzunehmende  zur  Zeit  der  Verbeirathung
  oder  der  erlangten  Aufnahmofähigkeit  befand.

v.  Erhöhung  der  Pensio

.  36.  Diejenigen  Interessenten,  weiche  dem  Militär-Etat  angehören  und  wirklich
noch  im  activen  Dienatverhältniss  stehen,  dürfen,  bei  Gelangung  zu  einer  höhern
Charge  oder  zu  einem  höhern  etatsmässigen  Gehalte,  die  versicherte  Pension,  insofern
solche  noch  nicht  den  höchsten  Batz  von  500  Thlr.  erreicht,  nach  eigener  Convenienz,
in  den  Grenzen  der  reglementsmässigen  Pensionssätze  erhöhen,  d.  b.  mit  einer  neuen
Pensions-Versicherung.  die  aber  mit  dem  bereits  früher  versicherten  Pensions-Betrage
susammengenommen  den  höchsten  Pensionssatz  von  500  Thlr.  nicht  übersteigen  darf,
beitreten.  In  der  Regel  müssen  diese  Erhöhungen  im  nächsten  Termine  nach  der  Beforderung
  oder  der  Gehaltsverbesserung  beantragt  werden.  Ist  mit  der  Beförderung
auch  ein  höheres  Gehalt  verbunden,  so  entscheidet  das  Datum  der  Beförderung.  Das
von  den  Interessenten  entweder  baar  oder  in  Wechsel  zu  erlegende  neue  Antrittsgeld,
sowie  die  Beiträge  werden  nach  der  Altersklasse  berechnet,  in  welcher  der  Interessent
sich  zur  Zeit  der  Erhöhung  befindet.  —  Charakter-Verleihung  oder  Charakter.  -Erhöhung
geben  keinen  Anspruch  auf  Erhöhung  der  Wittwen-Pension.  —  Die,  bei  der  ersten

mit  ',  ihres  Gehaltes  oder  mit  dem  bestimmten  Satze  von  w  oder  25  Thir.

beigetretenen  Civilbeamten  sind,  wenn  sie  demnächst  zu  einem  höhern  Einkommen  geae,
  nicht  verpflichtet,  ihre  Pensions-Versicherang  zu  erhöhen.

37.  Wird  die  Pensions-Erhöhung  nicht  im  nächsten  Termine  nach  der  Beför-PR

  oder  der  Gehaltsverbesserung  nachgesucht,  so  ist  dieselbe  in  einem  der  spätern

Termine  nur  zu  gestatten,  wenn  dafilr  triftiige,  von  der  vorgesetzten  Behörde  beschei-Gründe

  beigebracht  werden,  welche  das  diesfällige  Gosuch  rechtfertigen.  Die
Pensions-Beiträge,  sowie  die  Zinsen  vom  Antrittsgelde  hat  aber  der  Interessent  unter
allen  Umständen  vom  nächsten  Termine  nach  der  Beförderung  oder  Gehalts-Erhöhung
nschzuzahlen,  und  zwar  die  Beiträge  nach  Massgabe  der  Altersklasse,  in  welcher  der
Interessent  sich  in  jenem  Termine  befand.

&amp;.  33.  Ausser  dem  Falle  einer  Beförderung  oder  einer  Gehalts-Verbesserung  ist
zwar  die  Erhöhung  einer  Pension  nicht  gänzlich  untersagt,  jedoch  darf  dieselbe  nur
ausnahmsweise  unter  ganz  besondern,  von  der  vorgesetzten  Behörde  zu  bescheinigenden
Umständen  nachge  gegeben  werden,  wogegen  aber  die  Pensions-Beiträge  und  Zinsen  vom
Antrittsgelde  unbedingt  von  dem  Termine  der  vorhergegangenen  Pensions-  „Yersicherung,
jedoch  nur  nach  derselben  Altersklasse  berechnet,  nachgezahlt  werden  müsse

8.  39.  Beträgt  die  erste  Pensions-Versicherung  nicht  über  100  Thlr.  und  sind
dafür  die  Beiträge  nach  dem  ermässigten  Satze  entrichtet  worden,  so  mügsen  solche
von  dem  Termine  an,  in  welchem  die  Pension  über  100  Thir.  hinaus  erhöht  worden
ist,  nsch  dem  vollen  Batze  entrichtet  werden;  dagegen  verbleibt  es  bei  den  niedrigen
Bei  en,  wenn  dio  erste  Pensions-Versicherung  0  Thlr.  beträgt  und  diese  nur
auf  100  Thir.  erhöht  wird,  vorausgesetzt,  dass  der  Interessent  "noch  zur  Klasse  derjenigen
  Personen  gehört,  w  welchen  die  niedrigen  Beitragssätze  zu  Gute  kommen.

i  Pensions-Erhöhungen,  welche  nicht  im  nächsten  Termine  nach  der  Befördeoder

  Gehalts-Verbesserung  stattfinden  ($.  37),  oder  welche  ohne  vorhergegangene

Beförderung  oder  Gehaltsverbesserung  nachgelassen  werden  ($.  39),  muss  aber  der  Interessent

  auch  für  die  frühere  Versicherung  den  Mehrbetrag  der  vollen  Beiträge  von

dem  nächsten  Termine  nach  seiner  Beförderung  oder  Gehalts-Verbesserung  oder  von

dem  Termine  seiner  ersten  Aufnahme  ab  nachzahlen,  wenn  der  Gesammtbetrag  der  Versicherungen
  die  Summe  von  1m  Thlr.  übersteigt.

8.  0.  In  Ansehung  des  bei  den  Pensions-Erhöbungen  zu  erlegenden  Antrittsgeldes
  gelten  die  in  den  $$.  17,  18  und  19  enthaltenen  Vorschriften.

8.  41.  Behbufs  der  Pensions-Erhöhung  müssen  nachstehende  Dokumente  beigebracht
  werden:

a)  eine  Bescheinigung  der,  dem  Interessenten  vorgesetzten  Behörde  über  den
Zeitpunkt  der  sförderung  oder  der  Gehaltavorbesserung;

b)  ein  Gesundheits-A  nach  der  Vorschrift  des  6;

e)  der  Taufschein  der  I  Frau;  dieser  ınt  jedoch  nur  in  dem  Falle  erforderlich,
wenn  der  Interessent  in  dem  Termine,  in  welchem  die  Pensions-Erhöhung
natzänden  soll,  sich  bereits  in  dem  Alter  von  51  bis  einschliesslich  60  Jahren
befinde

Zusatz.  (En.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  14.  April  1949.)  Bei  Anträgen  auf  Pensions-Erhöh
  sind  die  Nummern  mit  anzugeben,  welche  die  Nltern  Receptionsscheine  führen.

bang  Ueber  jede  Pensions-Erhöhung  wird  ein  besonderer  Aufnahme-Schein  ertheilt,
ds  die  schon  früher  versicherte  Pension  ganz  unabhängig  für  sich  bestehen  bleibt  und
daher  auch  der  darüber  ausgefertigte  Aufnahme-Schein  seine  volle  Gültigkeit  behält.