74  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

VL  Heruntersetzung  der  Pension.

8.  43.  Die  Bestimmung  des  8.  21  des  Reglements  vom  3.  März  1702,  wonach  dem
aus  dem  aktiven  Dienste  tretenden  Ofücieren  die  Befugnis  des  gänzlichen  Ansscheidens
  aus  dem  Verbande  der  Anstalt  eingerkumt  war,  ist  Allerhöchsten  Orts  dahin  beschränkt
  worden,  dass  den  pensionirten  und  überhaupt  allen,  sus  dem  aktiven  Dienste
tretenden  Officieren  das  gänzliche  Ausscheiden  aus  der  Anstalt  nicht  ferner  gestattet
werden,  dagegen  aber  ihnen  freistehen  soll,  die  ihren  Frauen  versicherte  Pension  so
herunterzusetzen,  dass  ihnen  die  Entrichtung  der  Beiträge  weniger  schwer  füllt.  Der

ringste  Satz  der  den  Frauen  zu  belassenden  Pension  ist  hierbei  für  einen  Subaltern-Öfkcher
  auf  50  oder  100  Thir.,  für  cinen  Hauptmann  oder  Rittmeister  auf  IM  oder
1%0  Thir.,  fü  einen  Stabs-Ofhcier  auf  1%  ndor  200  Thlr.,  für  einen  General  auf  200
oder  2350  Thir.  festgesetzt  worden.  —  Die  Befugniss  zur  Heruntersetzung  der  Pension
steht  auch  allen  mit  oder  ohne  Pension  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten  zu;
den  Ciril-Beamten  jedoch  nur  insofern,  als  dieselben  ihren  Ehefrauen  cine  über  das
vorschriftsmässige  Minimum  eines  Fünftels  des  Gehalts  hinausgehende  Pension  ($.  13)
versichert  haben,  in  welchem  Falle  die  Pension  auf  den  Betrag  von  ';,  des  bei  der
ernten  Aufnahme  bezogenen  Gehalts  ermässigt  werden  kann.

8.  41.  Wer  von  vorstehender  Befugniss  Gebrauch  machen  will,  muss  seinen  diesfälligen
  Antrag  im  nächsten  Termine  nach  seiner  Verabschiedung  oder  Pensionirung
an  die  Etats-  und  Kassen-Abtbeilung  des  Militäir-O  gelangen
lassen.  Spätere  Anträge  werden  nicht  unbedingt  angenommen,  indem  solche,  in  Absicht
  ihrer  Zulissigkeit,  zuvor  einer  nähern  Prüfung  von  Beiten  der  Abtheilung  für  das
Invaliden-Wesen  im  Kriegsministerio  unterworfen  sin

$.  45.  Mit  dem  Antrage  auf  Heruntersetzung  der  Pension  muss  zugleich  der  Auf
nahmeschein  eingesandt  werden.  Ist  das  Antrittsgeld  baar  erlegt,  so  hat  der  Interessent
den  Aufnahmeschein  mit  einer,  vor  einem  Cıvil-Gerichte  oder  vor  Notar  und  Ze
ausgestellten  Quittung  über  den  Zurückempfang  desjenigen  Theils  des  Antritts  geldes
zn  versohen,  welcher  die  Summe  ausmacht,  die  er  von  der  Pension  surdeknehmeg  mil,
worauf  er  diesen  Theil  des  Antrittsgeldos  zurückgezahlt  erhält.  Ist  n  statt
baaren  Antrittsgeldes  ein  Wechsel  eingelegt  worden,  so  bleibt  es  dem  Interessenten
überlassen,  ob  er  diesen  Wechsel  gegen  einen  andern,  über  den  heruntergesetzten  Pensions-Beitrag
  nach  Vorschrift  des  $  "D  9  ausgestellten  neuen  Wechsel  umtauschen  will,
oder  ob  der  alte  Wechsel  beibehalten  und  darauf  von  der  Abtheil  es  MiL-Oeck.-Departements
  für  das  Etats-  und  Kassen-Wesen  die  Summe  vermerkt  erden  soll,
für  welche  derselbe  noch  Gültigkeit  behält.

8.  46.  Die  reglementsmässigen  Beiträge  und  Wechselsinsen  für  die  früher  versicherte
  höhere  Pensions-Summe  müssen  bis  zu  dem  Termine  vollständig  geleistet  werden,
in  welchem  die  Heruntersetzung  erfolgt,  und  erst  von  Fer  Termine  ab  treten  die
Prästande  für  den  beruntergesetsten  Pensinnsbeitrag  (9.  26

vig.  Austritt  aus  der  Anstalt.
s  4.  Der  Austritt  aus  der  Anstalt  findet  nur  in  nachstehenden  Fällen  Statt,

rx  Wenn  der’Mann  vor  der  Frau  mit  Tode  abgeht  und  diese  als  zu
sionirende  Wittwe  zurücklässt.  Die  Wittwe  empfängt  in  diesem  Falle  die  versicherte
Pension  ($.  43).  Hat  sich  der  Mann  jedoch  selbat  entleibt,  so  erhält  sie  nur  die  Hälfte
des  Pensionssatzes.  Die  Zahlung  der  Beiträge  hört  mit  dem  Sterbe-Monate  des  Mannes
auf.  Ist  das  Antritisgeld,  welches  nunmehr,  nach  $.  21,  in  das  Eigenthum  der  Wittwenkasse
  sofort  übergeht,  in  einem  Wechsel  belegt  gewesen,  so  werden  zu  dessen
Berichtigung  die  nächsten  Pensions-Raten  einbehalten  und  in  ähnlicher  Art  auch  die
der  Anstalt  noch  gebührenden  Zinsen  des  Wechsel-Capitals  eingezogen.  Im  Falle  der
gelbstentleibung  Bat  die  Wittwenkasse  nur  auf  die  Hälfte  des  Antrittsgeldos  und  auf

insen  von  dieser  Anspruch.

b)  Wenn  die  Frau  vor  dem  Manne  mit  Tode  abgeht.  In  diesem  Falle
hat  der  Mann,  durch  seine  Behörde  oder  unmittelbar,  der  Etats-  und  Kassen-Abtheilung
  des  Mil.-Oek.-Depsrtements  den  Todtenschein  der  Frau  nebst  dem  Aufnahme-Scheine
  originaliter  einzureichen,  worauf  demselben,  wenn  das  Antrittsgeld  durch  einen

Wechsel  berichtigt  worden,  der  letztere,  sofern  keine  Zinsen  rückständig,  ohne  Weiteres
  zurlickgegeben  wird.  Ist  dagegen  das  Antrittsgeld  baar  erlegt,  so  muss  der  Aufnahme-Schein
  mit  einer,  von  einem  Civil-  Gerichte  reco)  recognoscirten  Quittung  über  den

gegen  den  gerichtlich  quittirten  Aufnahme-Schein  zurükgezahlt  erden  k  kann.  Die  Beiund
  Wechselzinsen  werden  bis  zu  dem  Monat  einschliesslich  gezahlt,  in  welchem
die  Frau  verstorben  ist.