Militär-  Wittwen-Kasse.  75

e)  Bei  Eheseheiduugen.  Jede  Trennung  der  Ehe,  sie  möge  begründet  sein,
worin  sie  wolle,  hebt  unbedingt  die  Pensions-Versicherung  auf,  und  es  dürfen  die  Gerichte
  kein,  die  Fortdauer  der  Verbindung  der  geschiedenen  Ehegatten  mit  der  Militär-Wittwenkasse
  bedingendes  Uebereinkommen  in  den  Ehescheidungs-Erkenntnissen  ben.

  Der  Mann  erhält  alsdann  das  Antrittsgeld,  je  nachdem  dasselbe  berichtigt
en,  entweder  baar  oder  den  dafür  eingelegten  Wechsel  zurück,  und  das  Peusionst

  der  Frau  erlischt  Der  Austritt  aus  der  Anstalt  erfolgt  jedoch  erst  in  dem  Monate,
  in  welchem  das  Ehescheidungs-Erkenntniss  die  Rechtskraft  beschritten  hat,  worüber
die  erforderliche  Bescheinigung  das  betreffenden  Gerichts  Seitens  des  Interessenten  beizubringen
  bleibt.  Bis  zu  dem  Monate  einschliesslich,  ın  welchem  das  Erkenntnisse
rechtekräftig  geworden,  müssen  demnach  auch  die  Beiträge  und  Wechselzinsen  entrichtet
  werden.  Wegen  Ausstellung  der  Quittung  über  das  baar  erlegte  Antrıttsgeld
finden  die  desfallsigen  Vorschriften  ad  b  Anwendung.

4)  Bei  der  Exklusion.  Nach  dem  Reglement  steht  der  Militär-Wittwen-Anstalt
ihre  Mitglieder  die  Befugniss  der  Exclusion  zu,  in  den  Fällen,  wenn  dieselben
mit  den  zu  lcistenden  Beiträgen  und  Wechselzinsen  im  Rückstande  verbleiben,  und
zwar  tritt  diese  Massregel  nach  der  nähern  Allerhöchsten  Festsetzung  bei  denjenigen
Interessenten  ein,  welche  mit  den  Beiträgen  für  3  Termine  rückständig  sind.  Durch
die  Exklusion  geht  nicht  nur  das  Pensionsrecht  der  Frau  verloren,  sondern  es  ist  damit
such  der  Verlust  des  Antrittsgeldes  verbunden,  welches  der  Militär-Wittwen-Kasse  anheimfällt.
  Ist  demnach  das  Antrittsgeld  mittelst  Wechsels  berichtigt,  so  wird  derselbe
digt,  und  falls  hiernächst  die  baare  Einzahlung  des  kreditirten  Kapitalcs  nebst
on  Zinsen  nicht  nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Kündigungsfrist  erfolgt,  alsdann
die  Einziehung  desselben  gerichtlich  bewirkt.

e)  Bei  dem  Uebertritte  in  fremden  Staatsdienst.  Keinem  Interessenten

der  Anstalt,  welcher  in  den  Dienst  eines  fremden  Staaten  übertritt,  darf  gestattet

erhalt  dr  en  das  Antrittsgeld  oder  den  darüber  ausgestellten  Wechsel  unter  Beobachtung
  der  alba  gebenen  Formalitäten  zurück.  Die  blosse  Niederlassung  in  einem
fremden  Btaate,  0  ohne  Dienstanstellung,  giebt  jedoch  zur  Ausschliessung  von  der  Anstalt,
so  lange  die  Beitrlige  prompt  entrichtet  werden,  keinen  Grund.

N)  Bei  der  Desertion  und  Kassation.  Das  Verbrechen  der  Desertion,  sowie
die  Strafe  der  Kassation  haben  die  Ausschliessung  unbedingt  zur  Folge.  In  einzelnen,
durch  besondere  Verhältnisse  sich  etwa  zu  einer  Ausnahme  eignenden  Fällen  werden
des  Königs  Majestät  dem  Antrage  des  Kriegs-Ministeriums  Behufs  Allerhöchster  Entecheidung

  entgegensehen.  Das  Antrittsgeld  oder  den  darüber  ausgestellten  Wechsel
erhalten  die,  wegen  Desertion  oder  Kassation  ausgeschlossenen  Mitglieder  unter  den
ad  b  angegebenen  Formalitäten  zurück.

VIIE.  Zahlung  der  Pensien  an  die  Wittwen.

$.  48.  Zur  Anweisung  der  Wittwen-Pension  ist  die  Kinsendung  des  Todtenscheines
des  Mannes  und  des  s  Aufnahme-  Scheins,  sowie  die  Anzeige,  an  welchem  Orte  die
Wittwe  die  Pension  zu  beziehen  wünscht,  erforderlich.  Der  Todtenschein  muss  von
dem  Kirchen-Ministerium,  in  dessen  Sprengel  der  Verstorbene  beerdigt  worden,  oder
von  einer  sonst  gesetzlich  dazu  ermächtigten  Behördo  ausgestellt  sein  und  ausdräcklich
die  Todesursache  mit  angeben.  Nach  dem  Eingango  dieser  Erfordernisse  erhält  die
Wittwe  einen  von  dar  Etats-  und  Kassen-  "Abtheilung  des  Milit.-Ockon.-Departements
efertigten  Schein,  in  welchem  ihr  die  Zablung  der  ihr  gebührenden  Pension  für
die  Daner  ihres  Wittwenstandes,  mithin,  insufern  sio  sich  nicht  wieder  verheirathet,
vu  an  ihr  Lebensende  versichert  wird.

8.  49.  Die  Zahlung  erfolgt  in  halbjährigen  Raten  praenumerando  am  1.  Januar
und  I.  Juli  auf  Quittungen  nach  der  untenstehenden  Vorschrift,  und  beginnt  in  dem
nächsten  Zahlungs-Termine,  welcher  auf  den  Tod  des  Mannes  folgt,  mithin,  wenn  der
Mann  zwischen  dem  1.  Januar  und  1.  Juli  verstorben  ist,  am  1.  Juli,  und  wenn  das
Ableben  des  Mannes  zwischen  dem  1.  Juli  und  1.  Januar  eingetreten  ist,  am  I.  Januar.  —

Die  wirkliche  Zahlung  der  Pension  im  nächsten  Termine  (Zehlungs-)  nach  dem  Tode
ie  Mannes  findet  aber  nur  in  den  Füllen  Statt,  wo  das  Antrittsgeld  baar  eingezahlt

o  dagegen  über  das  Antrittsgeld  ein  Wechsel  ausgestellt  worden,  wird  zunächst

de  Wechselschuld  durch  Anrechnung  auf  die  fällige  Pension  berichtigt;  die  Wittwe

er  in  diesem  Falle  für  die  beiden  ersten  Termine,  und,  wenn  doppeltes  Anwittsgeld

  zu  erlegen  war,  für  gie  4  ersten  Termine  auf  dio  baare  Zahlung  der  Penkeinen

  Anspruch  —  Auch  dann,  wenn  eine  Pension  sich  aus  2  oder  mehreren
Versicherungen  bildet,  wofür  das  Antrittegeld  zum  Theil  baar,  zum  Theil  durch  We