76  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

berichtigt  worden,  kann  der  Pensionsbetr  für  welchen  das  Antrittageld  |  baar  erlegt
u  nicht  eher  gezahlt  werden,  als  bis  die  Wochselschuld  vollständig  berichtigt  ist.  —

e  Wittwen,  welche  Pensionen  aus  der  Königl.  Militär-Wittwenkasse  zu  empfangen
haben,  stellen  ihre  Quittungen  darüber  nach  dem  hier  folgenden  Schema  aus:

»  ittwen-Nr,

Dass  ich,  die  Wittwe  des  verstorbenen...  ...  .  »  ‚geborene  .......  ey
vermöge  des,  jenem  unter  der  Nr...  ....  zugekommenen  Aufnahme  Scheines,  die
mir  gebührende  halbjährliche  Pension  für  die  Monate  ............  18.....

ren  Thlr.....  Sgr.,  geschrieben  ........  n  der  Köni  lichen
Miliütr-Wittwen-Kase  baar  und  richtig  ausgezablt  erhalten  "habe,  "olches  bescheinige
ich  hiermit.  N.  N.den.........  13.....  “

e  Nummer,  "welche  an  der  Spitze  der  Qnittung  zu  bezeichnen  ist,  ist  die,  welche
die  Witwe  im  Pensions-Register  führt,  und  unterschieden  von  der,  des  ihrem  verstorbenen
  Manne  zugekommenen  Aufnahme-Scheins.  Nicht  nur  der  Name,  sondern  auch
der  Titel  des  verstorbenen  Mannes,  sowio  der  Vor-  und  Geburtsname  der  Wittwe  sind
in  der  Quittung  zu  bemerken.  Dice  Monate  des  halben  Jahres,  für  welches  die  Pension
  gezahlt  wird,  müssen  ebenfalls  darin  ausgeschrieben  werden.  Der  Betrag  der  halbjährlichen
  Pension  ist  mit  Zahlen  und  Buchstaben  auszudrücken.  Die  Quittung  muss
von  der  Wittwe  eigenhändig  unterschrieben  werden.)  Unter  der  Quittung  ist  von
einem  Gerichte,  einer  Verwaltungs-Behördo,  oder  einem  Beamten,  der  ein  eigenes
Dien«tsiegel  führt,  oder  einem  Prediger,  der  sich  zu  seinen  Ausfertigungen  des  Kirchensiegels
  bedienen  Jarf,  nachstehende  Bescheinigung  niederzuschreiben:

„Dass  die  Wittwe  .  .  .  2:  222200.  ‚gebome  ........  ‚  die  vorstehende  Quittung
  eigenhändig  unterschrieben  und  sich  seit  dem  Absterben  des...  ......  n
nicht  wieder  verheirathet  hat,  wird  hiermit  bescheinigt.  N.  N.,  den......  18.

Diese  Bescheinigung  darf  nie  vor  dem  Zahldngstage  der  zu  erhebenden  Pension,
mithin  nicht  vor  dem  1.  Januar  und  vor  dem  1.  Juli  des  betreffenden  Jahrs  ausgefertigt
  werden.  Dio  Bescheinigung  mws  nicht  nur  von  dem  Aussteller  unterschrieben,
sondern  auch  mit  dem  Dionstsiegel  bedruckt  werden

Zusätze.  I)  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  v.  19.  Juni  1830.)  Bei  Zahlung  der  Pensionen
  aus  der  Militär-Wittwenkasse  nach  dem  Auslande  ist  die  Bescheinigung  der
Pensions-Quittungen  durch  die  kompetenten  Gerichts-  oder  die  Ortsbehörden,  ausserdem
  aber  die  Beglaubigung  der  Unterschrift  dieser  Behörden  durch  die  betreffende
preussische  Gesandtschaft  oder  durch  den,  die  vaterländischen  Interessen  wahrnebmenden
diplomatischen  Agenten  erforderlich.

p}  m.-Erl.  v.  11.  Juni  1357.)  Der  Erl.  v.  19.  Juni  1830  @ndet  keine  Anwendung
  auf  diejenigen  Wittwen,  welche  sich  in  einem  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Lande  aufhalten;  es  genügt,  wenn  deren  Pensions-Quittungefi  in  derselben  Art
bescheinigt  werden,  wie  dies  für  die  Pensions-Quittungon  der  im  Preussischen  Staste
selbst  lebenden  Wittwen  vorgeschrieben  ist.

Da  die  Pensionen  erst  mit  dem,  auf  den  Todestag  des  Mannes  folgenden
nlichsten  Zahlungs-Termine  (I.  Sanuar  oder  1.  Juli)  beginnen,  und  da  eine  jede  zur
Berichtigung  des  auf  Wechsel  kreditirten  Antritt«geldes  eurückbebaltene  halbjährige
Rate  als  eine  Abschlagszahlung  zu  betrachten  ist,  so  müssen  auch  die  Zinsen  von
diesem  ganzen  Antrittsgelde  bis  zum  nächsten  Zahlungstermine  nach  dem  Ableben  des
Mannes,  alsdann  aber  nur  noch  von  dem  für  das  nächstfolgende  halbe  Jahr  zur  Anrechnung
  verbleibenden  Reste  bezahlt  worden.  War  doppeltes  Antrittsgeld  zu  erlegen,
so  sind  die  Zinsen  des  Mehrbetrages  bis  zu  dessen  successiver  Einziebung  nach  demselben
  Grundsatzo  zu  entrichten.  Bowohl  diese  Zinsen,  als  auch  die  etwa  rückständig
gebliebenen  Beiträge  werden  von  der  Pension  beim  Eintritt  der  Baarzahlung  derselben
in  Abzug  gebracht.

$.  51.  In  den  Fällen  der  Selbstentleibung  werden  die  Wechselzinsen  für  das
volle  Antrittsgeld  nur  bis  zu  Ende  des  Sterbo-Monats  gezahlt;  von  da  ab  bis  zum
Schlusso  des  Semesters  aber  nur  für  die  Hälfte.  Die  Berichtigung  dieser  Hälfte  des
Wechsel-Capitals,  sowie  der  *  Zinsen,  erfolgt  demnächst  nach  den  in  den  8$.  49  und
50  enthaltenen  Grundaätz  tzen.  War  das  Antrittageld  bsar  erlegt,  so  wird  die  Hälfte

.  Die  aus  der  Militär-Wittwen-Kasse  zu  nn  Wittwen-Pensionen
sind,  nach  dom  Allgemeinen  Landes;  engenetze,  von  allen  Pfändungen  befreit;  nur  in  dem
Falle  können  sie  ala  Objekt  der  Exekution  dienen  oder  mit  Arrest  belegt  werden,
wenn  Jemand  zur  Erhaltung  des  P’ensions-Rechtes  die  Beiträge  bezahlt  hat  und  hiernächst
  aus  der  Pension  seine  Bofriedigung  verlangt.  Auch  die  Anweisungen,  welche