Geldverpflegung  im  Frieden.  17

etwa  von  den  Wittwen  auf  ihre  nach  nicht  fälligen  Pensions-Raten  ertbeilt  werden,
sind  von  keiner  rechtlichen  Wirkung.

8.  59.  Die  in  Berlin  wohnenden  Wittweu  erheben  ihre  Pension  unmittelbar  bei
der  MilitEr-Wittwen-Kasse;  die  ausserhalb  wohnenden  dagegen  bei  den  Regierungs-Hauptkassen,
  in  deren  Bezirk  sie  wohnen,  oder  bei  den  ihnen  zunächst  gelegonen,
mit  dieser  Zahlung  beauftragten  Spezial-Kassen.  Die  Zahlung  wird  an  den  Präsentanten
  der  Quitt  geleistet,  sofern  letztere  vorschriftsmässig  ausgestellt  und  attestirt
ist.  Die  Uebersendung  der  Pensionen  an  die  Wittwen  Seitens  der  zahlenden  Kassen
findet  nicht  Statt,  und  kann  überall  nicht  gefordert  werden.  Einem  Abzuge  sind  die
Pensions-Zahlungen  ins  Ausland  in  keinem  Falle  unterworfen.

IX.  Aufhören  der  Pensions-Zahlung.

.  5°.  Wenn  eine  Wittwe  sich  wieder  verheirathet,  so  hört  ihr  Pensions-Recht
  auf.  Es  findet  also  vom  nächsten  Termine  nach  ihrer  Verheirathung  an  keine
weitere  Pensions-Zahlung  an  sie  Statt.  Dieselbe  wird  alsdann  auf  den  Grund  des
einzureichenden  Copulations-Scheines  in  den  Büchern  der  Militär-Wıttwen-Kasse  gestrichen,
  womit  ihr  seitheriges  Verhältniss  zu  der  Militär-Wittwon-Anstalt  in  jeder  Besiehung
  gänzlich  aufgehoben  und  beendigt  ist.

8.55.  Mit  dem  Tode  einer  Wittwo  erlischt  gleichzeitig  die  Verpflichtung  der
Militär-Wittwen-Kasse  zur  weiteren  Zahlung  der  Pension-  Gnaden-Bewilligungen  an
die  Hinterbliebenen  finden  nicht'Statt.

3.  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der
Truppen  im  Frieden.
(Vom  7.  April  1833.)

Das  Reglement  ist  vom  1.  Juli  1853  ab,  unter  Aufhebung  aller  früheren  Bestimmangen,
  welche  über  denselben  Gegenstand  ergangen  sind,  den  das  Reglement  behandelt
  und  auf  welche  in  dem  letzteren  nicht  ausdrücklich  verwiesen  ist,  in  Kraft  getreten.
  Genuss  eines  bis  dahin  bezogenen  Einkommens  wird  durch  andero  Festsetzungen
des  Reglements  nicht  geschmälert,  sondern  hört  für  den  Betheiligten  erst  bei  dem  Ausscheiden
  aus  der  betreffenden  Stelle  auf.

Erster  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Competenzen.
Titel  1.  Gehalt,  Löhnung  und  Zulagen.
A.  Stehendes  Heer.
1.  Gehälter,  Bureaugelder  und  Löhnung  im  Allgemeinen.
Officiere  und  Aerzte  im  Allgemeinen.

8.  1.  Offciere  und  Militär-Aerzte  beziehen  das  Gehalt  nach  den,  in  den  verschiedenen
  Etata  für  die  einzelnen  Chargen  festgestellten  Sätzen.  4  Beilagen  ergeben  die
Gehaltssätze  der  verschiedenen  Waffen  und  Chargen.  (Von  diesen  werden  Beilage  N
und  1  im  speziellen  Theile  dieses  Werks  an  den  passenden  Stellen  mitgetheilt  werden.)
Die  Gehalts  und  Zulage-Competenzen  der  besonderen  Militär-Instituten  zugehörigen
Ofßciere  und  Aerzte  werden  durch  die  Bestimmungen  der  Special-Etats  dieser  Institate
  regulirt.

&amp;.  2.  In  den  einzelnen  Chargen  rangiren,Officiere  und  Militär-Aerzte  nach  der
Anciennität.  Wo  letztere  durch  Vordatirung  des  Patents  verändert  wird,  folgt  daraus
kein  Anspruch  auf  Nachempfang  des  höheren  Gehalts.

9.  3.  Bilosse  Charakter-Erhöhung  giebt  keinen  Anspruch  auf  ein  höberos,  als  das
bisher  bezogene  Gehalt.

$.  4.  Jeder  Officier  und  Militär-Arzt  ist  verpflichtet,  eine  höhere  Stelle  vorübergehend
  wahrzunshmen,  ohne  dafür  auf  das  höhere  Gehalt  oder  auf  eine  besondere  Zulage
  Anspruch  machen  zu  können.

Aerzte.  Gehalt  derselben.

$&amp;.  W.  Den  Militär-Aerrten  wird  das  Gehalt  stets  nach  den,  für  die  Gewährung
der  Officier-Gehälter  geltenden  Grundsätzen  gezahlt.  Für  siimmtliche  Militär-Aerzte
besteht  ein  besonderer  Etat,  nach  welchem  auch  die  Gehälter  der  bei  den  Truppen
befindlichen  Aerzte  besonders  festgesetzt  werden.

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