78  Geldrerpflegung  und  Kamenwesen.

Buresugelder  der  nicht  regimentirten  Officiere  und  Aerzte.

8.  31.  Die  Bureau-Bedürfnisse  rind  aus  der  in  den  Etats  der  einzelnen  Stellen
ausgeworfenen  Entschkdigung  für  Schreibmaterialien  etc.  oder,  wo  keine  besonderem
Ver  n  dafür  ausgesetzt  sind,  aus  den  Dienstzulagen  zu  bestreiten.  Die  Burean-Gelder
  gebfhren  der  Stelle,  für  die  sie  im  Etat  ausgeworfen  sind.  Sie  werden  monatlich
  empfangen,  und  hat  der  jedesmalige  Empfänger  derselben  auch  die  Kosten  Far
die  im  Laufe  des  Monats  sich  ergebenden  Bureau-Bedürfnisse  zu  bestreiten.  —
Buresu-Lokale  wird  keine  besondere  Entschädigung  gewährt,  weil  dieselbe  für  jeden
Officier,  der  reglementsmässig  zwei  oder  mehr  Stuben  erhält,  in  dem  Servis  mit  enthalten
  ist.  Ausnahmen  hiervon  bestehen  nur  da,  wo  besondere  Dienstverhältnisse  die
Veberweinung  von  Bureau-Lokalen  in  natura  oder  in  Ermangelung  derselben  die  Geg

  einer  Entschädigung  nafur  "nothwendig  machen,  wie  bei  den  Kommandanturen
und  Artillerie-Offleieren  der  Plätz

Zusatz.  Die  für  die  Oberstabs-  und  Garnison-Aerzte  im  Reglommn:  (Beilage  1.
pos.  IX.  Nr.  3  pag.  8)  aufgeführte  Sch  Vergütung  von  2  Thir.  monatlich
beruht  auf  einem  Druckfehler;  diese  Aerzte  beziehen  eben  so  wenig  eine  derartige
Vergütung,  wie  die  regimentirten  Ober-Militär-Aerzte.  (Militär-Wochenblatt  pro  1354
Nr.  6;  Erl.  d  Allg.  Kriegs-Depart.  v.  2%.  Januar  1863;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens
  v.  3.  Februar  1  .)

Lazareth-Gehülfen.

8.  42.  Siehe  hierüber:  „Competenzen  der  Lazareth-Gehülfen‘  im  spez.  Theil  dieses
Buchs.

Einjkhrige  Freiwillige.

$.  4%.  Die  zum  einjährigen  Dienst  mit  der  Waffe  eintretenden  Freiwilligen  haben
keinen  Auspruch  auf  Löhnung;  ebenso  wenig  erhalten  die  einjährigen  Freiwilligen,
welche  ihrer  Dienstpflicht  als  Aerzte  oder  Pharmazeuten  genügen,  das  Gehalt  als
solche.  Nur  in  Fällen  der  Bedürftigkeit  können  auf  besondere  Genehmigung  des  General-Kommandos
  mit  der  Waffe  dienende  einjährige  I  Freiwillige  innerbalb  des  Etats
als  Gemeine  gelöhnt  werden.  Bei  der  Kavallerie  darf  jedoch  eine  derartige  Einstellung
  mit  Verpflegung  nicht  stattfinden.  —  Wenn  in  Folge  aussorgewöhnlicher  Verhältnisse
  Trappenthelle,  auch  ohne  mobil  zu  sein,  ihro  Garnison  verlassen,  so  können
dio  einjährigen  Freiwilligen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  mit  der  Waffe  oder  als
Aerzte  dienen,  vom  Ausmarsche  ab  für  die  Dauer  der  Abwesenheit  aus  der  Garnison
ala  Gemeine  in  die  Geldverpflegung  aufgenommen  und  bis  zur  nächsten  Vakanz  extraordinär
  verpflegt  werden.

Zusatz.  Ueber  die  Anstellun  einjährigor  freiwilliger  Aerzto  mit  Gehalt  etc.
wird  im  speziellen  Theil,  Capitel:  „Hülfs-Aerzte‘“‘  ausführlich  gehandelt  worden.

Rossärzte  und  Kurschmiede.

8.  47.  Die  Rossärzte  und  Kurschmiede  haben  die  Verpflichtung,  vakante  Stellen
in  ihrem  Truppentheile  unentgeltlich  wahrzunehmen,  sowie  auch  einzelne  Dienstpforde
  fremder  Truppentheile  ohne  Anspruch  auf  besondere  Entschädigung  Nrztlich
zu  behandeln.

Zusatz.  1)  (Kriegsmin.-Erl.  v.  25.  Mai  185%.)  Die  von  der  Linie  zu  den  Landwehr-Cavallerie-Uebungen
  kommandirten  Kurschmiede  erhalten,  ohne  Rücksicht  auf  die
Dauer  der  Uebungen,  eine  Remuneration  von  2  Thlr.  für  jede  Escadron,  deren  Pf
sie  behandeln.

2)  Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  18.  Juli  184.  Mil.-Wochenbl.  Nr.  31.

Invaliden-Kompagnien  und  Invalidenhäuser.

8%.  55.  Die  in  eine  Invaliden-Kompagnie  oder  in  ein  Invalidenhans  aufgenommenen
Mannschaften  können  ihre  Kompetenzen  immer  nur  nac  m  Etatssatze  der  Invaliden
erhalten,  ohne  Rücksicht  darauf,  welcher  Waffe  sie  früher  au  angehört,  oder  in  welchem
höhern  Gehalt  sie  bereits  gestanden  haben.  —  Das  Gehalt  der  überzähligen  Feldwebel
  erhalten,  soweit  der  Etat  es  zulässt,  nur  solche  Leute,  dio  als  wirkliche  Feldwebel,
  Wachtmeister  u.  s.  w.  in  der  Armee  gedient  haben,  und  die  diesen  Chargen

gleichgestellten  Portepeefähnriche,  Musikmeister,  Obermeister  und  Unterärzte.  —  Vice-Feldwebel
  und  Sergeanten  gehören  in  die  Klasse  der  Unterofüciere.

2.  Gehalts-  und  Löhnungs-Competenzen  in  besonderen  Verhältnissen.
Bei  Neu-  und  Wieder  tell
Officiere  und  Aerzte.

.  60.  Bei  Neu-  oder  Wieder-Anstellung  eines  Offciers  oder  Militär-Arztes
das  Gehalt  vom  1.  desjenigen  Monats  an  gezahlt,  aus  welchem  der  Allerhöchste  An-