Geldverpfegung  im  Frieden.  79

stellungs-Befehl  datirt,  insofern  das  Gehalt  schon  disponibel  ist,  sonst  von  der  eintrotenden
  Gehalts-  Vakans  ab.  —  Pensionäre  behalten  die  Pension  bis  zum  Beginn  des
Gehaltsbezuges;  die  für  die  Zeit  des  Gehaltsbezuges  etwa  schon  bezogene  Pension  wird
suräckerstattet.  —  Als  Neuanstellung  wird  auch  die  Versetzung  beurlaubter  Landwohr-Offieiere
  zur  Linie  angesehen,  als  Wiederanstellung  dagegen  die  Versetzung  derjenigen
beuriaubten  Landwehr-Officiere  zur  Linie,  welche  früher  schon  als  Offciere  bei  Letzterer
gedient  haben.

Beim  Avancement  und  bei  Gehalts-  Verbesserungen.  Officiere  und

8.  62.  Das  Gehalt  der  neuen  Charge  wird  den  Officieren  und  Militär-Aerzten  vom
l.  desjenigen  Monats  ab  gezahlt,  aus  welchem  die  die  Beförderung  bestimmende  Kab.-Ordre
  datirt,  bei  vorausgesetzter  Vakanz  des  Gehalts,  event.  vom  Eintritt  der  Vakanz  ab.

8.  67.  Gehalts-Ascensionen  in  dem  militärärztlichen  Personal  bestimmt  auf  den
Vorschlag  des  Chefa  der  Militär-Medicinal-Wesens  das  Kriegs-Ministerium  und  erlüsst

ie  erforderlichen  Mittheilungen.
Bei  Versetzungen.  Officiere  und  Aerzte.

$.  69.  Bei  Versetzungen  beziehen  Offciere  und  MilitHr-  Aerzte  für  den  Monat,  in
weichem  die  Versetzung  angeordnet  ist,  (Datum  der  Allerh.  Kab.-Ordre,  oder  wenn
eine  solche  nicht  ergangen  ist,  Datum  des  Befehls  der  betreffenden  höchsten  Instanz)
das  Gehalt  bei  ihrem  bisherigen  und  erst  vom  nächsten  Monat  ab  bei  dem  neuen  Truppenthe:
  il  resp.  aus  der  neuen  Stelle  und  nach  deren  Etat,  vorausgesetzt,  dass  solches
in  der  neuen  Stelle  schon  vakant  ist,  sonst  vom  Eintritt  der  Vakanz  ab.

8.  70.  Ist  mit  der  Versetzu  ein  Avancement  verbunden,  so  entscheiden  über
den  Bezug  des  neuen  Gehalts  die  Grundsätze  für  das  Avancement  und  die  Vakanz
beim  neuen  Truppentheil  oder  in  der  neıten  Stelle.

In  Sterbefällen.  Officiere  und  Aerzte.

8.  73.  Stirbt  ein  Officier  oder  Militär-Arzt,  so  wird  ohno  Rücksicht  auf  die  Todesart
  das  Gehalt  noch  für  den  Monat  nach  dem  Ableben  (Gnadengehalt)  der  hiuterbliebenen
  Familie  des  Verstorbenen  (Frau,  Kinder,  Enkel)  gewährt.  Auch  kann  dieses
Gnadengehalt  den  bedürftigen  Eltern,  Geschwistern,  Geschwisterkindern  oder  Pflegekindern
  des  Verstorbenen,  weun  derselbe  ihr  Ernährer  gewesen  ist,  bewilligt  werden.
—  Dasselbe  ist  vorzugsweise  zur  Bestreitung  der  Bcerdigungskosten  und  demnächst
zur  Abwendung  der  augenblicklichen  Noth  der  Hinterbliebenen  bestimmt.  Insofern
der  Verstorbene  zur  Empfangnahme  des  Gnadengcehalts  berechtigte  Verwandte  oder
Pfegekinder  nicht  hinterlassen  hat,  kaun  dasselbe  zur  Bestreitung  der  Beerdigungskosten,
  wenn  der  Nachlass  dazu  nicht  ausreicht,  verwendet  werden.

$.  74.  In  der  Regel  muss  bei  Zuwendung  des  Gnadongehalts  die  vorstehend  an-[A
  Srarn  Reihefolge  in  den  Ver  berücksichtigt  werden.  Wo

bei  Beobachtung  derselben  der  Zweck  der  Gnadengehalts-  Zahlung  gefährdet
erscheint,  sind  diejenigen  Abweichungen  zulässig,  die  zur  Bicherstellung  desselben
nothwendig  erachtet  werden.  —  Die  Beurtheilung  dieser  Verhältnisse  steht  der  nächst
vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Verstorbenen  zu,  welche  hiernach  auch  zu  bestimmeh
hat,  ob  und  an  wen  das  Gnadengehalt  zu  zahlen  ist.

.  75.  Das  Gnadengehalt  besteht  nur  aus  dem  reinen  etatsmässigen  Gehalt  nach
Abrag  des  Pensions-Beitrages  und  mit  Ausschluss  aller  Zulagen  und  Emolumente  (aber
inel.  Servis).

.  36.  Tritt  der  Todesfall  unter  Verhältnissen  ein,  in  welchen  der  Verstorbene,
ohne  aus  dem  Dienst  ausgeschieden  zu  sein,  nicht  das  volle  oder  gar  kein  Gehalt  bezogen
  bat  (Beurlaubung),  so  wird  das  Guadengehalt  doch  so  gewährt,  als  ob  der  Gehaltsgenuss
  nicht  geschmälert  oder  unterbrochen  gewesen  wäre.

$.  77.  Erfolgt  der  Todesfall  eines  mit  Pension  aus  dein  Dienste  Geschiedenen  in
dem  Monat,  in  welchem  er  das  Gnadengehalt  als  Pensionär  empfängt,  ro  erhält  seine
Familie  für  den  Monat  nach  dem  Sterbefall  nicht  mehr  das  Gehalt,  sondern  nur  d
Beng  der  Monats-Pension  als  Gnadenpension.  Letztere  wird  aus  dem  Pensionsfonds

$.  ur  Glinbi  er  des  Vorstorbenen  haben  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  auf

das  Gnade  einen  Anspru
8.  79.  ei  ei  Sterbafilien  von  Unterofficieren  oder  Mannschaften  wird
den  $.  74  bezeichneten  Hinterbliebenen  derjenigen  Soldaten  (incl.  Rossärzte,  Kurschmiede),
  welche  ihrer  Dienstpflicht  genügt  und  sich  zum  Fortdienen  verpflichtet  heben,
sowie  im  Dienst  verstorbenen  Halb-  und  Ganzinvaliden  das  Gehalt  der  Dekade,  in
yelcher  der  Todesfall  erfolgt  ist,  belassen  und  dasselbe  ausserdem  noch  für  weitere
gewährt  und  muss  die  Stelle  beim  Truppeutheil  so  lange  offen  bleiben.