80  Geläverpfiegung  und  Kassenwesen.

—  Den  Hinterbliebenen  der  mit  Gehalt  beurlaubten  Halb-  und  Ganzinvaliden  wird
das  Urlaubs  ehalt  noch  für  den  Monat  nach  dem  Todesfall  belassen.  —  Im  Uebrigen
erfolgt  die  Gewährung  nach  denselben  Grundsätzen  wie  bei  den  Officieren.  Auch  gilt
für  diese  Fälle  der  $.  78.

Zusätze.  Die  früheren  Bestimmugen  über  den  Gnadenmonat  sind:

1)  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  29,  April  1925.)  Nach  der  Allerböchsten
Kabinets-Ordre  vom  3.  Februar  1925  soll  beim  Ableben  eines  Officiers  oder  eines  im
Offciersrange  stehenden  Militär-Beamten  dessen  Gattin  und  Kindern,  aber  keinen  entfernteren
  Angehörigen,  ausser  dem  Monat,  in  welchem  der  Todesfall  erfolgt,  auch  noch
für  den  nächsten  Monat  das  Einkommen  des  Verstorbenen  gewährt  werden,  jedoch  mit
Ausnahme  derjenigen  Zulagen  und  Emolumente,  welche  zur  Bestreitung  des  Dienstes
gegeben  werden.  Insofern  Allerhöchsten  Orts  in  besonderen  Füllen  nicht  anders  bestimmt
  wird,  soll  aber  die  Wiederbesetzung  einer,  durch  den  Tod  entstehenden  Vakanz,
bei  welcher  obige  Rücksichten  stattfinden,  einen  Monat  ausgesetzt  bleiben,  und  soll
während  dieser  Zeit  die  Stellvertretung  von  den  Behörden  so  angeordnet  werden,  dass
aus  derselben  dem  Staate  in  der  Regel  keine  Kosten  erwachsen.  Endlich  soll  an  obige
Gnadenbewilligung  kein  Sianbiger  des  Verstorbenen  Anspruch  haben.  —  Nach  einer
kriegsministeriellen  Entscheid  os.  vom  13.  April  1825  gehört  zu  dem  Einkommen,
welches  nach  vorcitirter  Kab.-O  den  dazu  berechtigten  Hinterbliebenen  verstorbener
Offheiere  und  Militär-Beamten  für  den  nächsten  Monat  nach  dem  Sterbemonate  noch
zu  gewähren  ist,  im  Friedenszustande  auch  der  zur  Beschaffung  des  Quatiers  und  der
Quatierbedürfnisse  gezahlte  Servis,  welcher  daher  den  dazu  berechtigten  Hinterbliebenen
  verstorbener  Officiere  und  im  Officiersrange  stehonder  Militär-Beamten,  welche
Servis  bezogen  haben,  für  den  nächsten  Monat  nach  dem  Sterbomonat  in  dem  Masse
noch  fortzurahlen  ist,  dass  dadurch  keine  Mehrausgaben  und  Etatsüberschreitungen
herbeigeführt  werden.  —  Die  vorgedachte  Bewilligung  ist,  durch  die  kriegsmin.  Verf.
vom  9.  April  1525,  auch  den  Hinterbliebenen  verstorbener  Ober-  Chirurgen  bei  den
Invaliden-Kompagnien,  wenn  deren  Stelle  noch  für  den  nächsten  Monat  vakant  bleibt,
zugestanden  wor

2)  (Kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nr.  134  vom  28.  April  1343.)

8.  1.  Das  Gnadengehalt  gebührt:

a)  für  einen  Monat  den  Hinterbliebenen

1)  sämmtlicher  Offciere,  einschliesslich  "derer  der  Landgendarmerie,  und  aller
Militär-Beamten,  welcho  Officier-Rang  haben,  imgleichen  der  Oberärste
bei  den  Invaliden-  -Kompagnien,  [der  Assistenz-  Aerzte  in  Gemissheit  der
Allerh.  Kab.-O.  vom  25.  Juli  1349  und  kriegsmin.  Erl.  v.  72.  März  r
laut  welchen  Erlassos  auch  der  Nachfolger  das  Gehalt  ste.  "der  Stelle  selbetverständlich
  erst  von  dem  Aufhören  des  Gnadenmonats  ab  erhalten  kann],
der  Beamten  der  Telegraphie  und  derjenigen  niederen  Militär-  -Beamten,
welche  nach  dem  Civil-Pensions-Reglement  pensionirt  werden

2)  der  Civil-Beamten  im  Ressort  der  Militär-Verwaltung,  mit  Ausnahme  der
nachstehend  ad  b  genannten;

b)  für  drei  Monate:  den  Hinterbliebenen  der  Beamten  des  Kriegs-Ministerii,  des

General-Auditoriats  und  der  General-Militär-Kasse.

Durch  die  Allerh.  Kab.-O.  vom  27.  April  1816  ist  das  Kriegsministerium  indessen
ermächtigt,  auch  den  Hinterbliebenen  der  ad  a  2.  gedachten  Beamten,  nach  Befinden
der  Umstlinde,  in  den  Füllen  ausnahmsweise  ein  zwei-  oder  dreimonatliches  Gnadengehalt
  zu  bewilligen,  wo  die  Uobertragung  der  Stellen  derselben  ohne  besondern  Kostenaufwand
  erfolgen  kann.

Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten  steht  das  Gmadengehalt  jedoch  nur  dann
zu,  wenn  derselbe  eine  etatsmässige  Stelle  eingenommen  hat.  Es  macht  hierbei  keinen

so  haben  dessen  Hinterbliebene  auf  Gnadengehalt  keinen  Anspruch.  Ebensowenig
steht  den  Hinterbliebenen  der  Hülfsarbeiter,  selbst  wenn  letztere  auf  längere  oder  unbestimmte
  Zeit  angenommen  worden  sein  sollten,  und  ebensowenig  denen  des  nicht  im
Beamtenverhältniesse  stehenden  Wärterpersonals  ein  solcher  zu.  Insofern  aber  eine
Pension,  ein  Wartegeld,  ein  Inactivitäts-  oder  Gnadengehalt  bei  dem  Militär-Pensionz-Fonds
  ruht,  weil  der  Inhaber  in  einer  nicht  etatsmässigen  Beamtenstelle,  in  einer
Wärter-  oder  sonstigen,  nicht  mit  dem  Benefiz  des  Onadonmonsts  verbundenen  Bedienung
  untergebracht  war,  gebührt  seinen  Hinterblie  Massgabe  der  Allerh.
Kab.-O.  vom  27.  Mai  und  19.  December  1816,  19.  November  :  1810,  18.  December  1333