Geldverpflegung  im  Frieden.  1

and  25.  Januar  1943,  sowie  des  8.  13  des  Militir-Pensions-Reglements  vom  13.  Juni  1825,
der  einmonstliche  Betrag  der  Pension  oder  des  Wartegeldes  etc.  als  Gnsdenmonat.

9.  3.  Das  Gnadengehalt  darf  in  der  Bogel  zwer  nur  den  Wittwen,  Kindern  und
Enkeln  gewährt  werden,  indessen  ist  das  Kriegsministerium,  nach  Massgabe  der  Allerh.
Kab.-O.  vom  1%.  November  1919  und  23.  Jander  133,  befugt,  ın  den  Fällen,  wo  ein
Officier  oder  Beamter  der  Ernährer  armer  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder

kinder  gewesen  ist,  denselben  das  Gnadengehalt  ausnahmsweise  anzuweisen,  die
Vertheilung  desselben  unter  den  Hinterbliebenen  zu  reguliren  nnd  dessen  Verwendung
zu  bestimmen.  Auch  kann,  sobald  es  an  den  nöthigen  Geldmitteln  zur  Beerdigung
fehlt,  das  Gnadengehalt  selbst  dann,  zur  Bestreitung  der  Beerdigungrkosten,  soweit  es
daru  erforderlich,  verwandt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Niemanden  hinterlassen  hat,
der  nach  Vorstehendem  einen  gesetzlichen  Anspruch  darauf  hat,  oder  dem  dasselbe
eise  angewiesen  werden  darf.  —  Die  Zahlung  des  Gnadengehalts  an  die
Wittwen,  Kinder  und  Enkel  erfulgt  im  Uebrigen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  die
Erben  des  Verstorbenen  sind,  oder  ni

8.  4.  Wenn  ein  Officier  oder  Beamter  stirbt,  während  er  sıch  anf  Urlaub  befindet,
«0  haben  die  Hinterbliebenen,  selbst  wenn  er  wlhrend  des  Urlaubes  nur  das  h
oder  gar  kein  Gehalt  bezogen  hapen  sollte,  dennoch  auf  das  volle  Gehalt  desselben
für  den  Gnadenmonat  resp.  das  Gnaden-Quartal  Anspruch.

8.  5.  Tritt  das  Ableben  eines  Beamten,  welcher  vom  Amte  suspendirt  worden,  ein,
bevor  seine  Amtsentsetzung  durch  ein  rechtskräftig  gewordenes  richterliches  Erkenntniss
ausgesprochen  worden  ist,  so  steht  seinen  Hinterbliebenen  für  die  Gnadenzeit,  und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  mit  dem  Sterbequartale  ganz  oder  theilweise  zusamwnenfällt
  oder  nicht,  das  volle  Einkommen  der  Stelle,  wie  der  Verstorbene  solches  vor
seiner  Amtssuspension  bezogen  hatte,  zu,  und  os  dürfen  also  von  diesem  Einkommen
keine  Abzüge  für  die  etwaigen  Kosten  der  Stellvertretung  gemacht  werden.  —  Ein
gleiches  Verfahren  wird  bei  dem  Tode  eines  Officiers  oder  Beamten  beobachtet,  der
sich  im  Festungsarreste  befindet.

3.  Wenn  ein  Officier  oder  Militär-Beamter,  dessen  Pensionirung  bereits  verfügt
ist,  in  dem  Monate  stirbt,  wo  der  Befehl  wegen  der  Pensionirung  bei  dem  Truppentbeile
  eingeht,  so  steht  den  Hinterbliebenen  desselben  das  Gnadengehalt,  wenn  er  indessen
  in  dem,  auf  die  Pensions-  Publikation  folgenden  Monate  mit  Tode  abgeht,  nur
die  Gnaden-Pension  zu.  Dagegen  haben  die  Hinterbliebenen  eines  Civil-  Beamten,
dessen  Pensionirung  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte  ab  bereits  verfügt  ist,  der  aber
vor  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  stirbt,  unter  allen  Verhältnissen  auf  das  Gnadengehalt

Im  Fall  die  Stelle  des  zu  Pensionirenden  vor  seinem  Ableben,  vom  Zeitder

  verfügten  Pensionirung  an,  schon  einem  andern  Beamten  verliehen  sein

sollte,  ist  dasselbe  beim  Kriegsministerio  zur  besondern  Anweisung  auf  den  Eıtraordinarien-Fonds
  zur  Liquidation  zu  bringen

8.7.  Das  Gnadengehalt  umfasst  das  gesammto  dienstliche  Einkommen  des  Verstorbenen
  mit  Ausschluss

a)  desjenigen  Theiles,  welcher  etwa  zur  Beschaffung  von  Bureau  -  Bedürfnissen
bestimmt  ist,  sowie
b)  derjenigen  Zulagen  und  Emolumente,  welche,  wie  z.  B.  die  Dienstzulagen,  die
Schreiber-  und  Schreibmaterialien-Zulagen,  die  Reisezulagen,  die  Rationen,
die  Fuhrgelder,  der  Servis  zur  Beschaffung  der  Bureau-  und  Geschäftslokalien
etc.,  nur  zur  Bestreitung  des  Dienstes  gegeben  werden,  und  die  daher  auch
nach  dem  Ableben  des  betreffenden  Individuums  zur  Fortsetzung  der  dienstlichen
  Funktionen  desselben  erforderlich  sind,  und  ondlich
c)  derjenigen  Remunerstionen  oder  Tantiemen,  welche  für  besonders  bestimmte

Dienstleistungen,  neben  dem  etatsmässigen  Diensteinkommen,  erfolgen,  wie

5.  B.  die  Vergütung,  welche  den  Magazin-Beamten  für  die  Mitverwaltung  der

Festungskassen  gewährt  wird.
$.  8.  Die  Zahlung  des  Gnadengehaltes  erfolgt  jederzeit

a)  bei  den  im  $.  1  ad  a.  bezeichneten  Individuen  für  den  auf  den  Sterbemonat
unmittelbar  folgenden  Monat,  un

b)  bei  den  daselbst  adb.  gedachten  Beamten  für  die  auf  den  Sterbemonat  nlichstfolgenden
  drei  Monate.  Ist  der  Beamte  im  ersten  oder  zweiten  Monate  des

Quartals  gestorben,  und  hat  derselbe  somit  durch  Erhebung  des  vollen  vierteljährlichen

  Gehalts  am  ersten  Tage  des  Quartals  das  Gehalt  für  zwei  oder

einen  der  drei  Gnadenmonate  bereits  selbst  bezogen,  so  wird  das,  was  derselbe
über  den  Sterbemonat  hinaus  an  Gehalt  empfangen,  auf  die  Gnaden  -  Kompetenz
  seiner  Hinterbliebenen  in  Anrechnung  gebracht,  und  diesen  also  nur  das

Residuum  derselben  gewährt.  Selbige  haben  mithin,  wenn  der  Beamte  im
Prager.  Mült.-Med..  Wesen,  6

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