82  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

ersten  Monste  des  Quartals  gestorben  ist,  das  Gnadengehalt  nur  noch  für  einen,
und  wenn  der  Todesfall  im  zweiten  Monate  des  Quartals  stattgefunden  hat,
nur  noch  für  zwei  Monate  zu  erhalten;  die  Zahlung  des  vollen  dreimonatlichen
Gnadengehalts  aber  tritt  dann  ein,  wenn  das  Ableben  im  dritten  Monate  im
Quartals  erfolgt  ist.  —  Eine  gleiche  Anrechnung  des  Gehaltsempfanges  für

das  Sterbegaartal  findet  auch  bei  der  Gewährung  des  Gnadengehaltes  an  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  Statt,  welche  in  Folge  früherer  allgemeiner
  Bestimmungen  ihr  Gehalt  quartaliter  beziehen,  während  sie  in  ibrer  gegsnauch

  nur  allein  in  dein  Falle  gewährt  werden,  wenn  der  Tod  im  3.  Monste
des  Quartales  stattgefunden

5  0.  Auf  das,  was  den  Hinterbliebenen  eines  Officiers  oder  Beamten,  nach  Mass
gabe  des  $.  8,  von  ihrer  Gnadenkompetens  wirklich  gewährt  wird,  hat  kein  Gläubiger
des  Verstorbenen  Anspruch.  Ebensowenig  unterliegt  selbe,  nach  8.  10c  des  Gesetzes
vom  11.  Juil  1922,  der  Heranziehung  zu  den  Gemeine-Lasten,  dagegen  sind  die  laufenden
  etatsmässigen  "Persions-Beiträge  auch  von  dem  Gnadengehalte  in  Abzug  zu  bringen.

$.  10.  Die  Anweisung  des  Gnadengehaltes,  mit  Ausnahme  des  Servises,  weicher
—  in  den  betreffenden  Fällen  unter  Berücksichtigung  des  zur  Btellvertretung  erforderlichen
  Betrages  —  von  den  Intendanturen  durchweg  direkt  zur  Zahlung  angewiesen
wird,  geschieht

«)  für  die  Hinterbliebenen  der  sämmtlichen  regimentirten  Officiere  und  Militärbeamten
  Seitens  der  betreffenden  Truppentheile  —  Kassen-  Kommissionen;  —  indessen
mit  der  Beschränkung,  dass  zur  Anweisung  des  Gnadengehaltes  und  Gnadenserrises  an
entferntere  Angehörige  als  Wittwen,  Kinder  und  Enkel,  jederzeit  surörderst  die  besondere
  Genehmigung  des  Kriegsministerii  einzuholen  ist;

b)  für  die  Hinterbliebenen  der  nicht  regimentirten  Officiere  und  Militlirbenmten:

a)  insoweit  ibr  Gehalt  auf  dem  Etat  der  General-Militärkasse  selbst  steht  und
bei  dieser  unmittelbar,  oder  für  deren  Rechnung  bei  einer  Kasse  in  der  Provinz
  erhoben  wird,  Seitens  des  betreffenden  Departements  des  Kriegsministerli  ;

£)  insoweit  sie  aber  ihr  Gehalt  von  Instituten  oder  Verwaltungen  beziehen,

ihren  eigenen  Special-  Etat  haben  und  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben
alljährlich  Rechnung  legen,  wenn  sie  in  diesem  Falle  bei  einer  Militär-  oder
Militär-Medicinal-Bildungs-  und  Frziehungs-Anstalt,  einer  Garnisonschule  und
dem  Miılitär-Knaben-Erziehungs.  Institut  zu  Annaburg  angestellt  sind,  Seitens
des  Vorstandes  des  Institutes,  resp.  des  Kuratorii  der  betreffenden  Garnisonschule;
  wenn  sie  aber  zu  den  mit  ihrem  Gehalte  auf  den  Festungs-Doti

Etats  stehenden  Festungs-Unterbeamten  und  Gefangenen-Aufsehern  gehören,
Seitens  der  betreffenden  Königlichen  Festungs-  Kommandanturen,  und  zwar
in  beiden  Fällen  unter  derselben  Beschränkung  wie  ad  a.

c)  für  die  Hinterbliebenen  der  Civilbeamten,  welche  bei  einem  "der  sub  ad  B.  erwähnten
  Institute  stehen,  Seitens  der  daselbst  namhaft  gemachten  Behörden  und  Personen,
  jedoch  mit  der  Massgabe,  dass  zur  Anweisung  des  Gnadengehaltes  an  die  Hinterbliebenen
  der  nur  periodisch  oder  auf  Kündigung  und  Widerruf  angestellten  Beamten
(8.  2),  sowie  an  entferntere  Angehörige  als  Wittwen,  Kinder  urd  Enkel  ($.  3),  oder
für  einen  längeren  Zeitraum  als  einen  Monat  (8.  1  Schluss)  jederzeit  zuvörderst  die
besondere  Genehmigung  des  betreffenden  Departements  des  Kriegsministeriums  resp.  des
Kriegsministers  selbst,  einzuholen,  und  dass  in  dem,  am  Schlusse  des  $.  6  erwähnten
Falle  die  Auweisung  des  Gnad  engehaltes  ebenfalls  bei  dem  betreffeuden  Departement
des  Kriegsministerii  nachzusnchen  is

en  für  die  Hinterbliebenen  der  beamten  bei  den  Proviantämtern,  Garnison-Verweltungen,

  Lazarethen,  Montiruugs-  und  Train-Depots,  Seitens  der  Intendanturen,  jedoch
gleichfalls”  unter  der  ad  c.  angedeuteten  Beschränkung;

e)  für  die  Hinterbliebenen  der  Civilbesmten  des  Kriegs-Ministerii,  des  General-Anditoriats
  und  der  General-Militärkasse,  Seitens  des  Milit.-Oekom.-Departements  im
Kriegsministerio,  und  endlich

f}  für  die  Hinterbliebenen  der  Beamten  der  Remonte-Depots,  Seitens  der  Abtheilung
für  die  Hemonte-Angelegenheiten  im  Kriegs-Ministerio.

$.  11.  Bei  der  Z  ablungs-Anweisung.  5  sind  folgende  Bestimmungen  su  beobachten:

a)  Wenn  der  Verstorbene  nur  ein  Mal  verheirathet  gewesen  und  eine  Wittwe
hinterlassen  hat,  welche  dem  Hausstande  vorsteht  und  die  Beerdigung  besorgt,  so  kann
das  Gnadengebalt  an  diese  gezahlt  werden,  es  mögen  neben  ihr  noch  majorenne  oder
minorenne  Descendenten  vorhanden  sein,  oder  nicht.  Ein  Gleiches  kann  geschehen,
wenn  der  Verstorbene  zwar  zwei  oder  mehrere  Male  verheirathet  gewesen  und  sowohl
Kinder  aus  seiner  letsten,  als  aus  seinen  früheren  Ehen  hinterlassen  hat,  die  Wittwe