Geldverpflegung  im  Frieden,  83

indessen  auch  für  den  Unterhalt  und  die  die  Erziehung  der  minorennen  Kinder  aus  den
früheren  Ehen  Sorge  trägt.  Dagegen  bedarf  es  jederzeit  einer  nähern  Feststellung,
welcher  Theil  des  Gnadengshaltes  der  Wittwe  und  welcher  dagegen  der  vormundschaftichen
  Behörde  für  die  minorennen  Kinder  aus  den  früheren  Ehen  zu  überweisen  ist,
sbald  die  letztern  sich  nicht  im  väterlichen  Hause  befinden,  und  die  Wittwe  für  deren
Unterhalt  etc.  nicht  selbst  sorgt.

b)  Die  Zahlung  des  Gnadengehaltes  darf  an  die  Wittwe  nicht  stattfinden,  sobald
zstorische  Umstlinde,  wie  z.  B.  wenn  dienelbe  von  dem  Verstorbenen  getrennt  gelebt,
sich  um  die  Erziehung  ihrer  eigenen  oder  ihrer  Stiefkinder  nicht  bekümmert,  oder  sich
der  Vermögensverschwendung  schuldig  gemacht  hat  etc.,  die  zwockmässige  Verwendung
des  Gnadengehaltes  Seitens  derselben  bezweifeln  Iassen,  oder  wenn  Arrestgesuche  der
Kinder  und  deren  Vormünder  die  Legitimation  der  Wittwe  zum  Empfange  des  Gnadengehaltes
  ausdrücklich  in  Abrede  stellen.  In  den  ersteren  Fällen  haben  die  anweisenden

Behörden  die  zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Gnadenbewilligung:  die  Hinterbliebenen
vor  augenblicklichem  Mangel  zu  sichern,  event.  die  Kosten  der  Beerdigung  zu  bestreiten
—  erforderlichen  Massregeln  nach  den  Umständen  zu  treffen,  in  dem  letztern  die  höhere
Bestimmung  eiuzuholen,  event.  die  richterliche  Entscheidung  abzuwarten.

c)  Sind  bloss  majorenne,  oder  majorenne  und  minorenne  Descendenten  zusammen

den,  so  kann,  jedoch  unter  denselben  Beschränkungen  wie  ad  a.  und  b.,  die
Zahlung  an  den  oder  diejenigen  Descendenten  erfolgen,  welche  dem  Hausstande  einstweilen
  vorstehen  und  die  Beerdigung  besorgen

d)  Wenn  aber  blos  minorenne  Descendenten  vorhanden  sind,  so  muss  die  Zahlung
an  die  vormundschaftliche  Behörde,  oder  an  denjenigen  geleistet  werden,  welchen  diese
mit  deren  Empfangnahme  und  Verwendung  beauftra

e)  Sterben  die  Hinterbliebenen  eines  Officiers  oder  Beamten,  denen  ein  Gnadengehalt
  gesetzlich  zusteht  oder  ausnahmsweise  bewilligt  worden  ist,  vor  dessen  Empfangnahme,
  so  ist  dasselbe  an  die  legitimirten  Erben  der  Hinterbliebenen  zu  zahlen,

f}  Bat  ein  Officier  oder  Militär-  Verwaltungs-Beamter  bei  seinem  Ableben  weder
eins  Wittwe,  noch  Kinder  etc.  hinterlassen,  und  wird  das  Gnadengehalt  in  diesem  Falle
sur  Bestreitung  der  Kosten  seiner  Beerdigung  in  Anspruch  genommen,  so  darf  dasselbe
sur  nach  erfolgtem  Nachweise  der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  des  Verstorbenen
sur  Bestreitung  der  fraglichen  Kosten  und  auch  nur  insoweit  gewährt  werden,  als  es
zur  Deckung  dieser  Kosten  erforderlich  ist.  (Wenn  bei  dem  Ableben  eines  Ofüciers,
welcher  weder  cine  Wittwe,  noch  Kinder  etc.  hinterlassen  hat,  nach  $.  11  f.,  das  ganze
Gehalt  oder  ein  Theil  desselben  für  den  Gnadenmonat,  Behufs  Bestreitung  der  Beerdigungskosten
  in  Anspruch  genommen  wird,  so  genügt,  nach  kriegsminist.  Cirkularschreiben
Nr.  138  vom  6.  Januar  1841,  das  Attest  des  Truppentheils  über  die  Unzulänglichkeit
des  N  des  Verstorbenen  zu  dem  bezeichneten  Zwecke.  Stirbt  ein  solcher  Ofhcier
  ausserhalb  der  Garnison,  so  ist  es  ebenfalls  Sache  des  Truppentheils,  sich  die  zu
einem  solchen  Atteste  erforderliche  Auskunft  zu  verschaffen.)

&amp;  12.  Da  es  sonach  für  die  anweisende  Behörde  vor  Allem  darauf  ankommen
muss,  zu  übersehen,  wer  bei  der  Gewäbrung  des  Gnadengehaltes  zu  berücksichtigen
und  an  wen  dasselbe  su  zahlen  ist,  so  ist  in  den  Anträgen  auf  Bewilligung  und  Anweisung
  des  Gnadengebaltes  jederzeit  speciell  anzugeben,  welche  Personen  der  Verstorbene

hinterlassen  hat,  die  auf  das  Gnadengehalt  gesetzlich  Ansprach  haben,  und  wer  von
diesen  zur  Empfangnahme  desselben  yazweifelhaft  für  legitinirt  zu  erachten  ist.
(Erl.  des  Mil.-Oekon.-Depart,  vom  30.  Juli  1951,  Milit.  Wochenblatt  pro  1851.  Nr.  33.1
Aneh  beim  Tode  unverheiratheter  Officiere  etc.  sind  die  vorstehenden  $$.  3,  10  und
12,  genau  und  rechtzeitig  zu  beschten.  —

$.  13.  Die  Zahlung  des  Gnadengehaltes  erfolgt  nur  gegen  Quittung  der  legitimirten
Empfänger  und,  insofern  dieselbe  zur  Bestreituug  der  Beerdigungskosten  atattgefunden
bat,  nur  gegen  die  Mitaushändigung  der  Specialbeläge  über  die  erfolgte  Berichtigung
dieser  Kosten.  —  Da  die  Zahlung  des  Gnadengehaltes,  bei  Berechnung  des  Quittungs-Stompels,
  nur  "als  eine  fortgesetzte  Gehaltszahlung  zu  behandeln  ist,  so  ist  zu  den

über  den  Empfang  desselben  nur  dann  eın  besonderer  Stempel  beizubringen,
wenn  ein  solcher  nsch  dem  Stempeledikte  überhaupt  erforderlich  ist,  und  wenn  der
Verstorbene  nicht  bereits  zu  den  von  ihm  ausgestellten  Gehalts-Quittungen  so  viel
Stempelpapier  verwandt  hat,  dass  durch  dasselbe  der  Stempel  zu  der  Quittung  über  das
G  balt  mit  gedeckt  wird.
4.  14.  Im  Fall  einer  der,  im  8.10  sub  b.  ada.  bezeichneten  Ofßciere  oder  Militärin
  so  dürftigen  Verhältnissen  gestorben  sein  sollte,  dass  es  seinen  Hinterbliebenen
  en  den  nöthigsten  Mitteln  zu  ihrer  Subsistenz  und  zur  Bestreitung  der
Beerdigungskosten  fehlen  sollte,  sind  die  Intendanturen  zwar  befugt,  denselben,  auf  den
Antrag  der  vorgesetzten  Behörde  des  Verstorbenen,  zur  Verhütung  einer  augenblicklichen
Verlegenheit,  einen  angemessenen  Vorschuss  in  den  Grenzen  des  Be  zustehenden