81  Geldrerpflegung  und  Kassenweson.

Gnadengehaltes  anszuweisen;  sie  haben  indessen  von  einer  jeden  derartigen  Anweisung
dem  betreffenden  Departement  sofort  Anzeige  zu  machen,  damit  danselbe  bei  der  definitiven
  Anweisung  des  Gnadengehaltes  den  Betrag  des  Vorschusses  auf  das  letztere  in
Anrechnung  bringen  kann.

Beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienst.

8.  &amp;0.  Bei  der  Pensionirung  eines  Officiers  oder  Militär-Arztes  ist  das  Datum

der  dieselbe  aussprechenden  Kab.-O.  für  die  feraere  Gehaltszehlung  entscheidend,  derstalt,

  dass  jeder  pensionirte  Officier  etc.  für  den  Monat,  in  welchem  die  betreffende

ab.-O.  ausgefertigt  ist,  Jas  Einkommen  behält,  welches  ihm  für  diesen  Monat  nach
den  allgemeinen  Zahlungsgrundsätzen  zustand,  und  für  den  folgenden  Monat  das  volle
etatsmässige  Gehalt  nach  Abzug  des  Pensions-  und  event,  Wittwen-  Kassenbeitrages  und
mit  Ausschluss  aller  Zulsgen  und  Emolumente  bezieht.  Dieses  Gnadengehalt  wird  dem
Pensionirten  in  allen  Füllen,  daher  auch  dann  gewährt,  wenn  er  zur  Zeit  seiner  Pensionirung
  nicht  das  volle  oder  gar  kein  Gehalt  bezogen  haben  sollte  (z.  B.  Beurlaubung).

Zusatz.  (Kriegsmin.  Erl.  vom  29.  Juli  1857.)  Vorstebender  $.  gilt  auch  für  die
Unterärzte.

6.  Bl.  Bei  jedem  andern  Ausscheiden  eines  Officiers  oder  Militär-Arztes  aus  dem
Dienst  wird  das  dem  Ausscheidenden  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zustehende  Gehalt
nur  für  den  Monat  gezahlt,  in  welchem  die,  die  Entlassung  aussprechende  Kabinets-Ordre
  ergangen  ist.  —  Hat  ein  solcher  Oflizier  etc.  wegen  verspäteter  Publikation  der
betreffenden  Kab.  -O,  schon  für  die  Folgezeit  Gehalt  gesetzlich  empfangen,  so  wird  i
solches  b:

Zusatz.  “Laut  kriegsministeriellen  Erlasses  vom  2.  Juni  1837  hat  wäbrend  des
Monats,  in  welchem  die  Pensionirung  oder  Verabschiedung  eines  gerade  beurlaubten
Offciers  stattfindet  der  Officier  vom  Tage  der  Allerh.  Kab.-O.  bie  zum  Monatsende
volle  Gehalt  zu  beziehen,  mochte  er  mit  oder  ohne  Gehalt  beurlaubt  sein.

5  Untorofficiere  oder  Mannschaften,  welche  am  Entlassungstage  sich
in  einem  Militärlazarethe  als  Kranke  befinden,  werden  ebenso  wie  die  beim
der  Invaliden-  Anerkennung  im  Lazareth  bofndlichen  Invaliden  (und  wie  die  vor
geleisteter  Dienstpflicht  wegen  Unbrauchbarkeit  oder  sonst  aus  besonderen  Gründen
sur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  gestellten  und  zur  Zeit  der  Entlassung  im
befindlichen  Individuen,  —  Kriegsmin.  Erl.  vom  31.  Januar  1854)  der  Lasareth-Kommission
  mit  sämmtlichen  Entlassungs-  Papieren  definitiv  überwiesen.  Diese  Kommission
tritt  für  das  weitere  Verfahren  bei  der  Entlassung  dann  ganz  in  die  Stelle  des  Kommandos
  des  Truppentheils.

Beim  Urlaub.

8.  87.  Bei  der  Beurlaubung  eines  Officiers  oder  MilitKr-Arztes  wird  auf  die

ersten  45  Tage  —  1'/,  Monat  —  des  Urlaubs  das  Gehalt  unverkürzt  gesahlt,  für  weitere
Tage  —  4!  Monat  —  tritt  ein  Gehalts-Abzug  ein  (8.9),  und  bei  fernerem  Urlaub

wird  kein  Gehalt  gewährt.

$.  Bei  Beurlaubung  wegen  Krankheit  und  zur  Herstellung  der  Gesundheit
findet  bis  zur  Dauer  von  180  Tagen  —  6  Monaten  —  kein  Gehaltsabzug  Statt.  Zur
weiteren  ‚Sehaltszahlang  bedarf  es  der  besonderen  Allerhöchsten  Genehmigung.

erhindert  eine  Erkrankung  des  Beurlaubten  die  rechtzeitige  Rückkehr,  eo

wird  derselbe,  nach  Ablauf  der  Urlaubsfrist  während  seiner  durch  Krankheit  veran
längeren  Abwesenheit  nicht  ale  beurlaubt,  sondern  als  krank  in  den  Rapporten  geführt.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  vom  24.  Juni  1854.)  Vorgekommene  Anfragen
darüber:  ob  die  während  eines  Urlaubs  erkrankten  Offciere  und  Aerzte  in  Bezug  auf
die  Fortgewäihrung  des  Gehalts  und  des  Serrises  den  in  der  Garnison  erkrankten  Officieren
  und  Aerzten  völlig  gleich  zu  behandeln  seien,  und  ob  die  Frist,  während  welcher  :
sie  nach  8.  09  des  Geldverpflegungs-Reglements  die  oben  bezeichneten  Kompetenzen  ;
ohne  Abzug  beziehen  dürfen,  lediglich  durch  die  Dauer  der  Krankheit  bedingt  werde?  |
veranlassen  das  Departement,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniss  zu  bringen,  dass  ei
auf  Urlaub  erkrankter  Ofücier  oder  Arzt  mit  dem  Tage  des  Urlaubs-  Ablaufs  in  dem
Genuss  des  ganzen  Gehalts  tritt  (gleichriel,  ob  er  bis  dahin  nach  $.  87  des  Geldrverpfegungs-Reglements
  noch  das  volle  Gehalt  bezogen  oder  für  die  über  4%  Tage  hinsusreichende
  Urlaubszeit  den  reglementsmässigen  Absug  erlitten  hat,  und  dass  nur  dan,  |
wenn  die  Krankheit  über  0  Monate  nach  Ablauf  des  Urlaubs  dauert,  die  „Targeseiuih
Dienstbehörde  Veranlassung  nehmen  muss,  den  Fortbezug  des  Gehalts  nach  M
des  $.  88  des  Reglements  Allerhöchsten  Orts  nachsusuchen.  Die  Zahlung  des  Bervises
an  dergleichen  Offciore  und  Avrzte  folgt  den  rücksichtlich  „es  Fortbezuges  dieser  Komi
petenz  bei  Beurlaubungen  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen.

8.  90  (und  Kriegsmin.  Erl.  v.  21.  Juni  1850).  Die  Gehalwehrtge  ‚der  Oficiere  und
Militärärste  betragen  beim  Urlaub  ohne  Unterschied  der  Waffen  für  den  Tag: