Geldverpflegung  im  Frieden.  85

a)  für  den  General  und  General-Lieutenant  .  .  .  .  .  .  5  Thir.  15  Sgr.
b)  -  -  Generalmajor  .  .  di  -—  -
e)  -  -  Oberst  als  Brigade-  Kommandeur,  den  Regiments-Kommandeur,

  für  alle  Stabs-Oficiere  mit  einem  Gehalt

bis  incl.  22%  Thlr.  und  für  den  General-Stabs-Arzt  .  I  -—  -

d)  für  die  Stabs-Officiere  mit  einem  geringeren  Gehalt  als
2250  Tblr.  bis  incl.  1800  Thlr.  und  für  den  General-Arst  2  -  15
e)  für  die  übrigen  Stabs-Offciere,  die  Hauptloute  und  Ritt

meister  1.  Klasse  und  dio  Oberstabs-Aerz  1-10
f)  für  die  Hauptleute  und  Rittmeister  2.  Klasse  mit  7  Thır.

bis  incl.  600  Thir.  Gehalt  .  .  -  224  -
g)  für  alle  übrigen  Hauptleute  und.  Rittmeister,  sowie  Mir

die  Premier-Lieutenants  und  Stabs-Aerzte  .  -  10  -
h)  für  die  Sekonde-Lieutenants,  die  etatsmässigen  Rechnung:

fährer  und  die  Assistenz-Aerzte  -  N  -
i)  für  die  Unterärzte,  sowie  für  den  Oberrossarzt  ..  _  .-  5

(Da  die  Unter-Aerzte  seit  1851)  gleiches  Gehalt,  wie  die  Assistenz-  Aerzte  haben,
hat  nn  a  a  yriam  in  einzelnen  Fällen  auch  für  Unter-Aerzte  einen  Abzug
3  Ögr.  no

%.  91.  Beim  Urlaub  ohne  Gehalt,  gleichviel  ob  derseibe  als  solcher  bei  der  Beurlsubung
  bewilligt  oder  erst  in  Folge  Ueberschreitung  der  $.  87  festgesetzten  Urlaubsaaner,

  eingetreten  ist,  wird  das  ganze  Gehalt  tageweise  in  Abzug  gebracht.  —  Nur  in

dem  Falle,  wenn  ein  ohne  Gehalt  ertheilter  Urlaub  im  Laufe  eines  Monats  angetreten
wird,  bleibt  dem  Beurlaubten  für  diesen  Monat  das  empfangene  Gehalt.
.  _,  8  92.  Unterofficiere  oder  Mannschaften,  welche  ihrer  gesetzlichen  Dienstpficht
  genügt  und  sich  zum  Weiterdienen  verpflichtet  haben,  können  während  eines
Urlaubs  die  Löhnung  auf  45  Tage  —  1'/,  Monat  —  unverkürzt  fortbeziehen.  —  Für
die  aus  den  östlichen  in  die  westlichen  oder  aus  den  westlichen  in  die  östlichen  Provinsen
  beurlaubten  Unterofficiere  und  Mannschaften  wird  diese  Frist  auf  90  Tage  —
3  Monate  —  erweitert.  (Der  Löhnuugszuschuss  wird,  nach  einer  Verf.  d.  Intend.  d.
Garde-Corps  v.  19.  August  1853,  bei  Beurlsubungen:  nicht  gezahlt,  selbst  wenn  der
Beurlanbte  in  seiner  Garnison  verbleibt.)

$.  93.  Die  nur  ihrer  gesetzlichen  Militärpßicht  genügenden  Unterofliciere  oder
Mannschaften  dürfen  der  Regel  nach  gar  nicht  mit  Gehalt  beurlaubt  werden,  jedoch
ist  es  dem  Ermessen  des  Truppen-Kommandenrs  überlassen,  in  einzelnen  Fällen  die
Soldbewilligang  in  den  Grenzen  der  oben  bezeichneten  Fristen  eintreten  zu  lassen.

6.  04.  Urleubs-Ueberschreitungen  ziehen  den  Verlust  der  Löhnung  nach  sich.

bat  der  ohne  Gehalt  ertheilte  Urlaub  den  Verlust  des  Soldes  vom  Tage  des
Urlsubsantritts  ab  zur  Folge.

$.  95.  Urlaubs-Ueberschreitungen  in  Folge  von  Krankheit  führen  ebenfalls  den
Verlust  der  Löhnung  herbei,  und  haben  die  Erkrankten  nur  Anspruch  auf  Aufnahme
in  ein  Militär-  oder  Kommunal-Lazareth,  oder  in  Ermangelung  beider  auf  Krankenverpßegung
  durch  die  Orts-Gemeinde.

(8.  (4.00.  (betreffend  die  Beurlaubung  halbinvalider  Unteroflciere  der  kombinirten
Reserre-Bataillone  mit  halbem  Gehalt  auf  unbestimmte  Zeit)  ist  nsch  der  Auflösung
dieser  Bataillone  seit  1850  selbstverständlich  aufgehoben.)

°  8.  07.  Unteroficiere  und  Mannschaften  der  Invalidenhäuser  und  Invaliden-Kompagnien
  können  auf  unbestimmte  Zeit  mit  ganzem  Gehalt  einschliesslich  des  Klein-Monfrungegeides

  beurlaubt  werden.
8.9.  Allgemein  wird  bei  Berechnung,  der  Urlaubsdauer  der  Monat  zu  W)  Tagen
angenommen,  gleichviel  ob  derselbe  28,  29  oder  3l1  Tage  hat.  Die  Tage  der  Ab-  oder
Anmeldung  kommen  dabei  nicht  in  Berechnung.  —  Der  nach  $.  87  und  91  für  Ofßdiere
  und  Militär-Aerzte  eintretende  Gehaltaverlust,  sowie  der  nach  $.  94  eintretende
Löhbnumgsverlust  der  Unteroffisiere  und  Mannschaften  wird  wie  die  Urlaubsdauer  —  der
Monat  sa  3  Tagen  —  berechnet.
Zusatz.  Durch  vorstehende  Bestimmungen  ist  die  Allerb.  K.-O.  v.  7.  Nor.  1844
die  Zahlung  des  halben  Gehalts  während  eines  Urlaubs  in  das  Ausland  aufgehoben.
In  Krankheitsfällen.
&amp;.  08.  Erkrankte  Officiere  und  Militär-Aerzte  beziehen  das  Gehalt  ohne
Abeng  fort.  (s.  Zunte  zu  8.  80.)  Wenn  ihre  Aufnahme  in  ein  Militär-Lazareth,  welche
ia  Assehung  Ofßciere  nach  den  Bestimmungen  des  Lazareth-Regloments  nur  den
Premier-  und  Bokonde-Lientenans  (nach  der  Allerh.  K.-O.  v.  22.  Januar  1857  auch
den  Hauptienten  3.  Klasse)  ansteht,  erfolgt,  entrichten  sie  aus  dem  ihnen  verbleibenden
vollen  Gehalt  für  die  gesammte  Verpflegung,  einschliesslich  Wäschereinigung,  Heisung,
Belsuchtung,  Arsneikosten  etc.  an  das  betreffende  Lazareth  täglich: