86  Geläverpflegung  und  Kassenwesen.

a)  die  Premier-  und  Sekonde-Lieutenants,  sowie  die  Stebs-Aerzte  und  die  Assistens-Aerzto
  (cfr.  Erl.  v.  21.  Juni  1839)  10  Ser.;
b)  die  Unterärzte  und  der  Ober-Rossarst:  7  Sgr.

Zusätze.  1)  Den  unverheiratheten  Stabs-Aersten  steht  die  Aufnahme  in  die  Garnison-Lazarethe
  in  Krankheitsfällen  seit  dem  Kriegsmin.-Erl.  v.  29,  November  zu.  4

2)  Da  die  Unterärzte  jetst,  gleich  den  Assistenz-Aerzten,  19%,  Thir.  monatliches
Gebalt  beziehen,  so  sind  in  einigen  Fällen  von,  in  Lagzarethe  aufgenommenen  Unter-Ärzten
  10  Sgr.  pro  Tag  eingezogen  worden.

&amp;  Revierkranke  Unterofficiere  und  Mannschaften  beziehen  das  Gehalt
fort.  Lararethkranko  scheiden  mit  dem  Tage  aus  der  Verpflegung  (aber  nicht  aus  dem
Etat)  des  'Truppentheils,  an  welchem  sie  in  die  Lazareth-Verpfegung  aufgenommen
werden.  Für  die  Lazarethkranken  wird  ohne  Unterschied  der  Waffen  eine  tägliche
Krankenlöhnung  von:

«@)  H  Sgr.  für  Oberfouerwerker

b&amp;c)  3  -  -  Weachtmeister,  Feldwebel,  Obermeister,  Rossürzte;  Portepeefähnriche
  (c);
42?  -  -  Sergeanten  inel.  Vicefeldwebel  etc.  und  Feuerwerker;
0)  1  -  _-  Unterofficiere  (wohin  auch  Regiments-  und  Batsillons-Tamboure,

Stabstrompeter,  Stabs-Hornisten  und  Stabs-Hautboisten  zu  rechnen),
Hautboisten,  Trompeter,  Bombardiere,  Ober-Pioniere  und  Karschmiede;


f&amp;  g)  3Pf.  für  Gofreite,  Kapitalenten;  8)  g)  Hornisten,  Tamboure  und  Gemeins  gewährt,
  welche  das  reth  bis  einschliesslich  für  den  Entiaszabit.


Werden  Unteroffciere  oder  Mannschaften  in  Communal-Lararethe,  mit  denen  wegen
der  Verpflegung  keine  besonderen  Verträge  bestehen,  aufgenommen  oder  durch
meinden  verpflegt,  so  werden  sowobl  die  Verpfegungskonten  als  auch  die  Krankenlöhnung
  von  den  Örtsbehärden  bestritten  und  bei  der  Intendantur  zur  Erstattung  liquidirt.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  v.  22.  September  1854.)  Die  Krankenlöbnung
ist  hinsichtlich  der  Tagezahl  eines  Monats  nach  denselben  Grundsätzen  zu  gewähren,
welche  das  Geldverpflegungs-Reglement  in  den  88.  98  und  282  in  mezug  auf  die  Lähnung
  überhaupt  enthält  und  erleidet  sonach  die  Beilage  x  zu  $.  349  des  Friedens-Lazareth-Reglements
  von  1852  eine  Abänderung.

$.  101.  Werden  Unteroffciere  oder  Mannschaften  in  Irrenheilanstalten  aufgenommen,
  so  scheiden  sie  aus  der  Verpßegung  des  Truppentheils,  aus  dessen  Etat  aber  erst
dann,  wenn  darüber  besonders  bestimmt  wird.  Die  Verpflegungs  und  Herstellungskosten
  berichtigt  der  Truppentheil  vorschussweise  an  die  Anstalt  und  liquidirt  dieselben
besonders  bei  der  Intendantur  zur  Erstattung.

8.  102.  Bei  Erkrankungen  während  eines  Urlaubs  finden  die  $.  95  für  Urlaubsüberschreitungen

  angegebenen  Grundsätze  Anwendung.

8.  103.  Die  Frauen  und  Kinder  derjenigen  Unterofficiere  und  Mannschaften  (incl.
Bossärzte  und  Kurschmiede),  welche  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht  genügt  und  sich
zum  Fortdienen  verpflichtet  haben,  erhalten  für  die  Zeit,  in  welcher  der  Mann:  odar
Vater  Krankenlöhnung  empfängt,  oder  so  lange  derselbe  sich  in  einer  Irrenheilanstalt
befindet  und  noch  zum  Etat  des  Tru  pentheils  gehört,  eine  Familien-Unterstützung  von
Bgr.  für  die  $.  1  100  ad  und  b  genannten  Chargen,

a
o
ß

‚sumann
Due  Br  u  Br)
°  Ü  ‘  L  .

die  der  Truppentheil  zahlt  und  in  seiner  Verpfegungs-  Liquidation  verrechnet.
Bei  Untersuchungen  (Dienst-Suspension.)
8.  104.  Hat  eine  gerichtliche  (nicht  ebrengerichtliche)  Untersuchung  eine  Dienstsuspension
  zur  Folge,  so  erleidet  für  die  Dauer  der  letzteren  jeder  Officier  einen
Gebalts-Abzug  nach  den  $.  00  ‚für  Beurlaubung  angegebenen  Sitzen.  Im  Fall_  der

sonst  dio  Dienstsuspension  eines  Offciers  eintritt,  so  bleibt  ibm  das  Gehalt  .
r  die  Folgen  der  Dienstsuspension  eines  Militär-Arztes  enthält  das  etz
vom  al.  Jali  1852  —  Gesetssammlung  p.  476  —  die  näheren  Bestimmungen.  (8.  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  etc.  88.  49  seqq.)  Unter  dem  dort  erwähnten
einsubehaltenden  halben  Gehalt  werden  die  $.  90  für  die  einzelnen  Chargen  der  Militär-Aerzte
  normirten  Gehalts-  Abzüge  verstanden.  —  Die  Unterofficiere  und  Mas»-schaften
  bleiben,  während  sie  in  gerichtlichen  Catan  ahungen  sich  befinden,  im  Genuse
  ihrer  Löbnung.  Wegen  der  in  Untersuchung  befindlichen  Deserteure  of.  $.  108.