Geldverpflegung  im  Frieden.  87

Beim  Arrest.
8.  105.  Mit  der  Verbüssung  des  Festungs.A  rrestes  ist,  nach  den  Vorschriften  des

Militär-Straf-Gesetsbuches  (l.  c.  B.  8.  10  und  8.  84),  bei  Officieren  und  Militär-Aorsten
  der  Verlust  „des  halben  ohaltn  verbunden;  dagegen  hat  weder  der  einfache
noch  der  bärft  en  Gehalts  ts-Abzug  sur  Folge.  —  Das  beim  Festungs-Arrest

  ae  babe  Gehalt  besteht  in  den  $.  90  für  die  verschiedenen  Chargen
der  Officiere  und  Militär-Aerzte  normirten  Gehalts-Abzügen.  Diese  Abzüge  finden  für
die  ganze  Dauer  des  Festungs-Arrestss  ebenso  wie  beim  Urlaub  (8.98)  tageweise  Statt.

$.  106.  Den  Unuterofficieren  und  Mannschaften  wird  bei  gelindem  Arrest
die  Löhnung  unverkürst  fortgewährt.  Bei  mittlerem  und  strengem  Arrest  werden  für
die  Dauer  desselben  sämmtliche  Gebalts-Kompetenzen  erspart  berechnet;  dagegen  für
den  Mann  und  Tag  ohne  Unterschied  der  Wafle  und  Charge  1  Sgr.  zur  Bestreitung
der  Arrestaten-Verpfegung  etc.  gewährt.  Die  Arrestaten-Verpflegung  bonteht  aus:

a}  der  Brodportion  (schweren)  von  1  Pfund  26  Loth  (cfr.  85.  S  und  54  des  Reglements
  über  die  Natural-  „Verpflegung  der  Truppen  im  Frieden  von  1858)
die  unentgeltlich  verabfolgt  wird,  und

b)  yo  dem  jeden  4.  Tag  zu  verabreichenden  warmen  Essen,  wozu  in  der  Regel

28  f.  vorwendet  werdeu  dürfen.
Diese  Kosten  für  das  warme  Essen,  sowie  die  der  Reinigung  der  Wäsche,  !die
nach  Bedürfniss  bewerkstelligt  wird,  und  etwaige  andere  extraordinäre  Ausgaben  für

6  Wochen,  auf  die  fernere  Dauer  der  Strafzeit,  abwechselnd  für  einen  Tag  I  Bgr.  zur
Reinigung  der  Wäsche  etc.  und  für  den  andern  Tag  2'/.  Sgr.  zur  Beschsffung  warmer
Kost  liquidirt  werden,  insofern  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  letztere  die  im  Bchlusspassus
  des  5.  100  erwähnten  Ersparnisse  nicht  ausreichen.
2)  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  v.  3.  Juli  1854.)  Auf  die  Frage,  ob  einem,  vom
%.  Februar  ab  bis  incl.  3.  März  auf  6  Tage  zu  Mittelarrest  verartheilten  Soldaten  der
Bold  auf  8  Tage  oder  nur  auf  6  1  e  in  Abzug  zu  bringen  sei?  wird  erwidert:  dio
Auwendung  der  Bestimmung  des  $.  100  des  Geldrerpflegungs-Reglements,  wonach  bei
mittlerem  und  strengem  Arreste  für  die  Dauer  desselben  sämmtliche  Gehalts-Kompetenzen
art  berechnet  werden  sollen,  darf  nicht  mit  Verletzung  der  Militärstrafgesetze  stattnm.
  Nach  diesen  Gesetzen  bıldet  aber  bei  mittlerem  und  strengem  Arreste  der  Soldverlust
  während  der  Dauer  der  zuerkannten  Btrafe  einen  integrirenden  Theil  der  Strafe
und  u  ca  muss  daher  auch  bei  Vollstreckung  dieses  Theils  der  Strafe  gleichmässig  verfahren
  werden,  wie  dies  schon  die  Gleichheit  vor  dem  Gosetse  erfordert.  Hiernach
kann  dem  Arrestaten  nur  die  tägliche  Löhnung  für  diejenige  Zahl  von  Tagen  entzogen
  werden,  welche  der  mittlere  oder  strenge  Arrest  nach  den  tämmungen  des
Erkenntnisses  oder  des  Disciplivar-Vorgesetzten  in  der  Wirklichkeit  dauert.  Es  folgt
hieraus,  dass  wenn  der  Ötägige  Arrest  eines  Soldaten  in  den  Tagen  vom  26.  bis  23.  Februar
und  3.  bis  3.  März  abgebüsst  worden  ist,  diesem  Soldaten  auch  nur  für  6  Tage  die
Löbnung  entzogen  werden  kann  und  deshalb  nicht  für  2  Tage  mehr  einbehalten  worden
darf,  weil  nach  der  bestehenden  alten  Satzung  auch  für  den  Monat  Februar,  wie  für
jeden  andern  Monat,  die  Löhnung  auf  30  Tage  gezahlt  wird.  Dagegen  versteht  es  sich
von  selbst,  dass  dem  Suldsten,  welcher  nach  dieser  Satzung  für  den  31.  eines  Monats
keine  Löhnung  erhält,  wenn  er  am  31.  sich  im  Arrest  befindet,  für  diesen  ug  kein
Geldabzug  gemacht  werden  kann,  vielmehr  der  zu  seinem  Unterhalt  im  Arrest  bestimmte
1  Ber.  in  Aungabe  passiren  mu
3)  (Kriegsmin.-ErL  v.  10.  Joli  1854.)  Ist  ein  Mann  vom  27.  Februar  ab  im  Arrest,
so  wird  ihm  für  den  nicht  vorhandenen  29.  und  30.  Februar  die  Löhnung  gesahlt,  für
den  31.  eines  Monats,  für  welchen  er  keine  Löhnung  erhält,  kann  er  auch  keinen  Abzug
traora

  vielmehr  muss  die  Arrestanten-Löhnung  von  1  Sgr.  für  diesen  Tag  ex
diaär  liquidirt  werden.
Auf  Märschen.

%.  100.  Officiere  und  Aerzte  (Militär-)  erhalten  auf  Märschen  die  regulativmässigen
  Zulagen  (cfr.  Abschnitt  „Zulagen‘)  und  sind  verpflichtet,  für  ihre  Verpflegung
selbst  zu  sorgen.  Wenn  sie  im  Inlande  ausnahmsweise  die  Mundportion  des  Boldaten
empfangen,  haben  sie  für  "dieselbe  den  Betrag  von  5  Sgr.  sofort  an  die  Orts-Gemeinde
baar  zu  eutrichten.

Auf  Miürschen  durch  fremdherrliche  Staaten,  mit  welchen  Etappen-Conventionen
abgeschlossen  sind,  erleiden  die  Hauptleute,  Rittmeister,  Lieutenants  und  Militär-Aarste
für  die  von  den  Quartiergebern  empfangene  Verpflegung  einen  täglichen  Gehaltsabzug  von