88  Geldverpfegung  und  Kassenwesen.

%  Sgr.  für  den  Hauptmann,  Rittmeister  ].  Klaase  und  Oberstabs-  Arzt,
10  Sgr  für  die  übrigen  Hauptleute  und  Rittm
7  Bgr.  6  Pf.  für  „gie  ie  Lieutenants,  Btabs-,  Kenletanz-  und  Unterärzte,  sowie  dem

Die  Stabs-Offciere“  Verahlen  die  empfangene  Verpflegung  an  die  Wirthe  selbst
und  erleiden  daher  keinen  Gehalts-Abzug.  (cfr.  $.  81  des  Reglements  über  Verpflegung
der  Rekruten  etc

8.  110.  Auf  Märschen  wird  den  Unterofficieren  und  Mannschaften  für
empfangene  Quartier-Verpflegung  ein  Abzug  von  I  Sgr.  3  Pf.  pro  Mana  nnd  Tag  gemacht.
  Fiir  den  31.  eines  Monats  findet  dieser  Abzug  nicht  Statt,  vielmehr  wird  Behufs
Bezahlung  der  Marschverpfiegung  für  diesen  Tag  der  Betrag  von  1  Bgr.  3  Pf.  pro
Kopf  extraordinär  gewährt,  Da  in  der  Löhnung  der  Rossärzte  und  Kurschmiede  die
Vergttigung  für  Brot  enthalten  ist,  so  erleiden  sie  für  die  Marschverpflegang  (inel.  °
Brot)  einen  Abzug  von  2  Bgr.  6  Pf.,  am  31.  eines  Monats  dagegen  einen  solchen  von
1  Bgr.  3  Pf.  —  Wo  in  einzelnen  Fällen  unter  aussergewöhnlichen  Umständen  die  Naund

  am  31.  oinos  Monats  3  Sgr.  8  Pf.

.  111.  Bei  Beförderung  einzelner  Mannschaften  mit  der  Eisenbahn  oder  mit  Dampfschiffen,
  die  nur  zu  Dienstzwecken  und  überhaupt  nur  auf  Entfernungen  über  10  Meilen
stattfinden  darf,  desgleichen  bei  Transporten  der  Rekruten  und  Reserven  mit  der  Eisenbahn
  oder  Dampfechiffen  erhalten  die  Mannschaften  vom  Oberfeuerwerker  und  Feldwebel
  abwärts  neben  der  gewöhnlichen  Marschverpflegung  einen  extraordinären
achungssuschuss  von  2  Sgr.  6  Pf.  pro  Kopf  für  jede  ununterbrochene  Fahrt  von  mintens

  8,  und  von  5  Sgr.  für  jede  ununterbrochene  Fahrt  von  mindestens  16  Stunden
Dane  Als  Unterbrechung  wird  nur  die  Verabreichung  der  Marschverpfegung  angesehen.
  (8.  37  des  Natural-Verpflegungs-Reglts.;  Kriegsmin.-Erl.  v.  2.  August  1353.)  Für
einen  Tag  wird  dieser  Zuschuss  jedoch  nie  öfter  ale  ein  Mal  gewährt
Bei  Beförderung  von  Kommandos  oder  ganzen  Truppentheilen  mit  Eisenbahnen
oder  Dampfschiffen,  welche  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  nur  auf  besondere  Anordnung
  des  Kriegeministerlums  erfolgen  darf,  wird  der  Erfrischungszuschuss  nach
denselben  Grundsützen  gezahl
$.  113.  Rekruten  erhalten  vom  Eintritt  in  die  Militär-Verpflegung  ab  bis  sum
Eintreffen  beim  Truppentheile  ein  Reisegeld  von  3  Bgr.  9  Pf.  »t.  täglich,  welches  bei  Gewährung
  der  Marschverpflegung  auf  1  Sgr.  3  Pf.  ermässigt  wird
s.  Im  Die  aus  dem  activen  Militärdienst  ausscheidonden,  zur  Reserve
oder  Landwehr  übertretenden  Unterofficiere  und  Mannschaften  werden
Behufs  Erreichung  ihrer  Heimath  mit  einem  täglichen  Reisegelde  von
8  Sgr.  3  Pf.  für  „Oberfonerwerker,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Obermeister,  Feuererker
  1.  Kl.,  Portepeefäbnriche  und  Rossärzte
5  Sgr.  3  Pf.  für  Bergeanten  incl.  Vicefeldwebel  etc.,  Fouerworker  2.  Kl,  Unterofficiere,
  Bombardiere,  Oberpioniere,  Trompeter,  Hautboisten  und

urschmi:
3  Ser.  9  Pf.  für  Gefreite,  "Gemeine  und  8pielleute
verpfegt.  —  Die  vom  Garde-Corps,  sowie  die  aus  den  westlichen  nach  den  östlichen
Provinzen  einzelu  zur  Reserve  entlassenen  Mannschaften  erhalten  Behufs  echnelleren
Fortkommens  mit  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zu  dem  chargenmässigen  Rei
einen  Zuschuss  von  1  Sgr.  3  Pf.  für  jeden  Tag.  —  Assistenz-  und  Unterärzte  erbalten
kein  Reisegeld.  —  Unter  Heimath  wird  hier  der  zukünftige  selbst  gewählte  Aufenthaltsort
  im  Inlande  verstanden.  Erfolgt  die  Entlassung  gesetzlich  nach  dem  Auslande,
so  findet  die  Verpflegung  bis  zur  Grenze  Statt.  Wo  &amp;  er  Heimathsort  auf  der  Postkarte
  nicht  verzeichnet  steht,  gilt  die  nächstgelegene  Stadt  oder  Poststation  als  ein
solcher.  —  Beim  Eintritt  der  Marschverpflegung  erleiden  sämmtliche  Chargen  der  Entlassenen
  zur  Befriedigung  der  Quartiergeber  einen  täglichen  Abzug  von  2  Sgr.  6  Pf.
von  ibrem  Beisegelde.
&amp;.  116.  Die  noch  im  Truppenverbande  stehenden,  in  Untersuchung  befindlichen
  Arrestaten  werden  auf  dem  Marsche  wie  alle  übrigen  Mannschaften  verund
  erhalten  daher  neben  der  Löhnung  die  volle  Marschverpflegung.  —  Die  im
Truppenverbande  stehenden  übrigen  Arrestaten  (mit  Ausschluss  der  zu  einer  Strafabtheilung
  ebruführenden  Leute)  empfangen  neben  dem  Traktamente  nur  das  Marschbrodgeld.
  Auf  die  Marschbeköstigung  selbst  oder  die  Vergütigung  daflir,  haben  sie
keinen  Anspruch.  —  Für  die  nicht  mehr  im  Truppen-Verbande  stehenden  'Arrestaten,