Geldverpflegung  im  Frieden.  89

als:  Deserteure,  Leute,  die  zum  Zuchthause  oder  zur  Festungs-Baugefangenschaft  abgeführ
  werden,  desgleichen  für  die  zur  Einstellung  in  eine  Strafabtheilung  verurtheilten
Zndividuen,  sowie  für  versetzte  Bträflinge  Baugefangene  wird  während  des  Barsches
ten  Verpflegung  (incl.  Brot)  eine  Entschädigung  von  2  Pf.  pro
ann  und  Tag  gewährt.  ®  Ber.  P
Bei  Kommandos.  "

8.  117.  Bei  Kommandos  bleibt  die  Gehalte-Kompetenz  der  Officiere  und  hart
unverändert  Ist  für  die  Stelle,  welche  der  abkommandirte  Ofäcier  einnimmt,
Gehalt  besonders  zum  Etat  gebracht,  so  wird  das  Gehalt  aus  dem  Etat  dieser  Bielle
und  nicht  aus  dem  des  Truppentheils  bezogen.

8.  119.  Die  aus  Reih  und  Glied  zur  Probedi  tleistung  bei  Civil-Be:
hörden  Behufs  Anstellung  in  etatsmässigen  Stellen  kommandirten

a)  12  Jahr  geäienten  Unterofficiere  des  stehenden  Heeres,  der  Landwehr  und

Trainstim
b)  (halbinvaliden  Unterofllciere  und  Gemeinen  der  kombinirten  Reserve-Bataillone),
sowie  Mannschaften  der  Garde-Unterofäcier-Komp
e)  Unterofäciere  der  Invalıdenhäuser  und  Invaliden-  Kompagnien
baben  unter  Wegfall  aller  Kompetenzen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  .Gross-Monticke,
  auf  die  Dauer  von  s  Monat  (incl.  Hin-  und  Rückreise)  den  Anspruch  auf
ein  monatliches  Einkommen  von  (laut  Allerh.  K.-O.  v.  10.  Oktober  1300)

18  Thir.  die  Oberfeuerwerker,  Wachtmeister,  Feldwebel  und  Obermeister,

12  Thlr.  die  etatsmässigen  und  überzähligen  Feldwebel  der  Invallden  -  Kompagnien
  und  Invalidenhäuser,  (die  überzähligen  Feldwebel  der  kombinirten
  Beserve-Bataillone),  sowie  die  Portepeefähnriche,  Feuerwerker

und  Sergeanten  (incl.  Vice-Feldwebel

8  Thlr.  die  Unterofficiere,  Bombardiere,  Oberpivniere  und  Trompeter,

4'/,  Thir.  die  Gefreiten  und  Gemeinen.

Erreicht  das  Einkommen,  welches  sie  von  der  Civilbehörde  beziehen,  nicht  ‚denen
Betrag,  so  wird  ihnen  das  Fehlende  aus  dem  Etat  des  Truppentheils  gewährt.  —
Ablauf  von  ?  Monaten  hört  die  Gewährung  eines  jeden  Zuschusses  auf,  und  tritt’  der
Kommandirte  dann  entweder  in  den  Dienst  zurück  oder  scheidet  aus  dem  Truppehtbeile
  aus.  —  Nur  bei  Probedienstleistungen  als  Postexpedient  ist  das  Kommando  nkch
gleichen  Grundsätzen  auf  ein  Jahr  zu  verlängern.

Zusätze  zu  8.  119.  I.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dopart.  v.  31.  August  1860.)

1)  Das  vorstehend  fentgenetzte  Einkommen  darf  erst  vom  Tage  der  Dienstleistung
an  Ort  und  Stelle  ab  auf  die  Dauer  der  Probedienstleistung,  also  mit  Ausschluss  der

-  und  Reise-Tage,  gewährt  werden

2)  Für  den  Hin-  und  Rückweg  erhalten  die  Kommandirten  neben  der  chargeni

  Löhnung,  und  zwar:

a)  für  den  Hinweg,  bei  Entfernungen  bis  zu  20  Don  an  eine  u  Verpflegung
lautende  Mars  ebroute,  bei  grösseren  Entfernun  Ange  freie  Fahrt,  zur
Reise  nach  den  Festsetzungen  des  Erlasser  v.  1.  Jun  319  und  ausserdem
die  Garnison-Brotportion  oder  das  Garnisonbrotgeld  und  den  Verpfegungszuschuss
  der  Garnison;

b)  für  den  Rückweg,  wenn  nach  Ablauf  der  Probezeit  nicht  die  Anstellung,  sondern
  die  Zurücksendung  zum  Truppentheil  ‚erfolgt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Ent

route;  die  Portepee-Unterofficiere  aber  freie  Fahrt  zur  Keise  nach  den  deshalh

ada  gedachten  Festsetzungen  nebst  der  Garnison-Brotportion  oder  dem.Ogrni:

sonbrotgelde  und  dem  Verpflegungs-Zuschuss  der  Garnison.  —  Geschieht  .die

Räckkehr  auf  eigenen  Antrag,  so  erhalten  die  Kommandirten  neben  der  chargenmälssigen

  Löhnung  nur  die  Garnison-Brotportion  oder  das  Germisonbrotgeld
und  den  Kerpflegu  -Zuschuss  der  Garnison,

IL  (Allerh.  K.-O  "  Jnli  und  3.  December  1861.)  Der  $.  119  gilt  auch  für
Probedisnstleistung  in  der  Militür-Verwaltung,  zu  der  Civil-Applikanten  nur  ausnahmsweise
  zuzulassen  sind,  selbst  bevor  die  etatamässigen  Stellen  faktisch  vakant  sind;
die  Zeit  der  Probedienstleistung  kann  erforderlichen  Falls  auf  I  Jahr  verlängert  werden,

3.12%.  Den  12  Jahr  gedienten  Unteroficieren,  welche  Behufßs  Ausbildung  als
Schullehrer  auf  2  Monst  und  demnächst  auf  Antrag  des  Schulichrerseminars  noch  auf
4  Monate  in  letzteres  kommandirt  werden,  bleibt  während  der  ganzen  Daner  diesen
Verhältnisses  ihr  Militär-Einkommen  belassen.

$.  121.  Die  Behufs  Beschäftigung  im  Civildienst  beurlaubten

=  zwölf  Jahre  gedienten  Unterofüiciere  des  stehenden  Heeres,  der  Lahäwchr
und  Trainstämme

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