80  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

9)  (halbinvaliden  Unterofliciere  der  kombinirten  Reservo-Bataillone)  und  der
nterofficier-Kom;  e,
3)  Unterofllciere  und  Gemeinen  der  Invalidenhäuser  und  Invaliden-Kompagnien
werden  binsichtlich  ihrer  Gehaltskompetenzen  nach  folgenden  Festnetzungen
andelt:

ad  1.  Die  hier  genannten  Unterofßciere  können  auf  die  8.  92  festgesetrte  Daner
von  45  T  ihr  ganzes  Gehalt  beziehen.  Nac  h  Ablauf  dieser  Frist  kann  vom  Kommandeur
  des  Regiments  in  einzelnen  berründeten  Fällen,  sofern  der  Dienst  darunter
nicht  leidet,  ein  Nachurlaub  ohne  Gehalt  ertheilt  werden.  (Allerh.K.-O.  v.  10.  Oktober  1862.)

.  Diese  Unterofficiere  können  unter  den,  im  $.  06  festgesetzten  Bo
auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubt  werden  und  erhalten  als  Urlaubegehalt  unter  Weghll
aller  übrigen  Kompetenzen  das  halbe  Gehalt.  Sie  beziehen  dasselb

a)  unverkürzt  fort,  wenn  ihre  Beschäftigung  nicht  dauernd  und  mit  keiner  festen

Remuneration  verknüpft  ist,
b)  auf  die  Dauer  von  ®  Monaten,  wenn  ihnen  während  ihrer  Beschäftigung  eine
este  fortdauernde  Remuneration  gewährt  wird.  Erreicht  ihr  Civil-Einkommen
Bat  die  $.  119  für  die  einzelnen  Chargen  ang:  angegebenen  Bätze,  so  wird  ihnen
auch  auf  die  Jüngere  Dauer  der  Beschäfti  ein  Zuschuss  aus  dem  Urlaubs
gehalt  event.  das  letztere  m  bis  zur  Erreichung  dieser  Sätze  bewilligt.
verlieren  das  Urlaubsge

ec)  bei  einer  auf  Lebenszeit  Oder  "hof  Kündigung  in  einer  etatsmässigen  Stelle  erfolgenden

  Anstellung,  ohne  Rücksicht  auf  Betrag  und  Natur  des  neuen  Diensteinkommens,

  sofort.  Den  beurlaubten  halbinvaliden  Unterofücieren  ist  der

Rücktritt  auf  ihr  Urlaubsgebalt  in  dem  Falle  ad  b  zu  jeder  Zeit,  adc  bei  einer

auf  Kündigung  erfolgten  Anstellung  innerhalb  der  ersten  0  Monate  gestattet.

In  allen  diesen  ad  a  bis  c  bezeichneten  Fällen  können  sie  auch  in  den  ppentheil

  zurlicktreten,  wenn  eine  Vakanz  vorhanden  und  ihre  gute  Führung  nachgewiegen
  ist.

‚ad  3.  Die  dort  genannten  Unteroflciere  und  Mannschaften  können  auf  unbestimmte
Zeit  beurlaubt  werden  und  erhalten  während  dieser  Urlaubszeit,  wie  die  nach  Fr  097
Beurlaubten,  das  ganze  Gehalt  incl.  Klein-Montirungsgeld  (unter  Wegfall  aller  übrigen
Kompetenzen).  Bio  beriehen  dasselbe:

a)  unverkürzt  fort  bei  jeder  vorübergehenden  Beschäftigung,  wenn  die  Remuns

zahle  in  Tage-  oder  Wochenlohn  besteht  oder  die  Arbeiten  stückweise  bet
  we
b)  auf  die  Dauer  von  6  Monaten  bei  einer  fortdauernden  und  regelmässigen  Be-“
  schäftigung  gegen  fortlaufende  firirte  Dikten  oder  Remunerationen.  Ueber  diese
‚Zeit  hinaus  erhalten  sie  einen  Zuschuss  oder  event.  das  „gene  Urlaubs  halt
nur  insoweit,  als  ihre  Remuneration  die  doppelte  Höhe  ihres  Urlaubsge
nicht  erreicht.
’Bie  verlieren  das  Urlaubsgehalt:
€)  bei  einer  festen  Anstellung.  Sie  scheiden  in  diesem  Falle  aus  der  Militär-Derpfegun
  sofort  aus,  erhalten  jedoch  auf  die  Dauer  dieser  Anstellung,  wenn
Ahr  Ci  Einkommen  die  doppelte  Höhe  ihres  Urlaubsgehaltes  nicht  erreicht,
De  zu  dieser  Höhe  den  erforderlichen  Zuschuss  aus  ihrer  Invaliden-Pension.
bearlaubten  Invaliden  ist  der  Rücktritt  auf  ihr  Urlaubsgehalt  und  event.  in
den’  Troppentheil  unter  denselben  Bedingungen  gestattot,  wie  den  balbinvaliden  Unteroffieieren,
  mit  der  alleinigen  Ausnahme,  dass  sie  selbst  bei  einer  Anstellung  auf  Kün-Pr
  ie  wenn  sie  zum  Austritt  durch  eigene  Verschuldung  nicht  veranlasst  sind,  zu
eder  Zeit,  und  bei  einer  Anstellung  auf  Lebenszeit,  innerhalb  der  ersten  6  Monate
Türücktreten  können.

$.  122.  Auf  Beschäftigungen  im  ländlichen  Kommunaldienst  und  im  Privatdienst
ünden  vorstebende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

3.  Gehalts-  und  Löhnungs-Abzüge.
1.  Di  nm  Pensionsfond».  (cfr.  Theil  I.  Kapitel  I.  E.  VII.)

Abzüge  zum  Pensions-Fonds  sind  durch  das  Militär-Pensions-  enei
  Bro  Bie  werden  fortlaufend  von  allen  sur  Pension  berechtigenden  Gehältera
  :  sntrichtet,  und  sind  in  den  Etats  vorweg  in  Abzug  gebracht,  so  darin
Immer  nur  der  wirklich  zahlbare  Theil  des  pachalts  aus  vchnung  Ser  Geh  erscheint,  welcher
letztere  auch  in  allen  Füllen,  wo  es  sich  um  Gehalts-Kompetens  handelt,
  nur  zum  Grunde  gelegt  wird.

Gehalts-Verbesserungs-Abzäge.  .
43971.  Jeder  durch  Avancement  oder  Gehalts-Accension  in  ein  höheres  Gehalt
tretende  Ofßcier  oder  Militär-Arzt  entrichtet  fiir  den  Monat,  in  welohem  er  zum  ersten

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