92  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

$.  135.  Sämmtlichen  Officieren  vom  Hauptmann  und  Rittmeister  9.  Klasse  incl.
aufwärts  müssen  bei  Abzügen  zur  Deckung  von  von  der  von  dem  jährlichen  Gehalte
400  Thaler  freibleiben.  Nur  von  dem  Mehr  darf  die  Hälfte  zur  Befriedigu
des  Gläubigers  beansprucht  werden.  —  Den  "Brigade.  Kommandeuren  (Generalen  nun
Obersten),  den  Regiments-Kommandeuren,  sowie  den  Chefs  der  Generalstäbe  und  den
Chefs  der  3  Abtheilungen  im  grossen  Generalstabe  verbleiben  von  dem  jährlichen  Gehalt
  ausser  diesen  400  Thalern  noch  700  Thaler  zur  Bestreitung  des  Dienstaufmandes
frei.  Die  Offciere  vom  Hauptmann  und  Rittmeister  3.  Klasse  abwärts  sind  zu  gleichem
Zweck  einem  Gehaltsabzuge  von:  der  Infanterie:  monatlich  4  Thlr.  für  den  Hauptmann

  3.  Klasse,  3  Thir.  für  den  Premier-  und  2  Thaler  für  den  Sekonde-  Lieutenant;
der  Kavallerie,  Artillerie  und  des  Ingenieur-Corps:  monatlich  5  Thaler  für
den  Hauptmann  und  Rittmeister  3.  Klasse,  4  Tbir.  für  den  Premier-  und  3  Thaler  für
den  Sekonde-Lieutenant  unterworfen

Behufs  Entrichtung  laufender  Alimente  können  jedem  Officier  Abzüge
bis  zur  Hälfte  seines  ganzen  Gehalts  gemacht  werden.  Es  müssen  jedoch  dem  Officier,
welcher  einen  Beitrag  zum  gemeinschaftlichen  Mittagstisch  erhält,  8  Thaler  und  dem
Officier,  der  einen  solchen  Beitrag  nicht  empfängt,  10  Thaler  monatlich  vorweg  abz
frei  vorbleiben  und  nur  von  dem  Uoberrest  kann  die  Hälfte  zur  Deckung  la:  laufender
Alimente  in  Anspruch  genommen  werden.

8  Zur  Berichtigun  gen  Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen  ist
selbst  das  ganze  Gehalt  ver  (8.  169  .des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung;
  kriegsmin.  Erl.  vom  s  "Docember  1850.)  Wo  die  unbedingte  Anwendung
dieses  Orundsatzes  mit  dem  Dienstinteresse  nicht  vereinbar  sein  sollte,  bleibt  es  in
jedem  speciellen  Falle  der  Militär-Behörde  überlassen,  die  nöthig  scheinenden  M:
ationen  bei  dem  Kriegsministerium  in  Antr  u  bringen.

.  138.  Kurrente  öffentliche  Abgaben  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Gehalts  immer  einzuziehen.  —  Wo  ein  Theil  des  Gehalts  schon  von  Gläybigern
mit  Beschlag  belegt  ist,  wird  nur  die  eine  Hälfte  der  zu  entrichtenden  Abgsben  von
dem  freien  Antheil,  die  andere  Hälfte  dagegen  von  dem  den  Gläubigern  angewiesenen
Gehaltsantbeil  dergestalt  erhoben,  dass  die  Gläubiger  bis  zur  Tilgung  der  öffentlichen
Abgaben  zurückstehen  müssen.

8.  139.  Bei  Berechnung  derGehaltsabzüge  für  Officiere  wird  immer  nur  das  reine
Gehalt,  nach  Abzug  der  Pensions-  und  Wittwen-Kassen-Beiträge  und  mit  Ausschluss
aller  Zulagen  und  Dienst-Emolumente,  zum  Grunde  gel  ect

.  140.  Militärkrzte  werden  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Bezug
auf  Gehaltsabrüge  als  Beamte  behandelt.  Sie  haben  daher

a)  bei  Abzügen  wegen  Schulden  von  ihrem  gesammten  Diensteinkommen
400  Tbir.  jährlich  und  von  dem  Mehrbetrage  die  Hälfte  frei.  In  Betreff
derjenigen,  welche  nur  400  Thaler  jährlich  oder  weniger  Diensteinkänfte
haben,  darf  kein  Arrestschlag  auf  das  Gehalt  stattfinden

b)  Wegen  laufender  Alimente  f  die  Hälfte  des  gesammten  Diensteinkommens
  un

c)  wegen  Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen  das  ganze  Diensteinkommen

mit  Beschlag  belegt  werden

d)  Zur  Deckung  kurrenter  öffentlicher  Abgaben  ist  das  gesammte  Diensteinkommen
  in  derselben  Weise  heranzuziehen,  wie  bei  den  Offcieren  das
Gehalt  ($.  198).

Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  der  Militär  -Aorzte,  wobei  der  Servis  unberücksichtigt
  bleibt,  kommen  Pensions-  und  Wittwenkassen  -  Beiträge  gleichfalls  als
frei  vorwog  in  Abzug.

Zusatz.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  30.  Mai  1843.)  Zur  Bershlung  von
Schulden  können  die  Aerzte,  welche  weniger  als  400  Thaler  Diensteinkommen  haben,
auf  dem  Disciplinarwege  angehalten  werden.

$.  141.  Die  Gerichtsbehörden  richten  die  Anträge  auf  Abzüge  vom  Gehalt

a)  der  Generalität  und  der  nicht  zu  einem  Corps-Verbande  gehörigen  nicht
regimentirten  Officiere  und  Militär-Aerzte  —  an  das  Kriegs-Ministerium,

b)  aller  übrigen  Stabs-Officiere,  der  zum  Corps-Verbaude  gehörigen  nicht
regimentirten  Officiere  und  Militär-  Aerzte,  sowie  aller  Kommandeure  von
Truppen-Abtheilungen  mit  eigener  selbstständiger  Kassen-Verwaltung  —
an  die  Intendantur,

ec)  der  sonstigen  regimentirten  Officiere  und  Militär-Aerrte  —  an  den  Kommandeur
  des  Truppentheils.

Das  Kriegs-  "Ministerium,  die  Intendantur  und  resp.  der  Truppentheil  stellen  den
Betrag  des  gesetzlichen  Abzuges  fest,  welcher  der  Gerichtsbehörde  durch  die  betreffende
Kasse  zur  weiteren  Befriedigung  der  Gläubiger  überwiesen  wird.  —  Wo  es  sich  nur