Geläverpflegung  im  Frieden.  93

um  einen  Gläubiger  handelt,  kann  an  diesen  nach  der  Reguisition  der  Gerichtsbehörde
die  Aushändigung  oder  Uebersendung  der  Gehaltsabzüge  unmittelbar  erfolgen.

$.  142.  Von  eintretenden  Gehalts-Veränderungen,  die  aufden  Abzug  influiren
könnten,  haben  in  Betrefl  der  $.  141  ad  a.  genannten  Öfficiere  und  Militär-Aerrte  das
Kriegsministerium,  der  ad  b.  genannten  die  Intendantur  und  der  ad  c.  genannten  der
Trappentheil  der  Gerichtabehörde,  welche  den  Gehaltsabzug  angeordnet  hat,  Mittheilung
sa  machen,  und  bleibt  es  der  Letzteren  tiberlasson,  wegen  anderweitiger  Feststellung
der  Abzüge  besondere  Anträge  zu  bilden.  Bei  eintretender  Pensionirung  müssen
ausserdem  noch  die  Intendanturen  hinsichtlich  der  $.  14l  ad  b.  genannten  Officiere
und  Militär-Aerzte,  und  die  Truppentheile  hinsichtlich  der  ad  c.  genannten  sofort  der
Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  von  dem  bestehenden  Abzugs-Verfahren  und  der
Lage  desselben  Anzeige  machen  und  damit  alle  diejenigen  Nachrichten  verbinden,  die
nöthig  sind,  um  die  Abzüge  auf  die  Pension  sogleich  übertragen  zu  können.  —  Bei
Versetzungen  haben  sich  die  Truppentheile  und  Intendanturen  Mittheilung  zu  machen  ;
auch  wird  von  den  Intendanturen  von  allen  Gehaltsabzügen  in  den  Fällen  des  $.  141
ad  b.  dem  nächsten  Dienstvorgesetzten  des  betreffenden  Officiers  oder  MilitKrarztes

tniss
$.  143°  DieA  Arrestanlegung  auf  den  abzugsfähigen  Theil  des  Gehalts  eines  Offciers
oder  Militärarztes  erfolgt  in  dem  Bezirk  des  Appellations-  Gerichtshofes  zu  Cöln  nicht
durch  die  im  $.  141  bezeichneten  Militär-Behörden,  sondern  unmittelbar  durch  die  mit
der  Auszahlung  beauftr  öffentliche  Kasse.  Die  bezügliche  Regierung  giebt  von  dem
der  betreffenden  Militärbehörde  sofort  Kenntniss  und  lässt  von  derselben
den  abzugsfähigen  Theil  des  Gehalts  feststellen.

Abzüge.

.  144.  Gesetzlich  nicht  ‚gehotone  Abzüge  dürfen  nur  unter  Zustimmung  der  betheilieten
  Offciere  stattfinden
Abzüge  der  untern  Chargen.
$.  145.  Unteroficieren  und  Mannschaften  dürfen  ausser  den  in  diesem  Reglement
bezeichneten  Abzügen  sonstige  Abzüge  von  ihrem  Solde  zu  keinerlei  Zwecken  gemacht
werden

4.  Zulagen.

$.  146.  Zulagen  werden  gewährt:
a)  etatsmässig  und
b)  extrsordinär.
Etetsmässige  Zulagen.

8.  147.  Etatamässige  Zulagen,  d.  h.  Zulagen,  die  in  den  speziellen  Etats  für  eine
Stelle  besonders  ausgeworfen  sind  (Dienstzulagen)  werden  Officieren  undMilitär
Aorzten  als  Entschädigung  für  dıe  mit  der  Stellung  verbundenen  Mehr-Ausgaben  oder
für  die  ‚„Eigenthümlichkoit  der  Dienstleistung  gewährt.  Sie  sind  für  die  betreffenden

en  Spezial-Etats  besonders  ausgeworfen  und  werden  dem  Inhaber  der  Stelle
monatlich  wie  das  Gehalt  gezahlt.

Die  Gewährung  der  Zulage  beginnt  mit  dem  Iaten  des  Monats  des  Dienstantritts
event.  von  dem  Monate  ab,  wo  »io  vakant  wird,  und  dauert  bis  Ende  desjenigen  Mo
nats,  in  welchem  die  Dienststellung  aufhört.  Während  der  letzteren  wird  die  Zul
in  Urlaubs-,  Krankheits-  und  Arrestfällen  so  lange  fortgewährt,  als  eine  Gehalts-  Zah-  -
long  überhaupt  stattfindet.

148.  Bei  Vertretungen  ist  der  Inhaber  der  Stelle  verpflichtet,  aus  der  ihm
verbleibenden  Zulage  seinen  Stellvertreter  für  etwaige  Dienstausgaben  in  den  Grenzen
des  Zulage-Betrages  zu  entschüdigen.  —  Vorkommende  Differenzen  hierüber  unterliegen
der  Entscheidung  der  vorgesetzten  Militär  Instanz

&amp;.  149.  Bei  Vertretungen  in  Stellen  mit  vacanter  Zulage  erhält  solche  derjenige,
der  den  Dienst  der  Stelle  versieht,

.  1%.  Die  für  gewisse  Dienstleistungen  der  Unterofficiere  und  Mannschaften
  in  den  Etats  ausgeworfenen  Zulagen  (Dienstzulagen)  werden  nur  für  die  Dauer
der  Dienstleistung  tageweise  gewährt.  Sie  sind  bei  Urlaubs-,  Krankheits-,  Arrest-  und
Kommandofällen,  wenn  keine  Vertretung  stattfindet,  als  erspart  zu  berechnen.

Extrsordinäre  Zulagen.
$.  151.  Bei  den  extraordinären  Zulagen  werden  unterschieden:
a)  Allgemeine  Kommando-Zulage  und
b)  Zulagen  in  besonderen  Fällen.