94  Geldverpfiegung  und  Kassenwesen.

«  Allgemeine  Kommando-Zula

$.  152.  Die  Kommando-Zulage  wir  wirdOfficieren  und  Militär-Aeorzten  als  eine
Entschädigung  für  Mehrausgaben  in  Folge  des  Verlassens  der  Garnison,  der  Entbehrung
  der  Garnison-  -Einrichtungen  und  der  von  oder  go  des  Aufenthalts  am  neuen

gewährt,  n  Massgabe  der  in  den  grösseren  oder  geringeren  Gehältern  zur  Bestrei-Kap
  enicher  1  Mehrausgaben  bereits  vorhandenen  Mittel  und  mit  Rücksicht  darauf  ‚ob
die  Abkommandirung  der  Offciere  einzeln  oder  im  geschlossenen  Truppentheile  sta

&amp;.  1%.  Die  Kommando  -  Zulage  zerfällt:

a)  in  die  Zulage  für  einzeln  kommandirte  Offici
P)  in  die  Zulage  für  Ofäciere  im  geschlossenen  Trappentheile.

8.154.  Zu  den  einzeln  kommandirten  Offcieren  und  Militär-Aerzten  gehören
sowohl  solche,  die  für  ihre  Person  allein,  als  diejenigen,  welche  mit  Mannschaften,  die
keinen  geschlossenen  Truppentheil  bilden,  ihre  Garnison  verlassen.  Der  geschlossene
Truppentheil  beginnt  mit  der  Kompagnie,  Schwadron  und  Batterie.  Rekruten  -  und
Reserve-Transporte,  sowie  gemischte  Kommandos  werden  in  diesem  Binne  nie  ala  geschlossene
  Truppentheile  betrachtet,  selbst  wenn  sie  in  Marschbataillone  oder  Kompagnien
  formirt  sein  sollten;  ebenso  wenig  die  Landwehrstimme  ausser  der  Zeit  der
Zusammenziehung.

$.  155.  Die  Kommando-  Zulage  wird  den  Offcieren  nach  der  Charge  und  nach

n  Tegessützen  von  25  Silbe  "Gr  den  Regiments-  Kommandeur,  Stabs-Offcier  und
Generafeat:  %  Sgr.  für  den  Hauptmann,  Rittmeister  und  Oberstabs-Arst;  12  Sgr.  für
den  Premier-  und  Sekonde-Lieutenant,  den  Rechnungsführer,  den  Stabs-  und  Assistens-Arzt,
  8  Sar-  für  den  Unterarzt  und  Oberrossarzt  gezahlt.  Höhere  Officiere  vom  Range
des  Brigade-Kommandeurs  aufwärts  erhalten  keine  Kommando-Zulage.

s.  156.  Die  Kommando-Zul
1)  für  den  Hin-  und  Rü  arsch  und
2)  für  die  Zeit  des  dienstlichen  Aufenthalts  am  jedesmaligen  Kommando-  Orte
auf  die  Dauer  von  längstens  9)  Tagen  —  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen
ab  —  gewährt.

Zusitze.  1)  (Enl.  d.  Milit.-Oek.-Depart.  vom  %%3.  November  1933.)  Die  Entscheidung
  in  Betreff  des,  in  den  88.  131  bis  160  nicht  erörterten  Falles,  dass  ein  zum
Empfange  der  ganzen  oder  halben  Kommandozulage  berechtigter  Offcier  etc.  während
des  Kommandos  erkrankt  und  über  die  Zeit  des  Kommandos,  abor  innerhalb  der  Zeit
abwesend  bleibt,  für  welche  die  Kommandorulage  gezahlt  wird,  ist  der  jedesmaligen
nüheren  Erwägung  nach  der  Eigenthümlichkeit  des  Falles  vorbehalten.

la)  (Kriegsmin.  Erl.  vom  4.  Mai  1357.)  Officiere  etc.,  welche  in  Marsch-  oder
Kantonnements  -  Quartieren  Krankheitshalber  rurlickbleiben  müssen,  haben
vom  Tage  nach  dem  Abmarsche  ihres  Truppentheils  bis  zur  Wicderherstellung
  die  ganze  Kommandozulage,  jedoch  auf  längstens  90  Te  zu  empfangen
  und  sind  als  auf  Kommando  erkrankt  im  Rapport  zu

2)  (Allerh.  Kab.-O.  vom  18.  Mai  1851.)  Auch  den  Auditeuren,  Malte  Geistlichen
und  Militär-Küstern  sind  nach  vorstehenden  Principien  besondere  Zulagen,  und  zwar
den  Corps-Auditeuren  und  Militär-Oberpredigern  nach  dem  für  einen  Generalarzt,  den
übrigen  Auditeuren  und  Geistlichen  nach  dem  für  einen  Oberstabs-Arzt  ausgeworfenen
Satze  und  den  Militärküstern  mit  4  Sgr.  täglich,  zu  gewähren

3)  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  vom  #.  Juli  1854.)  Den  ausserhalb  ihrer  Garnison
kommandirten  Officieren  etc.  ist,  bei  Beförderungen  zu  ciner  höheren  Charge,  die

nmässige  höhere  Kommandozulage  vom  Tage  der,  die  Beförderung  bestimmenden
Allerh.  Ordre  zu  gewähren.

$.  137.  Sie  wird  nicht  gewährt:

a)  bei  allen  Kommandos,  die  einer  Versetzung  gleich  zu  achten  sind,  d.  h.  bei
solchen,  deren  längere  als  6  monatliche  Dauer  von  vorne  herein  feststeht,

b  allen  Kommandos  von  Ö  monatlicher  und  kürzerer,  aowie  von  unbestimmter
Dauer,  nit  welchen  eine  besondere  Zulage  verbunden  ist.  Erreicht  jedoch  der  ganze
Betrag  der  in  dieser  Dienststellung  empfangenen  besonderen  Zulage  nicht  die  Höhe
der  auf  die  Dauer  des  Kommandos  resp.  auf  höchstens  WM  Tage  ($.  153  und  159)  zu
berechnenden  Kommando-Zulage,  so  kann  das  Fehlende  nach  Beendigung  des  Kommandos
  nachgezahlt  werden,

e)  bei  den  Kommandos  zum  Besuch  der  Kriegsschule,  der  vereinigten  Artillerieund
  Ingenieurschule  und  der  Thierarzneischule,  zur  Ablegung  von  Prüfungen,  bei
Kommandos  der  Kriegsschüler  während  der  Ferien  (so  lange  der  rappentkeil  zu  welchem
  sie  kommandirt  sind,  in  seiner  Garnison  verbleibt.  —  Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.
vom  31.  Oktober  1353),  sowie  bei  allen  Kommandos  im  persönlichen  Interesse,  d.  h.
bei  solchen,  die  nicht  durch  dienstliche  Nothwendigkeit,  sondern  allein  durch  den  eigenen
  Antrag  des  Kommandirten  herbeigeführt  worden  sind.