Geldverpflegung  im  Frieden.  95

Zusatz.  Die  Kommandozulage  wird  auch  beim  Attachement  Behufs  Ablegung  von
Pröfungen  nicht  gewährt.  (Kriegsmin.  Erl.  v.  30.  April  1851.)
d)  Für  die  Dauer  des  Tagegelder-Empfanges.
Sind  am  Kommando-Orte  auf  einzelne  Tage  Tagegelder  en  worden,  so
ef.

wird  die  Kommando-Zulage  demgemäss  auch  nicht  a  angegebene  ganzs
Dauer  von  M)  Tagen  gewährt,  sondern  es  werden  diejenigen  Tage  in  A  in  Absıg  gebracht,
an  welchen  Tagegelder  empfangen  worden  sind.  —  In  den  a  b.  gedachten

Fällen  wird  die  Zulage  jedoch  für  die  Dauer  der  Märsche  gezahlt.

$.  133.  Kommandos  einzelner  Officiere  zu  einem  geschlossenen  Truppentheil  werden
nsch  den  allgemeinen  Grundsätzen  für  einzeln  Kommandirte  behandelt,  jedoch  mit
dem  Unterschiede,  dass  die  chargenmässige  Kommando-Zulage  auf  die  $.  136  bestimmte
Zeitdauer  von  event.  M)  Tagen  nur  zur  Hälfte  gewährt  wird.

$.  159.  Den  bei  einem  geschlossenen  Truppentheil  befindlichen  Ofci
und  Militäyärzten  wird  bei  jedem  Ausmarsch  aus  der  Garnison  die  halbe  Kommandoa)

  für  die  Märsche  selbst  und

b)  in  dem  jedesmaligen  Kommando-  oder  Kantonnementsorte  auf  die  Dauer  von
"längstens  60  Tagen  —  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen  ab  —  gewährt.  Gewöhnliche
  Uebungsmärsche  und  Garnison-Uebungen  sind  hieruntar  nicht
verstanden.

Den  dem  Truppentheile  einzeln  nachfolgenden  Officieren  wird  die  Kantonnementsad

  b.  vom  Tage  nach  ihrem  Eintreffen  im  Kantonnement  berechnet.

Zusatz.  Durch  Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  v.  19.  Mürz  1357  ist  entschieden,  dass  auch
den  mit  ihren  Truppentheilen  zu  den  Herbstübungen  aus  der  Garnison  abgerückten
Offeieren  und  Aerzten  während  ihres  Kommandos  zu  den  Kantonnements-Lazarethen,
so  lange  der  Truppentheil  des  Kommandirten  nicht  in  die  Garnison  zurückgekehrt  ist,
nur  die  halbe  Kommandozulage  gewährt  werden  kann.

$.  160.  Kommandos  geschlossener  Truppentheile,  deren  Ungere  als  6  monatliche
Dauer  von  vorne  herein  feststeht  (cfr.  $.  157  a.)  werden  in  Betreff  der  Zulage  als  Vern

  angesehen  und  findet  dabei  die  Gewährung  der  $.  139  gedachten  Zulagen
nur  für  die  Märsche  Statt.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Dopart.  vom  28.  September  1337.)  Die  Kommandoist

  in  der  Regel  von  demjenigen  Truppentheile  zu  zahlen  und  zu  liquidiren,

em  der  betreffende  Offcier  etc.  zugehört,  und  hat  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel

nich  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  der  Anspruch  auf  die  Zulage  nicht  aus
dem  Kommando  selbst,  sondern  aus  den  zufälligen  besonderen  Verhältnissen  entspringt,
weiche  bei  dem  Truppentheile  vorwalten,  zu  dem  der  betreffende  Ofllcier  etc.  komb.

  Zulagen  für  besondere  Fälle.

Blinden-  und  Krüppel-Zulagen.

$.  168.  Die  Gemeinen  der  Invalidenhäuser  und  Invaliden  -Kompagnlen,  weiche
durch  Erblindung,  durch  Verlust,  Lähmung  oder  Steifheit  der  Gliedmassen,  durch  W'
den,  Alter  oder  Krankheit  in  einen  Zustand  gerathen  sind,  der  den  unaus  setzten
Beistand  anderer  Personen  nothwendig  macht,  erhalten  eine  Zulage  von  15  .  mOastlich,
  die  ihnen  mit  der  Löhnung  und  nach  den  für  diese  festgesetsten  Zahlu
Grundsätzen  gewährt  wird.  —  Beim  Eintritt  in  die  Leib-Komp  nie  resp.  Sektion  und
in  den  Genuss  des  damit  verbundenen  höheren  Gehalts  hört  die  Krüppelzulage  auf.

h.  8358.)

Burschenzulage  für  Officiere  in  InvalidenhK  n  etc.

8.  109.  Die  etatsmässigen,  sowie  die  als  Pfleglinge  aufgenommenen  Officiere  der
Invalidenhäuser  zu  Berlin  und  Stolp  empfangen  zur  Haltung  eines  Bedienten  in  Stelle
des  kommandirten  Burschen  eine  monatliche  Zulage  von  5  Thlr.,  die  nach  den  Grundsätzen
  der  etatsmässigen  Zulagen  gewährt  wird.  —  Militär-  Aerzte  haben  auf  diene
Zulagen  keinen  Anspruch.  —  Die  Officiere  der  Invaliden-Kompagnien  erhalten  als

23  Thaler  monatlich,  wenn  die  Stärke  der  Kompagnie  so  gering  ist,  dass
ans  derselben  keine  Burschen  genommen  werden  können.
Garnison  -  Zulagen.

$.  170.  Die  Officiere  und  Militär-Aerzte  (incl.  Unterärzte  laut  kriegsmin.
Erl.  vom  31.  Januar  1854),  welche  kein  höheres  Gehalt,  als  das  der  Hauptleute  und
Rittmeister  2.  Klasse  beziehen,  erhalten  für  die  Dauer  des  dienstlichen  Aufenthalts  in
Luxemburg  und  Mainz  eine  monatliche  Zulage  von  3  Thaler.  Sie  wird  nur  in  vollen
Monatsraten,  und  zwar  wenn  das  Eintreffen  in  diesen  Garnisonen  im  Laufe  des  Monats
erfolgt,  für  diesen  Monat  nicht,  wohl  aber  für  den  Abgangsmonat  voll  gewährt.  —  Bel