96  Geläverpflegung  und  Kassenwesen.

vortbergehender  Abwesenheit  aus  diesen  Garnisonen  in  Folge  von  Kommandos,  Urlaub
ee.  nun  „ie  Zala  6  für  die  in  der  Kommando-  etc.  Zeit  liegenden  vollen  Monate  aus.

8.1  en  Garnisonen  Berlin,  Potsdam,  Charlottenburg  und  Luxemburg  erhalten
  An  Mann  vom  Oberfenerwerker  und  Feldwebel  abwärts,  welche
Löhbnung  empfangen,  einen  Löhnungssuschuss  von  2  8gr.  6  Pf.  monatlich  resp.  I  Pf.
täglich,  der  denselben  für  die  Dauer  des  wirklichen  Aufenthaltes  in  diesen  Garnisonorten
  gewährt  wird.

8.  172.  Die  Officiere,  Militär-Aerzte,  Unterofficiere  und  Mannschaften  der  Besatzung
suMainz  erhalten  auf  jeden  Thaler  ihres  Gehalts  oder  ihrer  Löhnung  einen  besonderen
Zuschuss  von  3  Kreuzer.  Derselbe  wird  jedoch  nnr  für  die  im  Orte  relbst  zur  Aussahlung
  ekommenen  Beträge  vergütet  und  daher  auf  die  Wittwenkassen-Beitrlige  sowie
sonsti  bzüge  nicht,  mit  gewährt.  —  Beim  Eintreffen  wird  der  Zuschuss  vom  Tage
desselben  und  beim  Abgange  aus  dieser  Garnison,  je  nachdem  der  Gehalts  -  Empfang

monstlich  oder  dekadenweise  erfolgt,  auch  für  den  Monat  oder  hie  Dekade  des  Abgangs
voll  vergütet.
Extraordin&amp;äre  Verpflegungs-Zuschüsse.

"8.173.  Wo  bei  Theuerung  der  Lebensmittel  aus  dem  $.  133  zur  Natural-  Verpflegun
  bestimmten  Soldanthoil  von  I  Sgr.  3  Pf.  pro  Mann  und  Tag  die  kleine  oder
«  Viktmalien-Pr  Portion,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  den  Truppen  nach  der
struktion  über  die  Natural-Verpflegung  zusteht,  nicht  beschafft  werden  kann,  erhält
der  Soldat  den  erforderlichen  täglichen  Zuschuss  extraordinär.  —  Die  Ermittelung  desselben
iR  H  durch  die  Corps-Intendantur  event.  aufden  Antrag  der  Truppen;  die  Bewilligung
wird  durch  das  General-Kommando  für  jeden  Regierungsbezirk  und  für  eine  bestimmte
Dir  dure  ausgesprochen.  —  Der  Zuschuss  gebührt  in  dieser  Zeit  allen  Mannschaften
vom  Oberfeuerwerker  und  Feldwebel  (incl.  Rossärzte  und  Kurschmiede)  abwärts  mit
Ausnahme  der  Kranken  und  Arrestaten  auf  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  dem  Orte,
für  welchen  die  Bewillig  ausgesprochen  ist.  —  Die  in  den  Invaliden-  Kompagnien,
Invalidenhäusern  und  in  Sen  Strafabtbeilungen  befindlichen  Individuen  sind  von  dem
Genuss  des  Zuschusses  "Sungeschlossen,  Der  Zuschuss  wird  beim  Naturalverpflegungsfonds
  verrechnet.
Zusätze.  1)  (Erl.  d.  Milit-Oek.-Dep.  v.  27.  Februar  1854.)  Personen  im  Untersuchanr-
  Far  gelinden  Arreste  sind  von  diesem  Zuschuss  nicht  ausgeschlossen.

p)  des  Reglements  über  die  Natural-Vorpflegung  der  Truppen  im  Frieden
von  1838.
B.  Landwehr  und  Train  des  Beurlaubten-  Standes.
2%.  Kompetenzen  der  Offciere  und  Aerzte.
Diäte

8.  156.  Jeder  Landwehr-Officier  ist  verpflichtet,  den  gewöhnlichen  Dienst  in  seinem
Bataillons-Berirk  ohne  besondere  Entschädigung  zu  versehen.  Während  der  Dauer
der  jährlichen  Uebung  werden  jedoch  Diäten  (neben  dem  freien  Quartier  oder  dem
tarifmässigen  Servis;  8.  179)  nach  der  Charge  gerahlt,  und  zwar  a)  dem  Hauptmann
und  Rittmeister,  sowie  dem  von  des  Königs  Majestät  definitiv  oder  interimistisch  zum
Kompagnie-  oder  Schwadronführer  ernannten  Lieutenant  2  Thir.  15  Sgr.,  b)  dem  Premier-Lientenant
  2%  Sgr.,  c)  dem  Sekonde-  Lieutenant  M  3  Bei  Gewlährung  von
Baisetagsgeldern  ausser  der  Uebungrzeit  werden  Diäten  gleic  zeitig  nicht  gewährt.

97  (und  kriegsmin.  Erl.  vom  21.  Juni  1339).  Acrzte,  weiche  die  Landwehr-Vebuig
  nicht  mit  der  Waffe  mitmachen,  beziehen,  mögen  sie  als  Assistenz-  oder  Unterärzte
  eingezogen  sein,  auf  die  Dauer  der  Vebung  täglich  M)  Sgr.  Diäten  nach  denselben
Grundsltzen,  wie  die  Officiere.  (Biehe  den  Abschnitt  „Aerzte  des  beurlaubten  Standes.)

‘9.  189.  Während  eines  Urlaubs  innerhalb  der  Uebungszeit  werden  keine  Diäten
gezahlt.

Equipirungsgelder.  88.  192—191.

Zusatz.  (Kab.-  -Ordre  vom  2%.  April  1880.)  Aerste,  Rossürzte  und  Kurschmiede
erhalten,  wenn  sie  zu  den  grossen  Corps-Uebungen  eingezogen  werden,  eine  Equipirungs-Entschädigung
  und  zwar  die  Aerzte  20  Thaler,  die  Rossürzte  und  Kurschmiede  10  Thlr.
mögen  sie  ihren  Dienst  in  Uniform  oder  Civil  versehen.  (Siehe  Abschnitt  „Aerzte  des
bearlaubten  Standes.“)

3.  Kompetenzen  der  Unterofüciere  und  Mannschaften.

8.  00.  Urlaubs-Bewilligungen  an  Unterofüciere  und  Mannschaften  dürfen  während
der  Uebung  nur  ohne  Gebalt  erfolgen.