Geldverpflegung  im  Frieden.  97

$-  Mi.  Kranke  scheiden  aus  der  Verpflegung  des  Truppentheils  sus,  verbleiben
aber  für  die  Dauer  der  Krankheit,  also  event.  auch  nach  Beendeter  Uebung,  in  der

des  Lazareths,  wo  sie  nach  ihrer  Charge  als  Unteroffciere  oder  Gemeine  die  Krankenlöhnung
  empfangen.

4.  Kompetenzen  in  besonderen  Verhältnissen.

$.2%03.  Die  Landwehr-Officiere  und  die  Aerzte  sind  verpflichtet,  sich  zur
Vebung,  sowie  bei  jeder  anderen  Einberufung  in  ihrem  Bataillons  -  Stabs-  Quartier
zu  gestellen  und  die  Reise  von  ihrem  Wohnort  bis  dahin  ohne  Entschädigung  zuräckzulegen.
  Erfolgt  die  Einberufung  nach  einem  anderen  Ort,  als  dem  Bataillons-Stabs-Quartier,
  so  werden  auf  die  Mehr-Entfernung  die  roglementsmässigen  Reisekosten  und
Tagegelder  vergütet,  wobei  auf  die  wirklich  nöthig  gewesene  Reisedauer  ein  Tag
die  Entfernung  bis  zum  Bataillons-Stabs-  -Quartier  in  Abrechnung  kommt.  Durch  die
von  Officieren  selbst  beantragte  Uebung  an  einem  andern  als  dem  bestimmten  Uebungsorte
  dürfen  der  Alantskase  ‚keine  Mehrausgaben  gegen  die  Kosten  der  Einziehung  zu
jenem  Uebungsort  erwach

8.  201.  Nach  denselben  Grundsätzen  ($.  M3)  wird  bei  Entlassung  der  Officiere
und  Aerzte  in  Betreff!  der  Reise  nach  der  Heimath  vorfahre

8.  205.  Unterofficiere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstanden  sind  verpflichtet,
  bei  der  Einberufung  zur  Uebung  den  Marsch  zum  Uebungsort  auf  eine  Entfernung
  bis  3  Meilen  unentgeltlich  zurückzulegen.  Für  die  weitere  Entfernung  wird
ihnen  ein  Meilengeld,  und  zwar:  dem  Unterofücier  und  Kurschmied  1  Sgr.  9  Pf.  und
dem  Gemeinen  I  Sgr.  3  Pf.  pro  Meile  gewährt.  Jede  angefangene  Meile  wird  für  voll
gerechnet  Kür  den  Rückmarsch  nach  Beendeter  Uebung  finden  diesolben  Verpflegungse

  Anwendun

.  #9.  Die  Landwehr  wird  bei  Z  gen  zu  grösseren  Uebungen
  in  derselben  Art,  wie  bei  den  jährlichen  Uchungen  verpflegt  und  nimmt  vom  Ausmarsch
  aus  ibrem  Stabsqnartier  (resp.  Uebungsort)  ab  an  den  der  Linie  nach  den
allgemeinen  Bestimmungen  zustehenden  Verpflegungs-  und  Zulage-Kompetenzen  Theil.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Ock.-Dep.  vom  14.  Oktober  1951.)  Bei  den  gewöhnlichen
jührlichen  Uebungen  der  Landwehr  haben  auf  die  chargenmässige  halbe  Kommandoage

  in  Grenze  der  Bestimmungen  die  Landwehr-Bataillons-Aerzte  Anspruch.

$.  usammenziehung  der  Landwehr  zu  saussergewöhnlichen
Zwecken  wird  dieselbo  nach  den  Grundsätzen  für  die  Linie  vorpflegt.  Die  Officiere
erhalten  jedoch  in  dem  ersten  Monat  in  Stelle  des  Gehalts  die  Ucbungs-Diäten.

5.  Kommandos  von  der  Linie  zur  Landwehr.

8.  211.  Die  von  der  Linie  zur  jährlichen  Landwehr-Uebung  kommandirten  Lieutenants
  erhalten  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Kommandos  die  in  den  Etats  für  sie
ausgeworfene  Zulage.  —  Den  jährlichen  Uebungen  werden  diejenigen  Uebungen  gleich

tet,  welche  bei  den  Corps-Uebungen  vor  dem  Zusammenziehen  der  Truppen  in

m  eigentlichen  Uebungsorte  stattfinden.  —  Vom  Abrücken  aus  dem  Uebungsorte  ab
erhalten  die  zur  Landwehr  kommandirten  Linien-Officiere  dieselben  Zulagen,  welche
nach  $.  MH  die  Landwehr-Ofüciere  empfangen.  —  Soweit  das  Bedürfuiss  die  Kommandirung

  von  Assistenz  -  Aerzten  oder  Unterärzten  zu  den  Landwehrübungen
erheischt,  wird  diesen  Aerzten  cine  Zulage  von  8  Thaler  gewährt.  (Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.
  v.  30.  November  1832.)

Zusatz.  Laut  kriegsmin.  Erl.  vom  8.  Jauuar  1847  giebt,  &amp;  211  einen  Anbalt
räcksichtlich  der  den  Assistenz-  und  Unterärzten  zu  gewährenden  Zulagen  bei  Kommandos
  zu  Uebungen  der  Reserve-  und  Landwehr-Artillerie,  der  Pioniere,  Jäger  und
des  Trains.

Titel  II.  Etats-Fonds  der  Truppen.
10.  Medicin-Geld  für  Frauen  und  Kinder.

8.  233.  Zur  Versorgung  von  Soldaten-Familien  mit  Arzneien  wird  jedem  Truppentheil
  ein,  nach  der  Zahl  der  vorhandenen  Frauen  und  Kinder  jährlich  ermittelter  Gelddurch
  das  Kriegsministerium  zur  Disposition  Wreiere  der  nach  vorheriger  Aner
  Intendantur  Anfang  jedes  Jahres  ohne  Weiteres  gegen  Quittung  erhoben
bie  Verwendung  und  Verwaltung  diosos  Geldes  erfolgt  nach  den  Festsetzungen

in  der  Instruktion  vom  IU.  Oktober  1328.  (R.  Abschnitt   Friadens-Lazarethe  eto.“)

Titel  III.  Extraordinäre  Ausgaben.

9.  Kosten  für  verunglückte  Militär-Personen.
9.  209.  Nach  allgemeinen  Landes-  Verordnungen  erhält  derjenige,  welcher  einen
erfroren,  ertrunken,  erstickt  oder  erdrosselt  erachteten  Menschen  zuerst  zu  retten

Prager,  Millt  -Med.-Wesen.  7