98  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

sucht,  und  zur  weitern  Hülkleistung  unterbringt,  neben  der  Erstattung  der  baaren
Auslagen  fiir  seine  Bemühungen,  im  Fall  das  Leben  des  Verunglückten  gerettet  wird,
eine  Prämie  von  %  Thir.,  im  Fall  des  Misslingens  der  Rettungs-Versuche  eine  Prümie
von  2'‘;.  Thlr.  Aerzte  erhalten  für  ihre  Bemü  nungen  bei  Wiederbelebungs-Versuchen,
jedoch  nur  bei  wirklicher  Lebensrettung  der  Verunglückten,  eine  Prämie  von  10)  Thir.
Militärärzte  haben  auf  diese  Prämie  gleichfalls  Anspruch.  Diese  Kosten  werden,  insoferu
  aie  für  aktive  Militärpersonen  entstehen,  auf  den  Fonda  des  Militiiretats  für  „die
Krankonpflege‘  übernommen.
$.  270.  Die  Kosten,  welche  beim  Auffinden  der  Leichen  verunglückter  Militär-Personen
  durch  Auffschen,  Reinigen,  Bewach  und  Transport  etc.  entstehen,  warden
säumtlich  ebenfalls  auf  den  Krankenpflege-Fonds  des  Militliretats  übernommen.
Zusatz.  Ueber  denselben  Gegenstand  sind  noch  folgende  Ministorisl  -  Rescripte
erwähnensw
a)  Für  die  Bemühungen  zur  Wiederbelebung  scheintodter  Personen,  mit  Ausschluss
  der  nach  der  Wiederbelebung  fortzusetzenden  ärtzlichen  Behandlung,
können  von  promovirten  Acrzten  2  bis  4  Thir.,  von  nicht  promorirten  und  von
Wundärzten  1',  bis  3  Tbir.  liquidirt  werden:  (Raser.  vom  11.  November  1820.)
Ausser  dem  Sostrum  können  nicht  blos  Chirurgen,  sondern  auch  wirkliche
Aerzte  auf  die  für  die  Wiederbelebung  Schointodeer  bestimmte  Prümie  Anspruch
machen,  welche  im  Fall  der  Rettung  10  Tbir.,  im  Fall  erfolgloser  Bemühungen
5  Thlr.  be  (Verfüg.  v.  ?.  Februar  1821.)
Prämien  werden  nicht  bewilligt:
1)  den  fixirten  Gefangenen-Aerzten  für  Lebensrettungs-Versuche  be  erhängten
  u.  s.  w.  Gefangenen.  (Rescr.  v.  26.  März  und  7.  Mai  192
2)  Bei  Hülfeleistungen,  bei  Vergiftungsfällen.  Bollten  bier  kndensen  ausserordentliche
  Umstände  die  Anerkennung  einer  ungewöhnlichen  Leistung
von  Seiten  dos  Arztes  wünschenswerth  erscheinen  lassen  ,  so  ist  in  solchen
  Ausnahmefällen  zur  besondern  Betimmung  an  das  Ministerium  zu
berichten.  (Rescr.  vom  31.  December  1343.
Die  Ansprücbe  auf  Geldprämie  für  Wiederbelebungs-Versuche  müssen,  bei
Vermeidung  des  Verlustes  und  Anrechts,  binnen  $  Monaten  nach  dem  betreffenden
  Vorfall  bei  der  Orts-  oder  Kreisbehörde,  und  wenn  hierauf  von
dieser  bınnen  4  Wochen  kein  oder  ein  ablehnender  Bescheid  erfolgt  ist,  binnen
6  Monaten  nach  dem  Vorfall  bei  der  betreffenden  Regierung  angemeldet  w

10.  Gerichtliche  Kosten.

8.  273.  Die  (8.  2392  näher  bezeichneten)  baaren  Auslagen  werden  durch  die  Militärgerichte
  festgestellt  und  zwar  nach  folgenden  Bestimmungen:
nach  Abschnitt  7,  Theil  2  des  Militär-Straf-Gesstsbuches,
2)  in  Betreff  der  Reisekosten  und  Diäten  der  Civilbeamten  und  Civilärzte
den  Allerh.  Erlassen  vom  10.  Juni  1348  (Gesetzsamml.  8.  151  pro  1849)  ana
0.  Mai  1851  (Gesetzsamm!.  1851.  8.  019.),
3)  in  Betreff  der  Gebühren  für  CGivilärzte  nach  der  Taxe  für  gerichtliche  Aerste
und  Wüundirzte  vom  1.  Juni  1313  (Gesetzsamml.  1815  8.  fa)  und
4)  in  Betreff  der  Gebühren  der  Sachveratlindigen  und  Zeugen:
#)  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  die  allgemeine  Gebührentaxe  vom
23.  August  1315  Geltung  gehabt  hat,  nach  der  Allerh.  Verordnung  über
die  Gebühren  der  Sachverständigen  und  Zeugen  bei  gerichtlichen  Geschäften
  vom  2P.  März  1844  (Gesetzs.  1841  8.  37.);
b)  in  den  übrigen  Provinzen  aber  auf  Grund  der  dort  gültigen  Verordnungen

d  Tax

brigens  “dürfen  &amp;  Gebühren  ad  3  und  4a  immer  nur  nach  den  niedrigsten
Sätzen  berechnet  werden.

274.  Aktive  Militärpersonen,  welche  in  den,  bei  Militärgerichten  schwebenden
Untersuchun  hen  Reisen  zu  machen  haben,  erhalten  die  chargenmässigen  Diäten,
Reise”  oder  Marsch-Kompetenzen,  die  ihnen  für  Rechnung  der  Fonds  des  Militliretais

für  „Reisen  resp.  Natural-Verpflegung‘‘  gezablt  werden.  (Wenn  in  militär-gerichtlichen
Untersuchungen,  bestimmt  d.  Milit--Oek.-Depart,  unterm  22.  Mai  1849,  die  Zeugenvernehmung
  nicht  durch  Subregnisition  zu  bewirken,  sondern  die  Vorladung  vor  das  kompetente
  Militärgericht  nothwendig  ist,  dann  sind  für  die  damit  verbundene  Reise  und
für  die  Dauer  der  Abwesenheit  vom  Aufenthaltsorte  den  Ofßcieren  der  Linie  und  der
Landwehrstämme  und  den  im  Offcierrange  stehenden  Militär-Beamten  die  Diäten  und
Reisekosten  nach  dem  Regulativ  vom  28.  December  1948  zu  gewähren.  Den  Militär-Personen
  vom  Unteroffieier-  und  Gemeinongrade  dagegen  kann  nur  der  Anspruch  auf
die  Verpfegungs-Kompetenzen  bei  gewöhnlichen  Kommaudos  eingerkumt  und  eine  Anz



o
=

J
=