Geldverpflegung  im  Frieden.  9
wendung  der  Reiser  nach  dem  vorerwähnten  lativ  für  dieselben

der  Post  oder  einer  andern  Fuhrgelegenbeit  unbedingt  hat  eintreten  müssen.  Wird  in
militärischen  Untersuchungen  die  Vorladung  von  cieren,  Unterofücieren  und  Mannschaften
  des  Beurlanbten-Standes  der  Landwehr  oder  von  beurlaubten  Reservisten
Zeuge  nothwendig,  dann  sind  dieselben  als  Cirilpersonen,  hinsichtlich  ihrer
Gebähren,  nach  Massgabe  der  Allerh.  Verordnung  vom  29.  Märs  1814  und  der  anderweiten,
  in  einzelnen  Provinzen  gültigen  Regulative  und  Taxen  zu  behandeln.)  Die
ng  dieser  Ausgaben  erfolgt  durch  den  Truppentheil  oder  die  Behörde,  welcher
die  Betheiligten  angehören.  Nur  in  Injuriensachen  der  Ofßciere  wird  die  Liquidirung,
wenn  sie  tiberhaupt  eintreten  darf,  wegen  der  dabei  zu  berücksichtigenden  Regrensnahme
  an  den  Kondemnirten  durch  das  Militärgericht  bewirkt.  —  Offciere  und  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  der  Landwehr  und  der  Reserve  werden,  wenn  sie
während  ihres  Urlaubs-Verhültnisses  als  Zeugen  bei  einem  Militärgericht  auftreten,  als
Cirilpersonen  behandelt,  die  taxmässigen  Gebühren  derselben  aber  von  dem  Militärgerieht
  liquidirt  und  auf  den  Fonds  des  Militäretats  für  die  Justicpflege  angewiesen.  —
Miltärpersonen,  die  in  Unt  iten  bei  einem  Civilgericht  als  Zeugen
auftreten,  erhalten  nicht  die  chargenmässigen  Kompetenzen,  sondern  Gebühren  und
ten  nach  der  Taxe  für  Civilpersonen.  (Kriegsmin.  Erl.  v.  30.  Mai  1851.)

ll.  Alimente  für  Festungs-Stuben  Gefangene.

8.  277.  Militärpersonen  erhalten  während  des  Festungsarrestes,  wenn  sie  weder
Gehalt  noch  Pension  beziehen,  und  ihre  Dürftigkeit  durch  die  Kommandantur  bescheiwird,

  die  gewöhnlichen  Alimente.  Dieselben  werden  für  jeden  vollen  Monat  mit
5  Thaler  und  für  kürzere  Zeit  mit  täglich  3  Igr.  gewährt.

13.  Bekanntmachungakosten.
mache:  279.  In  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  werden  solche  Bekanntn,
  welche  im  ausschliesslichen  Interesse  der  Staats-  Verwaltung  geschehen
enanten  tlich  aufgenommen.  (Cfr.  die  ältern  Bestimmungen:  Kriegsmin.  Erl.  v.12.Mai
1323,  „irular  Nr.  23;  kriegsmin.  Erl.  vom  27.  December  1833.  —  Scheller’s  amtliche
Cirkulare.  Bd.  2.  8,  151  und  152.)

Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  das  Zahlungs-  und  Liquidationswesen.
Titel  1.  Zahlungs-  Modus.

6.231.  Das  Gehalt  der  Officiere  und  Militärärzte  wird  monatlich  am  ersten
praenumerando  gezahlt.  —  Die  nicht  regimentirten  Öfliciere  empfangen  dasselbe  aus
der  General-Militärkasse  resp.  aus  den  betrefienden,  ihnen  näher  zu  bozeichnenden
Spesialkassen,  die  regimentirten  aus  der  Kasse  ıhres  Truppentheils.  —  Gleich  dem  Gebalte
  werden  die  etatsmässigen  Zulagen  und  Bureaugelder  ompfangen.  —  Derselbe

Zahlungsmodus  findet  auch  für  diejenigen  extraordinären  Zulagen  Statt,  welche  nach
den  Bestimmungen  des  Reglements  den  etatsmässigen  Zulagen  gleichgestellt  sind,  mit
dem  Unterschiede,  dass  sio  für  die  beim  Anfange  und  bei  der  Beondigung  des  zu  Zulagen
  berechtigenden  Verhältnisses  ausserhalb  eines  vollen  Monats  liegende  Zeit  tageweise
  gewährt  werden.  —  en  extraordinären  Zulagen  sind  tageweise  zu  berechnen
  und  monatlich  Sostnumerando  zu  zahlen

282.  Unterofficiere  und  Mannschaften  incl.  Rossärzte  und  Kurschmiede
erhalten  die  Löhnung,  den  Monat  immer  zu  X)  Tagen  gerechnet,  am  Isten,  Ilten  und
21.  jeden  Monats  praenumerando  ausgezahlt.  —  Wo  in  Folge  dieser  dekadenweisen
Zablung  beim  unvorhergeschauen  Ausscheiden  aus  der  Verpflegung  in  einzelnen  Ausnahmefällen
  uneinziehbare  Löhnungs-Vorluste  entstehen,  können  dieselben  extraordinär
liquidirt  worden.  —  Die  Gehaltszahlung  an  die  Büchsenmscher  und  Sattler  erfolgt
monstlich  praenumerando.  —  Die  Zulagen  der  unteru  Chargen,  sowohl  die  etatsınlssigeu
als  auch  die  extraordinären,  einschliesslich  des  Verpflogungszuschusses  $.  173,  werden,
den  Monat  immer  zu  #)  Tagen  gerechnet,  dekadenweise  postmnumerendo  gezahlt.  —
Nur  der  8.  172  bewilligte  Zuschuss  für  dıe  Garnison  Mainz  wird  mit  der  Löhnung
praenumerando  gewährt  —  Lararethkranke  Mannschaften  erhalten  die  gesetzliche
Kraakenlöhnung  vom  Lazareth.  —  Das  den  beurlaubten  Ganz-  und  Halbinvaliden
zustehende  Urlaubsgehalt  wird  denselben  von  ihrem  Truppentheile  monatlich  praennmerando
  gezahlt,

233.  In  Fällen  dienstlicher  Abwesonheit  vom  Zahlungsorte  sind  Officiere  und
Mannschaften  berechtigt,  die  kostenfreie  Ueberweisung  ihrer  Kompetenz  zu  verlangen,