100  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

nicht  regimentirte  Ofäciere  jedoch  nur  gegen  vorgängige  Einsendung  der  Quittungen
an  die  zahlenden  Kassen.

Beurlaubte  und  im  Festungs-Arrest  befindliche  Officiere  haben  auf  kostenfreie
Gehalts-Ueberweisung  keinen  Anspruch,  eben  so  weni  beurlaubt  „ulannschafen  mit
Ausnahme  der  auf  Urlaubsgehalt  stehenden  Ganz-  und  Halb-$.

  281.  Das  bei  Todesfällen  bewilligte  Gundengehalt,  fr  =  bin  79)  wird  den
Hinterbliebenen  gleich  nach  dem  Eintritt  des  Todesfalles  oa  gezahlt,  jedoch  erst  in  dem
Monat  verrechnet,  für  den  es  sonst  zur  Ausgabe  gelangt  w

.  283.  Unterstützungen  an  die  Familien  Fe  Boldaten  (8.  103)  werden
dokadenweise  postnumerando  gezahlt.

.  Die  Zahlung  der  Kompetenzen  an  die  Landwehr.  und  Train-Officiere  des
Beurlaubtenstandes  erfolgt  praonumerando  und  zwar:  1)  bei  dem  Dienstantritt  a)  die
der  Uebungs-Diäten  —  auf  die  Dauer  der  Uebung,  doch  mit  der  Verpflichtung  der
Rückerstattung  von  etwa  überhobenen  Beträgen  in  Folge  der  Abkürsung  der  Uebungszeit
  —  und  b)  die  des  Equipirungsgeldes,  2)  monatlich  —  die  der  etwaigen  Dienstzulage.

8.  237.  Den  Uebungs-Mannschaften  der  Landwehr  und  des  Trains  ist  die  Löhnung
  praenumerando  von  5  zu  5  Tagen  zu  zahlen

.  288.  Die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abzüge  erfolgen  bei  der  Gehalts-  und
Löhnungsrahlung  praenumerando.  —  Wo  die  Veranlassung  zu  Abzügen  unvermuthet
im  Laufe  des  Monats  resp.  der  Dekade  eintritt  (z.  B.  bei  Märschen  wegen  des  für  die
Marschverpflegung  zu  machenden  Abzuges)  und  die  Mittel  zur  Berichtigung  des  Abzuges
  nicht  mehr  vorhanden  sind,  wird  derselbe  bei  der  nächsten  Gehalts-  resp.  Löhnungszahlung
  realisirt.  Gerichtliche  Abzüge  beginnen  immer  vom  nächsten  1.  des
Monats,  der  auf  das  Bekanntwerden  des  Abzugos  folgt.

Zusatz  zu  Titel  I.  Seit  dem  1.  Oktober  1848  werden,  laut  Allerh.  K.-O.  v.
11.  August  1348,  die  Besoldungen  sämmtlicher  Staatsdiener,  sowohl  im  Militär,  als  im
Civil,  lediglich  nach  dem  Nennwerthe  in  Courant  berichtigt.  Die  frühere  Einrichtung,
wonach  einzelnen  Beamten  der  fünfte  Theil  ihrer  Besoldungen  in  Gold,  gegen  Entrichtung
  theils  gar  keinen,  theils  eines  Agio  von  10  Procent,  gezahlt  worden  war,  hörte
damit  auf  (Allerh.  K.-O.  v.  10.  November  1532,  kriegsm.  Frl.  v.  %.  November  1840  —
(Scheller’s  amtl.  Cirk.  Bd.  I.  8.  139.)  und  die  Beamten  sollten  nur  verpflichtet  sein,
erforderlichen  Falls  '/,  ihrer  Besoldungen  in  Gold  (den  Friedrichsd'r  &amp;  52/3  Thaler)
anzunehmen.

Titel  II.  Liquidati  Mod

8.  Eine  besondere  Liquidirung  der  Gehälter,  etatsmässigen  Zulagen  und
Bureaugelder  der  nicht  regimentirten  Officiere  und  Militär-Aerzte  findet
nicht  Statt.  Für  die  zu  keinem  Corps-Verbande  gehörigen  nicht  regimentirten  Ofheiere
  etc.  werden  diese  Kompetenzen  durch  das  Kriegs-Ministerium  auf  die  betreffenden
Kassen  zur  fortlaufenden  Zablung  gegen  Quittung  angewiesen,  während  für  die  zum
Corps-Verbande  gehörigen  nicht  regimentirten  Officiere  etc.  incl.  für  die  Kommandanturen
  diese  Anweisung  durch  die  Intendanturen  auf  Grund  der  ihnen  von  dem  Kriegs-Ministerium
  zugefertigten  Etats  erfol

$.  291.  Bei  eintretenden  Veränderungen  in  den  Gehalts-  oder  Zulage  -Kompetenzen
  wird  die  nöthige  Mittheilung  an  die  zahlende  Kasse  durch  das  Kriegs-Ministerium
  und  resp.  die  Intendentur  gemacht,  auf  deren  Anweisungen  such  die  gesetzlichen
Abzüge  eintreten.

$.  2092.  Von  Beförderungen,  Versetzungen,  Pensionirungen  und  Entlassungen  der
nicht  regimentirten,  zum  Corps-Verbande  gehörigen  Officiere  und  Militär-Aerzte  werden
die  Intendanturen  durch  das  Kriegsministerium  in  Kenntniss  gesetzt,  um  die  zahlenden
Kassen  mit  der  nöthigen  Anweisung  zu  versehen.  —  Bei  Sterbefällen,  bei  Urlaub  ohne
Gehalt,  sowie  beim  Urlaub  und  Arrest  von  längerer  als  45tägiger  Dauer  erbält  die
Intendantur  die  Mittheilung  allmonatlich  gleich  nach  dem  Schluss  des  Monats  durch
das  General-Kommando.  Diese  Mittheilungen  müssen  in  Betreff  der  Beurlaub:
und  Arrestfälle  den  Tag  des  Anfangs  und  der  Beendigung,  und  bei  Todesfällen
Tag  des  Ablebens  enthalten.  Nicht  regimentirte  Officiere  etc.,  die  wegen  Urlaub  oder
Arrest  einem  Gehaltsabzuge  nach  den  Vorschriften  des  Reglements  unterworfen  sind,
haben  denselben  ebenso  wie  die  Wittwenkassen-Beiträge,  die  Gehaltsverbesserungsund
  gerichtlichen  Abzüge  unmittelbar  unter  ihren  Gebaltsquittungen  zu  vermerken,
die  Be  iträge  zum  Pensionsfonds  aber  vom  Gehalt  in  der  Quittung  selbst  in  Abzug
zu  bringen.

8.  293.  Die  nicht  regimentürten  Ofßcieren  und  Militär-Aerzten  in  besonderen
Füllen  znstehenden  extraordinären  Zulagen  werden  ebenso  wie  Reisekosten  und  Tagegelder
  besonders  liquidirt  und  zwar: