Geldverpflegung  im  Frieden.  101

a)  von  den  zum  Corps-Verbande  gehörigen  Offcieren  bei  der  Intendantur  (nicht
regimentirte  Offciere  und  Militär-Aerzte  empfangen  die  für  Mainz  und  Luxemburg
  bewilligten  Garnison-Zulagen  ($.  170)  resp.  den  in  Mains  nach  $.  173
zahlbaren  Gehalts-Zuschuss  aus  den  detachirten  Militär-Kassen,  welche  diese
Beiträge  bei  der  Intendantur  zur  Erstattung  liquidiren),

b)  von  den  übrigen  Offcieren  beim  Kriegs-Ministerium.

Aus  derartigen  Liquidationen  müssen  diejenigen  Umstände  ersichtlich  sein,  welche
den  Liquidanten  nach  den  Vorschriften  des  Beglements  zu  dem  Empfange  der  Zulagen
überhaupt  und  für  die  angegebene  Zeitdauer  berechtigen.  —  Die  Richtigkeit  der  gemachten
  Angaben  iss  von  dem  Liquidanten  selbst  zu  versichern  und  von  dem  nächsten
Militär-Vorgesetzten  anzuerkennen.

Wegen  Liquidirang  der  Reisekosten  und  Tagegelder  gelten  die  Vorschriften  des

Miur-  Reise-  -Regulative.
ideti  8.  297.  8)  Bei  den  Zulagen  der  Officiere  und
Pe  Aerzte  werden  die  Em  pfänger  namentlich  aufgeführt.
14)  Die  Abführung  des  Gebeltsverbesserungs-Abzuges  findet  in  der  Art
Btstt,  dass  an  der  betreflenden  Stelle  das  höhere  Gehalt  voll  verausgabt,  demnächst
am  Rande  der  Verpflegungs-Liquidation  der  einzuziehende  Betrag  berechnet  und  dieser
am  Schlusse  der  Liquidation  zur  Einziehung  liquidirt  wir
8.  30.  Die  Liquidirung  der  Reisekosten  bei  Dienst-  und  "Versetzungs-  Reisen,
bestehend  in  den  Fuhrkosten  und  Tagegeldern,  erfolgt  nach  den  Festsetzungen  des
Militär-Reiso-Regulativs  vom  28.  December  1313  und  den  dazu  vom  Kriegs-Minısteriam
  gegebenen  Erläuterungen,  und  die  der  Vorspannkosten  nach  dem  Vorspann-Begulatir
  vom  26.  September  1808  und  den  späteren  Ergänzungen  dazu.
8.  312.  Kommen  Arzneikosten  besonders  zur  Liquidation,  so  sind  die  Rech-3
  der  Apotheker,  wenn  sie  5  Thlr.  und  darüber  betragen,  vor  der  Einsendung
an  Intendantar  durch  den  Chef  des  Militir.  Medicinal-Wesens  zu  prüfen  und  festn
  Civil-Aerzten  unterliegen  ohne  Rück-Fer
  auf  die  "Höhe  des  Betrages  einer  ”  gleichen  Feststellung  durch  den  Chef  des  Mi-Btär-Me
  esens
8.  313.  Alle  Liquidationen  werden  in  2  Exemplaren  eingereicht,  wovon  eines  zu
den  Akten  der  revidirenden  Behörde  zurückbleibt,  das  andere  mit  der  Zahlungs-Anwenn
  ri  die  Kasse  geht.
Die  Intendanturen  haben  alle  Liquidationen  sowohl  in  calculo  als  in
Racheicht  "darauf  zu  prüfen,  ob  die  bestehenden  Vorschriften  überall  richtig  zur  Anwendung
  gekommen  sind,  Abweichungen  davon  zu  moniren  und  die  nöthige  Ausgleichung
  herbeizuführen.  Die  Truppen  und  Liquidanten  sind  verpflichtet,  jede  von  den
Intendanfaren  sur  etwa  nöthigen  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  nöthige  Auskunft
zu  erth

$.  3  “  Ausgaben,  die  durch  Rechnenfehler  oder  durch  offenkundige  Verstösse

den  klaren  Sinn  der  Bestimmungen  zum  Nachtheile  der  Königlichen  Kasse  verlasst
  werden,  haben  die  Intendanturen  sofort  abzusetzen,  zweifelhaft  erscheinende
Ausgaben  dagegen  nur  bis  zur  völligen  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  monirt  zu
stellen.  Ebenso  liegt  den  Intendanturen  die  Verpflichtung  ob,  die  zu  wenig  liquidirten

Beträge  zuzusetzen  oder  auf  deren  Nachliguidirung  aufmerksam  zu  machen.

$.  316.  Zuviel  gezahlte  und  abgesetzte  Beträge  sind,  soweit  sie  Officiere  betreffen,
von  deren  nächstfälligen  Kompetenzen  einzubehalten,  insoweit  dergleichen  Absetzungen
aber  Kompetenzen  der  untern  Chargen  angehen,  bleiben  diejenigen  Kommandeure  dafür
verantwortlich,  welche  die  Zablung  veranlasst  haben.  —  Wo  die  Zurückerstattung  der
zu  viel  gezahlten  Betrlige  in  einer  Summe  dem  Verpflichteten  "io  nöthigen  Subsistenzmittel
  entziehen  würde,  sind  Anträge  auf  ratenweise  Abtragung  zullinsig.

8.  317.  Gegen  die  Festsetzungen  der  Intendanturen  steht  den  Truppen  der  Rekurs
an  das  Kriegs-Ministerium  offen.  Dergleichen  Beschwerden  sind  jedoch  nicht  unmittefber
  an  das  Kriegs-Ministerium,  sondern  auf  dem  militärischen  Instanzenwege  einzureichen.
  Die  vorgesetzten  Militär-Bebörden  haben  darauf  zu  halten,  dass  das  Kriegs-Ministerium
  nicht  mit  unbegründeten  und  kleinlichen  Beschwerden  behcelligt  wird.
Ebensowenig  därfen  dem  Letzteren  Gesuche  um  ausnahmsweise  Bewilligungen  vorgelegt
  werden,  wenn  solche  den  Vorschriften  des  Reglements  entgegen  sind

Titel  1V.  Aufbewahrung  der  Rechnungs-Beläge.

$.  3%.  In  Ausführung  des  Staats-Ministerial-Beschlusses  vom  7.  Mai  1844  können
die  Bechnungs-Beläge  der  sämmtlichen  Fonda  etc.  der  Truppen,  gleichviel,  ob  die  Revision
  der  betreffenden  Conten  und  Rechnungen  bei  den  Kassen-Revisionen,  Musterungen
oder  anderweit  erfolgt,  nach  Verlauf  von  IU  Jahren  vom  Schluss  des  Rechnungsjahres
ab,  auf  welches  sich  die  Beläge  beziehen,  vernichtet  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon