102  Geldverpflegung  und,  Kassenwssen.

bilden  Dokumente,  Kontrakte,  Original-Verhandlungen  und  andere  Beläge,  die  zur  Sicherheit
  des  Troppentheils  oder  dritter  Personen  oder  zu  künfigem  Gebrauch  aufbewahrt
bleiben  müssen.  —  Dergleichen  noch  ferner  zu  asservirends  Beläge  sind  mit  dem

Zusätae.  D  Der  vorgedachte  Staats  -Ministerial-  Beschlusa  vom  7.  Mai  1844

e)  die  Vernichtung  der  zu  dan  Rechnungen  Königlicher  Kassen  eto.  gehörigen
Beläge  kann  vorgenommen  werden,  sohald  10  volle  Jahre  von  dem  Ablaufe
chnungsjahres  verflossen  sind,  auf  welches  die  Rechnung?sich  bezieht.
Bei  der  Vernichtung  sind  die  im  Allgemeinen  wegen  Vernichtung  und  Eintampfung
  der  unbrauchbaren  Akten  gegebenen  Vorschriften  zu  beobachten.

b)  Bollte  nach  Ablauf  der  lOjährigen  Frist  der  Rechnung,  auf  welche  die  Beläge
  Bezug  haben,  die  Decharge  der  Königl.  Ober-Rechnungskammer  noch
nicht  ertheilt  worden  sein,  so  muss  die  Verniohtung  bis  nach  erlangter  Decharge
  susgesetzt  werden.

Zusatz.  Die  Bestimmungen  ad  a  und  b  sind  durch  den  Kriegsminist.-Erlams  v.
18.  September  1801  dahin  abgeändert,  dass  eino  Vernichtung  der  Rechnungserst
  eintreten  darf,  wenn  nach  ertheilter  Decharge  der  Ober-  „Rechnungskammer
10jühriger  Zeitraum  verstrichen  ist.

e)  Alle  Beläge,  welche  auf  Rechnungsjahre  bis  einschliesslich  1839  Bezug  haben,
können,  deren  Decharge  vorausgesetzt,  nicht  vor  dem  1.  Januar  1849
nichtet  werden,  weil  die  Wirkung  des  Gesetses  vom  31.  Miärs  1838  (über
die  Verjährtungsfristen  der  Schuldforderungen)  erst  vom  1.  Januar  1839  a)

en  hat.

d)  Alle  diese  älteren  Rechnungsbellge,  sowie  alle  zu  Rechnungen  bis  einschliesslich
  des  Jahres  1344  gehörigen  Bellige,  als  von  wo  ab  die  weiter  unten
wegen  Trennung  der  länger  aufzubewahrenden  Bechnungsbeläge  folgenden
Vorschriften  beachtet  werden  sollen,  dürfen  nicht  eher  vernichtet  werden,  als
bis  solche  von  einem  zuverläsei  on  Beamten  revidirt  und  alle  diejenigen
Beläge  ausgasondert  worden  welche  sur  Sicherheit  der  Verwaltung
oder  dritter  Personen  oder  zu  künfigem  Gebrauch  ferner  aufbewahrt  worden
müssen.  Insbesondere  sind  diejenigen  Beläge  einer  solchen  sorgfiltigen  Hevision
  zu  unterwerfen,  welche  zu  einom  Bechnungstitsl  gehören,  bei  dem  der

vernchreibungen,  Contrakten,  Original-Verhandlungen,  Anschlägen  eto.

artet  werden  muss,  deren  Vernichtung  nıcht  ohne  möglichen  Nachtheil  sein
Könnte,  und  die  vielleicht  für  immerwährende  Zeit  für  den  Dienst  nützlich
sein  können,  wie  dies  insbesondere  bei  einzelnen  Baurechnungen  der  Fall

sein  kann.
e)  Diejenigen  B  oa,  welche  mit  Revision  der  Hltern,  zu  Rechnungen  bis  einich
  1  gehörigen  Bellige  beauftragt  worden"  sind,  haben  den  zur

fernern  Aufbewahrung,  nach  den  ad  d  gegebenen  Andentungen  ausgesonderten
Beligen  eins  Bescheinigung  hinzuzufügen,  des  Inhalts,  dass  ihrer  Ueberzeung

  nach  ein  Mehreres  der  ferneren  Aufbewahrung  nicht  werth  befunden  sei.
Gm  für  die  Zukunft  die  Absonderung  der  auch  naoh  einem  Ifljährigen  Zeit-&gt;



raum  aufzubewahrenden,  daher  alsdann  von  der  Vernichtung  auszun  den
Beläge  su  ‚erleichtern,  sind  vom  Rechnungsjahre  134%  ab  folgende  Vorschriften
m  befolge

a)  Aus  dejenigen  Beläge,  welche  auch  nach  10  Jahren  nicht  vernichtet
werden  dürfen,  sind  gleich  in  der  Zufertigungs-Verfügung  an  die  Kasse
mit  dem  Buchstaben  A  besonders  zu  bezeic  und  dann  von  Seiten
der  Kasse  in  einem  besonderen  Hefte  mit  der  Aufschrift  „Nicht  zu  vernichtende
  Beläge“  der  Rechnung  beizufligen,  in  welcher  bel  der  betreffenden
  Position  auf  dieses  Heft  und  die  dem  Belage  gegebene  Nummer
hinzuweis  isen  ist.  Wenn  die  Kassenbeamten  bemerken  sollten,  dass  ihnen

nel-  -Dokumente  en  deren  Vernichtung  selbst  nach  IN  Jahren  besein
  würde,  ohne  jede  Barsichn  werden,  so  hahen
de  davon  zur  Ramedur  Anseige  zu  machen.  Se  it  u