Geldvorpnfegung  im  Kriage.  103

f)  Um  die  Vernichtung  solcher  Beläge,  welche  für  die  Staatskasse  oder
sonst  von  bleibendem  Interesse  sind,  nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  bat
der  mit  der  Vorrevision  und  Abnahme  der  Rechnung,  $.  47  der  Instruktion
  für  die  Königl.  Ober-Rechnungs-Kammer  vom  9.  December  1324,
beauftragte  Beamte,  dessen  Pflicht  die  Durchsicht  aller  Beläge  ohnehin
erheischt,  “dabei  zugleich  sein  Augenmerk  auf  diejenigen  zu  richten,
deren  Aufbewahrung  länger  als  10  Jahre  für  nöthig  gehalten  wird,  und
Hinsichts  welcher  dies  etwa  bei  der  Zufertigung  an  die  Kasse  übersehen
sein  sollte.  Er  muss  diese  nach  ihren  Nummern  verzeichnen  und  solche
entweder  am  Schlusse  des  Abnahme-Protokolls  oder  in  einer  besondern
Beilage  aufführen,  jedenfalls  aber  im  Abnahme-Protokoll  vermerken,
dass  er  die  Beläge  auch  in  Bezug  auf  deren  Aufbewahrungszeit  revidirt
habe.  Rechnungs-Belüge,  welche  auf  diese  Art  behandelt  worden  sind,
werden  hiernach  künftig  nach  Ablauf  der  Il'jährigen  Frist  und  nach
Zurücklegung  der  zur  Aufbewahrung  bereite,  nach  dem  Obigen,  besonders
ausgezeichneten  Belüge  ohne  weitere  Revision  vernichtet  werden  können,
auerst  also  die  Belüge  des  Rechnungsjahres  145  nach  Ablauf  des  Jahres

855,  insofern  die  Gechnungen  alsdann  die  Decharge  erlangt  bab
2)  (Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Dep.  v.  27.  Oktober  1342,  cfr.  $.  224  der  Goschäftsordnung
  für  die  Verwaltung  der  Garnison-Anstalten).  Rechnungen  und  Quittungen  von
Lieferanten  und  Privat-Handwerkern  dürfen  niemals  von  einem  Beamten  oder  Schreiber
derjenigen  Behörde  geschrieben  werden,  für  welche  der  Rechnungs-Belag  ausgefertigt
ie  unter  diese  und  ähnliche  Belügo  zu  setzenden  amtlichen  Richtigkeits-  und
Abnehme-Atieste  sind  dag  n  stets  durch  ein  Mitglied  oder  einen  Schreiber  derjenigen
Behörde  zu  schreiben,  che  das  Attest  zu  vollziehen  hat.  Die  Officiere  oder  Beamten,
weiche  dergleichen  Atteste  unterzeichnen,  haben  ihrer  Namens-Unterschrift  die  Charge,
welche  sie  bekleiden,  eigenhändig  beizufügen,  was  auch  bei  der  Unterschrift  von  Kostenasschiägen,
  Contrakten,  Designationen  und  solchen  Nachweisungen  etc.  zu  beachten
bleibt,  durch  welche  Vereinnahmungen  und  Verausgebungen  von  Material  belegt
w  sollen.

4.  Reglement  tiber  die  Geldverpflegung  der

Armee  im  Kriege.
(Vom  8.  Juni  1854.)
Dieses  Reglement  ist  mittelst  nachstehender  Allerh.  K.-O.  v.  8.  Juni  1951  in  Kraft

dem  Mir  vom  Kriegsministerium  auch  die  zweite  Hälfte  des  Reglements  über
die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege  vorgelegt  worden  ist,  will  Ich  nunmehr
hiesmit  dem  ganzen  Reglement  nebst  seinen  Beilagen  die  Genehmigung  ertheilen  und
dans  be  der  Armee  mit  folgenden  Bestimmungen  bekannt  gemacht  werde:

1)  Die  Kriegsvorpflegungsetats  der  mobilen  und  die  Vorpflegungsetais  der  immobilen
  Behörden  und  Truppen  sollen  künftig  besondere,  von  den  Friedensetats
unabhängige  Etats  sein,  so  dass  die  Officiere  in  die  für  sie  vorhandenen  Gehälter
  nach  den  Bostimmungen  des  Reglements  ohne  Rücksicht  auf  die  Anciennität
  in  den  Friedensetats  einrlcken,  wonächst  sie  bei  der  Domobilmachung
aber  wieder  auf  ihren  Friedensgehaltssatz  zurücktreten,  insoweit  ihnen  ein  höberer
  Anspruch  nicht  dauernd  bewilligt  worden  ist.

9)  Alle  Vorschriften  in  Beziehung  suf  den  mobilen  Zustand,  welche  über  denselben
Gegenstand  ergangen  sind,  den  das  Reglement  behandelt  und  auf  welche  in
dem  letsteren  nicht  ausdrücklich  verwiesen  ist,  werden  aufgehob

3)  Der  Inhalt  der  Bemerkungen  und  Erläuterungen  zu  den  Ansätzen  in  in  den  Kriegsund



Berl  blieben,  theils  in  dasselbe  übergegangen,  theils  durch  dasselbe  modißeirt
  worden.  Zur  Begegnung  von  Zweifeln  werden  alle  Bemerkungen  und
an  in  den  ge  achten  Etats,  mit  Ausnshme  der  in  der  r  (hier  nicht

Arst  in  den  Feldiazarethen  anstatt  500  Tbir.,  600  Thir.,  an  Mobilmachungegeld
  für  einen  Stabs-  und  einen  Assistenzarzt  in  den  Feldlazarethen,  für  den