104  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

ersteren  anstatt  23  Thir.,  30  Thir.,  für  den  letzteren  anstatt  20  Thir.,  23  Thlr.
ausgebracht  werden.  Auch  will  Ich  das  Gehalt  für  den  stellvertretenden  Korps-General-Arzt
  ron  1000  Thir.  auf  1300  Thir.  erhöhen.

5)  Das  Kriegsministerium  hat  das  Reglement  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung
zur  Ausführung  zu  bringen  und  wird  ermächtigt,  erforderlich  werdende  Erklärungen
  zu  ertbeilen,  auch  bei  besonderen  Verhältnissen  in  dem  durch  das
Reglement  festgesetzten  Abrugsverfahren  zur  Deckung  derjenigen  Vorschüsse,
welche  zur  Beschaffung  von  Roitpferden  und  Fahrzeugen  bewilligt  werden,
Modifikationen  eintreten  zu  lassen.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

Mobilmachung  und  Kriegsformation.

8.1.  Bei  der  Mobilmachung  zerfällt  die  Armee  in  einen  mobilen  und  in  einen
immobilen  Theil.  —  Das  vorliegende  Reglement  handelt  von  der  Geldverpflegung  des
mobilen  Theils.  —  Der  immobile  Theil  der  Armee  wird  im  Allgemeinen  nach  dem
Friedensreglement  verpflegt.  Die  dabei  wegen  der  ausserordentlichen  Verhältnisse  eines
Kriegszustandes  zu  beobachtenden  besonderen  Vorschriften  sind  in  dem  Anhange  zu
diesem  Reglement  enthalten.

8.  2.  Ihren  Haupttheilen  nach  besteht  die  mobile  Armee:

a)  aus  den  zum  Korpsverbando  nicht  gehörigen  höheren  Kommandobehörden,
(Bööheren  Kommanostäben),  (Grosses  Hauptquartier  Sr.  Majestlit  des  Königs
und  Armee-Kommandos  nebst  den  oberen  Administrationen);

b)  aus  den  zum  Korpsverbando  gehörigen  höheren  Kommandobehörden,  (Höheren
  Kommandostäben),  (General-Kommando  nebst  dem  Korps-General-Arzt
und  dem  Korps-Auditeur,  Divisions-Kommandos  nebst  den  Divisions-Auditeuren,
  Geistlichen  und  Küstern,  Brigade-Kommandos);

c)  aus  den  Truppentheilen;

d)  aus  den  Administrationen  (Feldverwaltungen),  (Korps-Intendantur,  Feld-Intendantur-Abtheilungen,
  Korps-Kriegskasse,  Feld-Proviantämter,  Feld-Bäckereiamt,
  Train-Bataillon,  Feldlazarethe,  Feldpostanstalten).

8.  4.  Die  mobilen  höheren  Kommando-Behörden,  Truppentheile  und  Administrationen
  werden  aus  dem  vorhandenen  Friedenspersonal  an  Officieren,  Unteroffcieren
und  Mannschaften,  an  Beamten  und  Unterbeamten  zusammengesetzt.  Dic  Deckung  des
Mehrbedarfs  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Mobilmachungsplans.  ($$.  29  bis  43.)

8.5.  Zu  den  Officieren  rechnet  das  Reglement  alle  Chargen  vom  General  bis
zum  Sekonde-Lieutenant.  Zur  Kategorie  der  Unterofficiero  gehören  die  Ober
feuerwerker,  Wachtmeister,  Feldwebel  und  Portepeefähnriche,  die  Feuerwerker,  Sergeanten
  und  Unterofficiere,  die  Regiments-  und  Bataillons-Tamboure,  Stabshornisten,
Hautboisten  und  Trompeter,  die  Oberschmiede,  Oberbäcker,  Oberschlächter  und  Obermaurer,
  die  Bombardiere  und  Oberpioniere,  sowie  die  im  Unteroffcierrange  stehenden
Lazarethgehülfen.  Die  Rossärzte  und  Kurschmiede  gehören  zwar  zu  den  Unterbeamten;
wo  das  Reglement  indessen  von  Unterofficieren  im  Allgemeinen  handelt,  bexiehen  sich
die  für  Unterofäciere  gegebenen  Bestimmungen  auch  auf  die  Rossärzte  und  Kurschmiede.
Mannschaften  sind  die  Gefreiten,  Spielleute  und  Gemeine,  die  nicht  im  Unterofficierange

  stehenden  Lazarethgehülfen,  die  militärischen  Krankenwärter  und  die  Handwer
  er.  —  Zu  den  oberen  Besmten,  weiche  das  Reglement  schlechtbin  Beamte
nennt,  werden  alle  diejenigen  Beamten  gezählt,  denen  in  den  Kriegsverpflegungs-Etats
eine  Feldzulage  ausgesetzt  ist,  mit  Ausnahme  des  Divisionsküsters  und  Feldbackmeisters.
Zu  den  Unterbeamten  gehören  ausser  dem  Divisionsküster  und  dem  Feldbackmeistor,
  der  Kassendiener  bci  der  Korpakriegskasse,  die  Revieraufschor,  chirurgischen
Instrumentenmacher  und  Apothekenhandarbeiter  bei  den  Feldiazarethen,  dio  Brieftri
und  Schaffner  bei  den  Feldpostanstalten  und  die  Büchsenmacher  und  Battler  bei

Truppen.  Die  Koch-  und  Waschfrauen  bei  den  Feldlazarethen  und  dio  Postillone  bei
den  Feldpostanstalten  werden  wie  die  Unterbeamten  behandelt.

$.  6.  Welche  Stelle  ein  jeder  Officier  oder  Beamter  für  den  Fall  einer  Mobilmach
  im  Feldetat  einzunehmen  hat,  darüber  werden  schon  im  Frieden  Listen

führt.  Die  Verleihung  der  Feldstellen  geschieht  jedoch  erst  nach  dem  Eing
es  Allerhöchsten  ı  Mobilmachungsbofehles  und  hat  nur  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes
  Gültigkeit.

8.  7.  Bei  der  Kriegsformation  verlassen  die  für  die  mobile  Armee  bestimm
Offciere  un  und  Beamten  ihre  Friedensstellung  und  gehen  auf  die  ihnen  verlisheuen  Feld

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