Geläverpflegung  im  Kriege.  105

8.9.  ‚Die  Feldstellen,  der  Ofüciere  des  Korps,  sowie  der  Aerzte,  Pharmasenten,
Auditeure,  Geistlichen  und  Zahimeister  werden  durch  den  kommandirenden  General  oder
dessen  Auftrage  durch  die  unter  ihm  stehenden  Truppenbefehlahaber  verlieben,  die
Feldstellen  der  Administrationsbeamten  des  Korps  verleiht  der  Feld-Intendant.  Die
Verleihung  durch  den  kommandirenden  General  und  durch  den  Feld-Intendanten  giebt
lem  Beliehenen  (Inhaber)  den  Feldamts-Charakter  der  verliebenen  Stelle,  ohne  seine
Charge  zu  verändern.

.  10.  Sr.  Majestät  dem  Könige  bleibt  jedoch  die  Abänderung  in  der  Besetzung
aller  Feldstellen  für  Offciere  und  dem  Kriegs-Ministerium  die  Abänderung  in  der  Besetzung
  der  Beamtenstellen  vorbehalten.

8.11.  Ueber  die  in  den  Kriogeverpflogungsotats  normirte  Zahl  von  Feldstellen
hinaus  dürfen  I  keine  Verleihungen  statt

$.

aufm
8

Bei  der  Kriegsformation  findet  "die  Abgabe  von  Officieren  und  Beamten
von  einem  Truppentheile  an  den  andern,  an  höhere  Kommandobehörden  und  Administrationen
  Statt.  Den  Abgegebenen  sind  bei  den  höheren  Kommandobchörden,  Truppentheilen
  und  Administrationen,  zu  denen  sie  übergehen,  Stellen  zu  verleihen.  Für
die  suf  diese  Weise  abgegebenen  Officiere  und  Boamten  werden  daher  Feldstellen  bei
den  allen  Truppentheilen  nicht  offen  gelassen.

‚kranken,  beurlaubten,  abkommandirten  (nicht  abgegebenen),  in  Unkersochung
  oder  im  Arrest  befindlichen  Offcieren  und  Beamten,  bleiben  die  für  sie
bestimmten  Feldstellen  vorbehalten.

Wer  eine  Feldstelle  nur  so  lange  verwaltet,  bis  der  mit  derselben  Beliehene
  oder  noch  zu  Beleihende  eingetreten,  ist  nicht  Inhaber,  sondern  nur  Stellvertreter.


.24.  Officiere  und  Beamte,  welche  sich  beim  Eintritte  des  mobilen  Zustandes
sehon  im  Dienste  des  stehenden  Heeres  und  der  besoldeten  Landwehrstämme,  oder  im
Dienste  der  Militär-Verwaltung  befinden  und  Feldstellen  verliehen  erhalten,  sind  vom
Tage  des  Empfangs  des  Beleihungserlanss  an,  als  belieben  zu  erachten.  —  Dagegen
muss  bei  den  für  die  mobile  Armee  bestimmten,  bis  zum  Tage  des  Beginns  des  Feldetats
  ($.  34)  und  darüber  hinaus  *  kranken,  beurlaubten,  suspendirten  und  im  Arrest
befindlichen  Linien-Officieren  und  Beamten  und  bei  den  aus  der  Civilverwaltung  oder
ans  Privatverhältnissen  heranzuziehenden  Landwehr-Officieren  und  Beamten  der  Berufang
  su  einer  Feldstelle  auch  noch  der  wirkliche  Antritt  des  Feldamtes  hinzukommen,
um  die  ‚yerleibung  zu  vollenden.

.  25.  Ist  die  Verleihung  der  Feldstellen  zu  deren  erster  Besetzung  durch  den
kommandirenden  General  und  durch  den  Feldintendanteh  erfolgt,  so  finden  weitere
Verleihungen  überhaupt  nicht  mehr  Statt.  —  Eine  jede  spätere  Besetzung  von  Feldstellen
  erfolgt  durch  Anstellung,  Ernennung  und  Versetzung  auf  dem  vorgesehriebenen
  Instanzenwege.

%.  26.  Abünderungen,  welche  des  Königs  Majestät  in  der  ersten  Besetzung  der

erstellen  und  das  Kriegs-Ministerium  in  der  Besetzung  der  Beamtenstellen  vornehmen
  ($.  10),  werden  wie  Versetzungen  behandelt.

Unterofficiere  und  Mannschaften.  $.  27.  Kapitulationen  finden  während
des  mobilen  Zustandes  nicht  Statt.

8.  32.  Bei  der  ersten  Einstellung  der  aus  dem  Beurlaubtenstande  oinberufenen
Spielleute  und  Gemeinen,  Lazarethgehülfen,  Krankenwärter  und  Handwerker  bildet  der
Etat  die  Grenze,  innerhalb  deren  die  Einstellung  erfolgt.  —  Zum  Dienst  mit  der  Waffe

tene  einjährige  ‚Freiwillige  werden  in  den  Feldetat  aufgenommen  und  während
des  mobilen  Zustandes,  wie  die  übrigen  Mannschaften  behandelt.  —  Einjährige  freiwillige
  Aerzte  und  Pharmazeuten  (cfr.  die  Abschnitte:  „Hülfs-  -Acrzte“  und  „Pharmazeuten“
  im  speciellen  Theil  dieses  Buchs)  sind  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  zum
Dienst  als  Assistenz-Ae  und  Apotheker  bestimmt.

8  33.  Auch  über  die  Besetzung  der  Unterb  t  tellen  werden  schon  im
Frieden  Listen  geführt.  Die  Feldstellen  der  Unterbeamten  bei  den  Administrationen
besetzt  der  Feld-Intendant.  Die  Anstellung  erfolgt  wie  bei  den  ‚Beamten  innerhalb

tats  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes,  bei  den  Admi
jedoch  auf  Kündigung.

Mobiler  (Kriegs-)  Zusta

6.  4.  Der  mobile  FA  Zustand  beginnt  mit  dem  Tage  des  Erlasses  des

Allerhöchsten  Mobilmachungsbefehls  und  hört  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Demoder

  Feldstellen  wieder  auf.  Der  Feldetat  dagegen  beginnt  mit  dem  in
dem  de  Aller.  Mobilinachungsbefehle  bestimmten  T  und  hört  ebenfalls  mit  dem  Tage
des  Eintritts  der  Demobilmachung  der  Stellen  auf.  (88.  31  bis  6.)

9.  35.  Die  Veränderungen,  welche  während  des  mobilen  Zustandes  in  dem  Dienstverbältniss
  des.  mobilen  Personals  eintreten,  beziehen  sich  entweder  nur  auf  die