106  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

Feldstellung  und  haben  dann  gleich  den  Verlefhungen  (8.6  and  9)  nur  für  die  Dauer
des  mobilen  Zustandes  Gültigkeit,  oder  sie  beziehen  rich  sugleich  auf  die  Friedens
stellung  und  sind  dann  dauernde  Veränderungen.  —  Alle  Anstellungen,  Ernennungen,
Bestätigungen  und  Versetzungen,  welche  in  den  Allerh.  Erlassen  und  in  den  Verfüen
  gen  des  Kriegs-Ministeriums,  vermittelst  deren  sie  angeordnet  werden,  nicht  ausrücklich
  ale  dauernd  bezeichnet  sind,  haben  nur  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes
  Gültigkeit.  —  Dagegen  sind  alle  Beförderungen  zu  einer  höheren  Charge  an
und  für  sich  dauernde  Befördeı  erungen.

$.  36.  Kommandirungen,  vermöge  deren  der  Kommandirte  in  eine  andere  Stelle
(als  deren  Inhaber)  übergeht,  'sind,  in  Beziehung  auf  den  mobilen  Zustand,  wirkliche
Versetzungen.

$.  37.  Dagegen  haben  Kommandirungen,  mit  denen  der  Uebergang  in  eine  neue
Stelle  verbunden  ist,  auch  für  den  Kriegszustand  die  Natur  der  Kommandirungen.

$.  38.  Bei  Officieren  und  Beamten,  deren  Feldstellenverleibung  bis  zum  Ausmarscho
  ihrer  mobilen  höheren  Kommandobehörde,  ihres  Truppentheils  oder  ihrer  Administration
  unvollendet  geblieben  ist  ($.  24),  wird  die  Verleihung  vollendet,  wenn  sie
nachträglich  zur  mobilen  Armee  abgehen.  Der  T  dee  Abgangs  aus  ihrem  Wohnort
{welcher  zugleich  Mobilmschungsort  ist)  wird  als  des  Dienstantrittes  angesehen.
ßie  werden  mit  diesem  Tage  zug!eich  mobil.  Ein  6  eiches  gilt  von  denjenigen  Ofßeieren
  und  Beamten,  welche  nach  erfolgter  erster  Stellenbesetzung  aus  einem  nicht
mobilen  Verhältniss  in  eine  Feldstelle  versetzt  werden.

8.3.  Wer  zur  Stellvertretung  aus  einem  nicht  mobilen  in  ein  mobiles  Verhältniss
  kommandirt  ist,  wird  erst  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die  ru  vertretends  Feldstelle
  mobil.

8,  AU.  Die  Kommandirung  aus  einem  mobilen  in  ein  nicht  mobiles  Verhältniss
hat  die  Demobilmachung  des  Kommandirten  nur  dann  zur  Folge,  wenn  dies  ausdrücklich
bofohlen  wir

.  dl.  Dauert  das  Kommando  aus  einem  mobilen  in  ein  nicht  mobiles  Verhältniss
voraussichtlich  länger  als  3  Monate,  so  hat  der  Vorgesetzte  die  Demobilmachung  des
Kommandirten  jedes  Mal  herbeizuführen.

$.  42.  Bei  Kommandirungen  von  der  immobilen  zur  mobilen  Armee,  welche  nicht
zum  Zwecke  der  Stellvertretung  erfolgen,  wird  die  Mobilmachung  des  Kommandirten
jedesmal  besonders  befohlen.  Ist  sie  nicht  befohlen,  so  wird  der  Kommandirte  nach
den  Friedensbestimmungen  behandelt.  Ist  sie  befohlen,  so  ist  der  Kommandirte  vom
Tage  des  Abganges  aus  seinem  Wohnort  zur  mobilen  Armee  an  als  mobil  zu  betrachten.

8.  43.  Während  des  mobilen  (Kriegs-)  Zustandes  können  Feldstellen  erledigt
werden  durch  Tod,  Ausscheiden  aus  dem  Dienst,  Ernennung  für  eine  höhere  Stelle,
durch  Versetzung,  Degradation,  Desertion  und  Einstellung  in  eine  Strafabtheilung.
Dagegen  werden  durch  Verwundung,  durch  Krankheit,  Benrlaubung,  Abkommandirung,
Buspendirung,  Arretirung,  Vermisstsein  und  Gefangenschaft  Feldstellen  nicht  erl

&amp;.  44.  Kommen  während  des  mobilen  Zustandes  Feldstellen  von  Officieren,
teroffieieren  und  Gefreiten,  Besmten  und  Unterbeamten  zur  Erledigung,  so  bleiben  deselben
  offen,  bis  sie  auf  dem  vorgeschriebenen  Instanzenwego  wiederbesetzt  werden  ($.  23.

Gestattet  es  der  Dienst  nicht,  dass  erledigte  Feldstellen  bis  zu  ihrer  Wiederbesetrung
  und  die  Feldstellen  Kranker,  Verwundeter,  Beurlaubter,  Abkommandirter,
Suspendirter,  Arretirter,  Vermisster  und  in  feindliche  Gefangenschaft  Gerathener  bis
zum  Wiedereintritt  der  Inhaber  offen  bleiben,  so  kann  der  betreffende  Dienstv
setzte  je  nach  seiner  Befugniss  eine  Stellvertretung  entweder  selbst  anordnen
beantragen.

8.  16.  Werden  im  Kriegszustande  mobile  höhere  Kommandobehörden,  Truppentheile
  und  Administrationen  aufgelöst,  so  sind  ihre  Kriegsverpfiegungs-Etats  als  ausser
Kraft  gesetzt  zu  betrachten.  Das  zu  don  aufgelösten  höheren  Kommandobehörden,
Truppentbeilen  und  Administrationen  gehörige  Personal  tritt  Behufs  anderweiter  Verwendung
  zur  Disposition  des  Kriegsministeriums.  Nur  die  disponibel  werdenden  Umterofficiere
  und  Mannschaften  kaun  der  kommandirende  General  zur  Kompletirung
fortbestehender  Truppentheile  und  Administrationen  verwenden.

.  17.  Kehren  Officiere,  Unterofficiere  und  Mannschaften,  Beamte  und  Unterbeamte,
  welche  vermisst  oder  in  feindliche  Gefangenschaft  gerathen  waren,  eu  ihren
höheren  Kommandobehörden,  Truppentbeilen  und  Administrationen  wieder  zurück,  so
treten  sie  ohne  Weiteres  in  ihre  Stelle  wieder  ein.  Sind  die  höheren  Kommandobehörden,
  Trappentheile  und  Administrationen,  zu  denen  zie  gehören,  Inswisahen  aufgelöst
  worden,  so  findet  der  $.  46  auf  sie  Anwendung

8.4  uf  Ehrenwort  aus  feindlicher  Kriegsgeiungenschat  entlassene  Ofliciere
und  Beamte  sind  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  als  beurlaubt  sa  betrachten,