Geldverpflegung  im  Kriege.  107

$.  350.  Die  den  Öffcieren  und  Beamten  als  Trainfahrer  und  als  Pferdewärter  zupa
  Trainsoldaten  müssen  denselben  zwar  tiberall  folgen,‘  wohin  der  Dienst  des
eldamtes  die  Offciere  und  Beamten  führt.  Verlässt  der  Officier  oder  Beamte  aber
den  Dienst  seiner  Feldstelle,  sei  es  vorübergehend  oder  definitiv,  so  bleibt  der  Trainsoldat
  in  der  Feldstelle  zurück,  aus  deren  Mitteln  er  eingekleidet  ist  und  tritt  in  den
Dienst  des  Nachfolgers  oder  Stellvertreters.  Der  Vorgesetzte  darf  daher  in  solchen
Füllen  die  Mitnahme  von  Trainsoldaten  nur  unter  der  Bedingung  sofortiger  Rücksendung
  gestatten.

Demobilmachung.

8.  51.  Die  Demobilmschung  bezieht  sich  entweder  auf  die  Person  allein  oder  zugleich
  auf  die  Feldstelle,  welche  die  Person  einnimmt.

$.  53.  Die  Demobilmachung  der  Feldstellen  erfolgt  auf  Allerh.  Befehl  und  ist  zuar
  deren  Auflösung.

.  8.  Die  Demobilmachung  der  Person  ‚tritt  ein:

2  bei  deren  Tode  mit  dem  Todest

b)  bei  dem  Ausscheiden  aus  dem  Dienst,  bei  der  Versetzung  und  Kommandirung

  in  ein  nicht  mobiles  Verhältniss  (ei  der  Kommandirung,  insofern  die

Demobilmachung  des  Kommandirten  nach  8.41  dabei  befohlen  ist),  mit  dem
Tage,  mit  welchem  der  das  Ausscheiden,  die  Versetzung  oder  Kommandirung
aussprechende  Erlass  bei  der  höheren  Kommandobehörde,  dem  Truppentheile
oder  der  Administration  des  Demobilzumachenden  publicirt  wird.

6.  51.  Die  Demobilmachung  der  Feldstellen  erfolgt  bei  den  höheren  Kommandobehörden,
  Truppentheilen  und  Administrationen:
wenn  sie  in  ihren  Garnisonen  oder  im  Kantonnement  stehen  und  daselbst
bleiben,  mit  dem  Tage  der  Publikation  des  Allerh.  Demobilmachungsbefehls
bei  der  demobilzumachenden  höheru  Kommandobehörde,  dem  Truppentheile
oder  der  Administration;
wenn  sig  sıch  auf  dem  Marsche  in  die  Garnisonorte  oder  in  das  zu  boziehende
  Kantonnement  befinden,  mit  dem  Tage  des  Eintreffens  daselbst.  —
Bei  denjenigen  höhern  Truppenbefehlahabern,  denen  es  nach  den  Dienstvorschriften
  gestattet  ist,  ihren  Train  (Ausrüstungsgegenstinde)  auf  dem  ctappenmässigen
  Marsche  zu  veranlassen  und  bei  solchen  Officieren  und  Beamten,
welche  vom  etsppenmässigen  Marsche  ihres  Trains  dienstlich  abberufen
werden,  ist  für  den  Zeitpunkt  der  Demobilmachung  nicht  der  Tag  des  Eintreffens
  der  Person,  sondern  der  Tag  des  Eintreffens  ihres  Trains  entscheidend.

8.39.  Die  Dewobilmachung  erledigter  Stellen  und  der  Stellen  Kranker,  Verwundeter,
  Beurlaubter,  Suspendirter,  Arretirter,  Vermisster,  in  feindliche  Gefangenschaft
Gersibener  und  solcher  Abkommandirter,  welche  sich  in  einem  nicht  mobilen  Verhältiss

  befinden  und  deren  Demobilmachung  nach  $.  fl  nicht  schon  früher  angeordnet
worden  ist,  geschieht  gleichzeitig  mit  der  Demobilmachung  der  höheren  Kommandobehörde,
  des  des  Ara  ruppentheils  oder  der  Administration,  welchen  die  Stellen  angehören.  —
Die  Demo  chung  der  Stelle  eines  solchen  Abkommandirten,  welcher  sich  in  einem
mobilen  Kommandoverhältniss  befindet,  richtet  sich  nach  der  Dauer  dieses  Verhältnisses.

$.  56.  Die  Demobilmachung  des  Personals  derjenigen  höheren  Kommandobehörden,
Truppentheile  und  Administrationen,  welche  während  des  Kriegszustandes  aufgelöst
werden  ($.  46),  wird  vom  Kriegs-Ministerium  jedes  Mal  besonders  bestimmt.

8.537  Nach  erfolgter  Demobilmachung  der  Feldstellen  tritt  der  Friedensetat  und
das  Friedensreglement  wieder  in  Krafi.  Die  bei  der  Mobilmachung  neu  formirten  hödheren
  Kommandobehörden,  Truppentheile  und  Administrationen  werden  aufgelöst  und
die  bestehen  bleibenden  setzen  sich  auf  die  Friedensstärke,  wobei  sie  ihre  Abgegebenen
  wieder  an  sich  ziehen.

$.  38.  Den  Landwehr-Truppentheilen  und  den  Administrationen  ist  es  gestattet,
denjenigen  Theil  ihrer  zur  Entlassung  bestimmten  Ofhciere,  Unterofüciere  und  Mannschaften,
  Beamten  und  Unterbeamten,  nach  dem  Eintritto  der  Demobilmachung  im
Dienste  zurücksubehalten,  welcher  erforderlich  ist,  die  mit  der  Demobilmachung  unmittelbar
  verbundenen  Geschäfte  mit  Ordnung  zu  besorgen.  —  Nach  Beendigung  dieser
in  möglichst  kurzer  Zeit  absumachenden  Geschäfte  worden.  die  Zurückbehaltenen  jedoch
sofort  entlassen.  Der  kommandirende  General  hat  nach  dem  Bedürfniss  die  Zahl  der
Tage  festzusetzen,  innerhalb  deren  die  von  den  Landwehrtruppen  zur  Entlassung  Besümmten
  nach  der  Demobilmachung  spätestens  entlassen  sein  müssen.  Eine  solche
Bestimmung  giebt  auch  die  Kurps-Intendantur  in  Beziehung  auf  die  Feldadministrationen.

$.  61.  Beamte  und  Unterbeamte,  welche  der  Militär-Verwaltung  dauernd  angebören,
  kohren  auf  die  ihnen  ange  wiesenen  Friedensstellen  zurück.  Die  übrigen  Beamten
und  Unterbeamten  werden  entlans

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