108  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

8.  62.  Die  Zahlmeister  der  aufgelösten  Truppentheile  und  Administrationen  und
diejenigen  Admistrations-Beamten,  welchen  die  Verpflichtung  der  Rechn  legung  &gt;
liegt,  werden  nach  erfolgter  Demobilmachung  so  lange  im  Dienste  zurückbehalten,  bis
sie  ibre  Rechnungen  abgelogt  haben.

Zusatz.  $.  04.  Das  Reglement  legt  dem  Vorgesetzten  verschiedene  Pflichten
auf.  Als  Vorgesetzter  im  Sinne  des  Reglements  ist  anzuseh

r  bei  den  höheren  Kommandobehörden,  der  Befehlshaber
Infanterie-,  Pionier-  und  Jäger  -Bataillonen,  der  Bataillons-  Kommandeur,

ec)  »  Kavallerie-Regimentern,  der  Regiments-Kommandeur,
d)  ”  Artillerie-Abtheilungen,  der  Abtheilungs-Kommandeur,
e)  „  Intendanturen  und  bei  der  Korps-Kriegskesse,  der  Feld-Intendant,
f)  bei  dem  Train-  Bataillon  und  für  die  Ofüciere  der  Feldlazarethe,  der  Trainmandeur,

g)  bei  den  Feld-  Proviantäimtern  und  dem  Feldbäckerei-Amt,  der  Feldproviantmeister,

h)  ”  Feldiazarethen,  in  Ansehung  der  Aerzte,  der  Corps-Generalarst,  in
Ansehung  der  Verwaltungs-Beamten,  der  Corps-Inten
„  Feldpostanstalten,  der  Feldpostmeister,
4  in  Ansehung  der  vorgenannten  'Truppenbefehlshaber,  des  Feld-Proviantmeisters,
  des  Feldpostmeisters  und  aller  übrigen  hier  nicht  genannten
Officieren  und  Beamten  hat  der  unmittelbare  Dienstvorgesetzte  die
Pflichten  eines  Vorgesetzten  im  Sinne  dieses  Reglements  auszuüben.

”

Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Kriegeausrüstungegelder.

Titel  I.  Ausrü  ssgegenstä

8.  05.  Die  zur  Kriegsausrüstung  der  mobilen  Armee  erforderlichen  Gegenstände
bestehen  in  Waffen,  Munition,  Bekleidun  Leder-  und  Reitzeugstücken,  in  der  Feldequipage
  der  höheren  Kommandobehörden”  und  Truppentheile,  in  den  Fahrzeu
Utensilien  und  Materialien  der  Administrationen  und  in  Reit-,  Zug-  und  Packpfe

$.  Uli.  Der  in  besonderen  Etats  festgestellte  Bedarf  an  Auerüstungsgegenständen
wird  im  Frieden  so  weit  als  möglich  vorräthig  gehalten.  Was  an  dem  Bedarf  fehlt,
wird  bei  der  Mobilmachung  angeschafft  und  das  schon  Vorhandene  in  kriegsbrauchbaren
Stand  gesetzt.  Die  Anschaffung  und  die  Instandsetzung  wird  entweder  den  Auszurüstenden
  gegen,  gine  Abfindung  überlassen  oder  für  Rechnung  des  Stasts  ausgeflihrt.

NB.  Auf  das  „Mobilmachungsgeld‘“  und  die  Ausrüstungskompetenz  der  Beamten
wird  p"  speziellen  Theil  zurückgekommen  werden.
Abfindung  der  Officiere  und  Beamten.

$.  67.  Officiere  und  Beamte  erhalten  zur  Ausrüstung  ihrer  Person  und  besiehungsweise
  ihrer  Pferde  ($.  71)  ein  Mobilmachungsgeld.  Allen  denjenigen  Personen,
für  welche  die  Kriegsverpflegungs-Etats  kein  Mobilmachungsgeld  enthalten,  ihre
Ausrüstung  vom  Staat  geliefert.

8.  08.  Die  Ofüciere  und  Beamten  bei  den  höheren  Kommandebehörden,  bei  der
Stabswache  und  bei  den  Administralionen,  aumchliosnlich  der  Officiere  des  -
Bataillons,  haben  für  die  Einkleidun  der  En  nen  beigegebonen  Trainsoldaten
selbst  zu  sorgen  und  empfangen  hierzu  en  Kriegsverpflegungsetats  angesetzte
Einkleidungsgeld  von  W  Thaler  für  den  Fr  (Für  dieses  Geld  ist,  laut  Beilage  84
zum  Mobilmachungsplan,  zu  beschaffen:  Dienstmütze  mit  Infanterie-Abzeichen,  Schirm,
Kinnriemen  und  Kokarde  (1  Thlr.),  (der  wachsleinone  Ueberzug  über  die  Dienstmütze
ist  durch  die  Allerh.  Kab.-O.  vom  20.  A  August  |  1357  weggefallen];  Waffenrock  mit  den
Abzeichen  der  Infanterie  des  betreffenden  Armee-Corps  —  bei  der  Garde  des  Garde-Füsilier-Regiments,
  jedoch  hellblauen  Achselklappen  —  letztere  ohne  Nummer,  (6  Thir.);
Tuchbosen  wie  für  die  Infanterie  (Trainsoldat  zu  Fuss)  oder  Reithosen  wie  für  die
Dragonor  (berittener  Trainsoldat),  (3  Thir.  13  Sgr.  resp.  5  Thlr.);  Drillichjacke  (23  Igr.);
Stallhnsen  von  Leinwand  (M  Ber);  Halsbinde  von  Tuch  oder  Lasting  (3  Sgr.);  Tuehhandschuhe
  mit  Boy  gefüttert  (15  Sgr.);  Mantel  mit  den  Abzeichen  der  ı  Infanteri;

(6  Thir.  %  Sgr.);  2  Paar  Infanterie-  Sek  und  I  Paar  Sohlen  (3  Thir.  25  Bgr.,  aumer
dem  1  Paar  Soblen  zur  Ergäosung  &amp;  15  Bgr.);  2  Hemden  (l  Thir.  13  Sgr.);  Kochge
  eschirr  mit  Riemen  (!  Thlr.  5  De;  Mantelsack  (2  Thir.)  und  ‚Aubelgehenk  wie  für
e  Landwehr-Carallerie  (20  8gr.)  für  den  berittenen  Trainsol  Tornister  m
schwarzen  Riemen  nebst  1  Paar  Mantelriemen  (3  Thir.  10  Fr  Broibeutel  (3  Be)