Geldrerpfiegung  im  Kriege.  109

wnd  schwarzer  Leibriemen  mit  Schloss  (22  Sgr.)  für  den  anberittenen  Trainsoldaten.
Dis  Bekleidu  „  Unterhaltangakosten  auf  1  Monat  werden  mit  2  Thir.  6  Bgr.  6  Pf.
berechnet.  —  (Da  probem  Montirungstach  im  Handel  nicht  überali  zu  haben  ist,
wo  wird,  mittels  Erl.  d.  Mile  k.-Dep.  v.  15.  Jani  1339,  nachgegeben,  dass  diejenigen
Officiere  und  Beamten,  welche  für  die  Einkleidung  ihrer  'Trainsoldaten  aus  dem,  in
den  Kriegsverpflegungsetats  angesetzten  Einkleidungageld  selbst  zu  sorgen  haben,  das
dazu  erforderliche  Tuch  in  Grenze  der  Materialien-  Etats  aus  den  Montirungs-  Depo

empfangen  können.  Die  verlangten  Tuchsorten  und  Quantitäten  sind  unter  den  Einkleidangs
  -Gelder-Liquidationen  zu  vermerken  und  die  Vergütungen  dafür  nach  den
Eistapreisen  von  dem  liquiden  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.  Auf  besondere  Ueberweisungs-Anträge
  kann  wegen  der  schwierigen  Kontrole  über  die  Verabreichungen  und
Vergütungen  nicht  eingegangen  werden.)  Die  Waffen  der  Trainsoldaten  werden  vom
Staat  geliefert.  Insofern  dessen  Waffenvorräthe  hierzu  nicht  vollständig  ausreichen,
steht  es  den  Offieioren  und  Beamten  frei,  ihre  Trainsoldaten  selbst  zu  bewaffnen.  Eine

Zusatz.  (Allerh.  "Rab.  -O.  vom  9.  Juni  1330.)  Neben  der  etatamässigen  Dienstmütze
  erhalten  die  Train-Mannschaften  bei  einer  Mobilmachung  noch  eine  zweite  Kopfbedeckung
  und  zwar  eine  Feldmütze  mit  den  entsprechenden  Abzeichen.  —  Dadurch
(Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  vom  2  Juni  1859)  erhöhen  sich  die  Einkleidungskosten  für
&amp;e  Trainsoldaten  der  nicht  regimentirten  Officiere  und  Beamten  um  I  Thaler,  die
monatliche  Bekleidungs-Entschüdigung  bleibt  aber  unverändert,  indem  die  Tragezeit
der  Dienst-  und  Feldmütze  zusammen  auf  2  Jahre  festgestellt  wird.

8.69.  Nach  Verlauf  vo  von  je  6  Monaten  erhält  der  Officier  oder  Beamte,  welchem
die  erste  Abfindung  ist,  oder  sein  Nachfolger  im  Feldamte  zur  Ergänzung  der
pr  tragenen  Beoklei  Angegegeratinde  auf  jeden  seiner  Trainsoldaten  eine  nochmalige

dung  von  I3  Thir.  9  Sgr.  Mit  der  Demobilmachung  der  Stolle  hört  dio  periodische
Aböndune  in  der  Art  auf,  dass  für  eine  bei  der  Demobilmachung  noch  nicht  abgelaufene
6monatliche  Periode  keine  Gewährung  mehr  stattfindet.

$.  70.  Alle  Officiere  und  Beamten,  zu  deren  Ausrüstung  nach  den  Kriegs-  Vertats

  (Beilage  I)  Reitpferde  gehören,  haben  für  deren  Beschaffung  entweder
selbst  zu  sorgen  o  oder  erhalten  dieselben  in  natura  gestellt.  Zur  Selbstbeschafung
eines  jeden  Mobilmachungs-Reitpferdes  gewährt  die  Staatskasse  eine  Beibülfe  von
%  Thir.  Die  Zahl  der  im  Felde  vorhanden  sein  sollenden  Pferde  giebt  der  Feldrations-Etat
  an.  Bei  der  Abfindung  fallen  davon  jedoch  zunächst  die  zur  Gestellung
in  natura  bestimmten,  dann  auch  diejenigen  Pferde  aus,  welche  der  Oflicier  oder  Beamte
sich  nach  dem  Friedensrations-Etat  schon  vor  seiner  Mobilmachung  zu  halten  hatte,
dergestalt,  dass  ihm  also  die  Beihülfe  nur  auf  soviel  Reitpferde  gegeben  werden  darf,
als  er  sich  ausser  den  ihm  in  natura  gestellten  Pferden  im  Felde  mehr  halten  soll.  —
Zur  Selbstbeschaffung  sind  die  Mobilmachungs-Reitpferde  der  Officiere  und  Beamten
bei  den  höheren  Kommandobehörden,  bei  der  Stabswache,  bei  den  Truppentheilen  der
Linien-Infanterie  und  Kavallerie,  der  Garde-  Landwehr  und  bei  den  Administrationen
bestimmt.  Nur  für  die  Assistenz-  und  Stabsärzte  bei  dor  Linien-  und  Garde-Landwehr-Kavallerie
  werden  die  Pferde  in  natura  gestellt.  Beı  der  Artillerie  baben  nur  die
Ofleiere  und  Beamten  des  Brigade-  (früher  Regiments  -)  Stabes  und  des  Abtheilungsstabes
  eines  Resorve-  Munitionsparks,  die  Führer  der  reitenden  Batterien  und  der  Führer
der  Reserve-Kompagnie  ihre  Mobilmachungs-Reitpferde  sämmtlich  selbst  zu  beschaffen.
Die  Führer  der  Fuss-  Batterien  erhalten  1  Reitpferd  von  der  Batterie  gestellt,  die
beiden  andern  Reitpferde  haben  sie  sich  auch  selbst  zu  beschaffen.  Bei  den  Pionier-Bataillonen
  (früher  Abtheilungen)  haben  die  Bataillons-  und  Kompagnie-Kommandeure
ihre  Mubilmachungs-  -  Reitpferde  selbst  zu  beschaffen.  °  Allen  übrigen  Officiren  und
der  Artillerie,  den  Bubaltern-Ofücieren  und  den  Beamten  der  Pionier-Bataillone
und  der  Ponton-Kolonnen  und  —  wenn  nicht  anderweite  Abkommen  geschlossen  sind  —
auch  den  Offcieren  und  Beamten  der  Provincial-Landwehr  werden  ihre  Reitpferde  in
natura  gestellt.  (Manche  Kreise  haben  es  nach  8.  19  des  Mobilmachungsplana,  vorgen,
  den  Offcieren  und  Beamten  der  Provinzial-Landwehr  ihre  Mobilmachungsin
  Gelde  zu  vergütigen;  diese  Kreise  müssen  auch  den  Vorschuss  von
100  Thaler  für  jedes  Pferd  (8.  74)  auf  Verlangen  gewähren.  —  Kriegsmin.  Erl.  vom
4.  Januar  1856.)  Sämmtliche  den  Officieren  und  Beamten  zustehenden  Vorder-  und
pferde  werden  in  natura  gestellt.
.  71.  Für  diejenigen,  im  Felde  berittenen  Offciere  und  Beamten,  deren  Mobilden
  Satz  von  80  Thir.  nicht  erreicht,  ist  in  den  Kriegsverpflegungretats
noeh  ein  besonderes  Pferdeausrüstungsgeld  von  je  10  Thaler  für  das  Pferd  an-