110  Geläverpfiegung  und  Kassenwesen.

etst.  Dasselbe  wird  dem  Berechtigten  sowohl  auf  die  von  Ihm  ı  unter  Beihülfe  des
Seaates  selbst  zu  beschaffenden,  als  auch  auf  die  ihm  in  nstara  en  Mobimechungs-Reitpferde
  gegeben,  soweit  derselbe  nieht  verpflichtet  im,  sich  die  Pferdeausrüstung
  auf  ]  oder  2  Pferde  schon  im  Frieden  zu  halten.  —  Zur  Haltung  der  Pferdeausrüstung
  auf  ?  Pferde  sind  die  Landwehr-  Ke  der  Kavallerie,  auf  I  Pferd,  die
Landwehr-Ofßciere  der  Artillerie  und  des  Trains  verpflichte

Zusatz.  Für  den  Fall  einer  im  Jahre  IW1  Pattäindenden  Mobilmachung,  war
durch  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  16.  Februar  1361  bestimmt,  dass  für  diejenige  ciere
und  Beamten,  weiche  zur  Selbstbeschaffung  ihrer  Mobilmach  -Reitpferde  S  verpflichtet
sind,  Pferde  vom  Lande  gegen  Gewährung  des  aus  der'Staatskasse  ru  zahlenden,  damnächst
  aber  von  den  betreffenden  Officieren  und  Beamten  wieder  einzuziehenden  Taxpreiscs
  mit  ausgehoben  werden

$.  72.  Zur  Feldequip:  der  höheren  Kommandobehörden  und  zur  persönlichen
Ausrüstung  des  Feld-  Intendanten  und  des  bei  ‚dor  Korpa-Intendantur  etatsmäüssigen

Feld-Intendantur-Rathes,  der  Feld-IL  il  Vorsteher,  den  Corps-  -General-Arztes
  und  der  Feldgeistlichen  gehören  Fahrzeuge,  welche  im  Frieden  nicht  vorräthig
  gehalten  werden.  Zur  g  dieser  Fahrzeuge  und  der  dasu

gehörigen  Geschirre  wird  die  in  den  Kriegsverpflegungs-Etatr  zu  diesem  Zweck  angesetzto
  Beihilfe  und  zwar  von  7%  Thir.  für  ein  zwei-,  von  100  Thir.  fir  ein  vier-  und
von  112  1a  Thlr.  für  ein  sechaspänniges  Fahrzeug  mit  Geschirren  gegeben
%  (und  kriegsmin.  Erl.  v.  4.  Januar  1350.)  Ausser  der  Beihülfe,  welche  nach
8.  ;0  und  i2  den  Officieren  und  Beamten  zur  Selbstbeschaffung  von  Reitpferden  und
Fahrzeugen  zu  gewähren  ist,  kann  denselben  zu  gleichem  Zweck  auf  Verlangen  anch
noch  ein  Vorschuss  gezahlt  werden.  Der  Vorschuss  darf  aber  für  jedes  unter  Beihülfe
  des  Staats  selbst  zu  beschaffende  Mobilmachungs-  Beitpferd  den  Betrag  vom
1m  Thlr.  (früher  nur  60  Thlr.)  und  für  jedes  Fahrzeug  den  Betrag  der  zu  dessen  Beung
  gewährten  Beihülfe  nicht  übersteigen.  Ueber  den  Vorschuss  ist  zu  quittiren.

v  4%
Ich  Endesunterschriebener  habe  aus  der...  .  Kawe  des.......  zur  Selbstbeschafflung
  VOn.....  Mobilmachungs-Reitpferden  und
eines  .  .  .  .  spännigen  Mobilmschungs-Fahrzeuges  mit  Geschirren  einen
Vorschuss  von...  ..  Tbir.,  in  Buchstaben  .......  baar  empfangen,  worüber  ich

hiermit  quittire.  —  Ich  verpflichte  mich  zugleich,  den  Vorschuss  nach  Massgabe  der
mir  bekannten  umstehond  abgedruckten  Bestimmungen  der  88.232  bis  242  des  Reglements
  über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege  zurlick  zu  erstatten  und  räume
der  Militär-Behörde  die  Befugniss  ein,  bei  meinem  Tode  die  Mittel  zur  Tilgung  des
Vorschusses  ohne  processualisches  Verfahren  aus  meinem  vorhandenen  Nachlasse  zu
entnehmen.

Ort  und  Datum.  —  Siegel  und  Unterschrift  mit  Angabe  des  Feldamts-Charakterz.

(Die  Intendanturen  haben  schon  im  Frieden  Formulare  solcher  Quittungen,  auf
deren  Rückseite  die  gedachten  $$.  abgedruckt  sind,  vorräthig  zu  halten.)  Gegen  eine
Qnittung,  welche  die  in  diesem  Schema  vorgeschriebene  Erklärung  nicht  enthält,  darf
kein  Vorschuss  gezahlt  werden.

Anschaffungen  für  Rechnung  des  Staats.

75.  Diejenigen  Utensilien  und  Materialien  der  Truppeutheile  und  Administrationen,
  welche  bei  längerer  Aufbewahrung  dem  Verderben  ausgesotzt  sind  oder
deren  Beschaffung  bei  einer  Mobilmachuug  keine  grosse  Schwierigkeit  verursacht,
werden,  sofern  sio  ans  früheren  Mobilmachungen  noch  vorhanden  sind,  zwar  ebenfalls
vorräthig  gehalten,  bei  ihrem  Abgange  im  Frieden  aber  auch  nıcht  wieder  ersetst.

8.  76.  AlleZug-  und  Packpferde  und  die  nicht  zur  Selbstbeschaflung  bestimmten
Reitpferde  (8.  70),  soweit  sie  im  Frieden  nicht  schon  vorhanden  sind,  werden  vom
Lande  gestellt,  die  Pferdo  der  Provinzial-  Landwchr  unentgeltlich,  alle  übrigen  gegen
eine  Vergütigung  aus  der  Staatskasse  nach  Massgabe  der  Verordnung  v.  21.  Februar  1334
(Verordnung  über  das  Verfahren  bei  eintretonder  Mobilmachung  der  Armee  zur  Herbeischaffung
  der  Pferde  durch  Landlieferung)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1351
(Kriegsleistungs-  Gosetz.)

t  für  Rech  des  Staats.

8.  72.  Die  Ausrüstungs-  Gegenstände  für  die  Unterofficiere  und  Mannschaften
der  Stabswache,  für  die  Train-Unteroflciere  und  solche  Mannschaften  bei  den  Administrationen,
  für  welche  das  Einkleidungsgeld  mit  je  MW  Thaler  nicht  angesetzt  ist,  und
fur  diejenigen  Unterbeamten  bei  den  Administrationen,  welche  keın  Mobilm
erhalten,  werden  in  den  Montirungs-  und  Train-Depots  vorräthig  gehalten.  Bei  der
Mobilmach  ist  deshalb  nur  eine  Erglinzung  und  Instandsetzung  dieser  vorrätkig
gehaltenen  Eleidnngsstücke  nothwendig.