Geldrerpfiegung  im  Kriege.  111

$.  79.  Die  Fe  hreeuge  und  Geschütse  der  Truppentheile  und  die  Fahrzeuge  der
Administrationen  werden  im  Frieden  sämmtlich  vorräthig  u  und  dergestalt  kriegsbrauchbar
gebalten,  dass  os  sich  bei  eintretender  Mobilmachung  nur  um  das  erforderliche  Nachbinden
  der  Räder  und  um  einige  nicht  wesentliche  Nachhülfen  und  Ausbesserungen
an  den  Beschlägen  etc.  der  Wagen  handeln  darf.

$.  80.  Das  Nachbinden  und  die  Instandsetzung  der  vorhandenen  Fahrzeuge  der

ationen  und  die  Anschaffung  der  zu  diesen  Fahrzeugen  gehörigen  Utensilien
werden  von  den  Train-Depots  besorgt,  die  Ergänzung  der  Bureau-,  Kassen-  und  Betriebs-Utensilien
  derjenigen  Administrationen,  bei  welchen  Verwaltungs-  -Beamte  stehen,
kaum  nach  der  Bestimmung  der  Intendantur  entweder  von  den  Train-Depots  oder  von
den  Administrationen  selbst  besorgt  werden.  Die  $.  73  gedachte  Ergänzung  und  Instandsetzung
  von  Kleidungsstücken  wird  auf  specielle  Anordnung  der  Intendantur,
soweit  es  nicht  schon  im  Train-Depot  oder  Montirungs-Depot  geschehen,  entweder  von
den  kommandirenden  Officieren  oder  von  den  betheiligten  Administrationen  ausgeführt.

8.  8i.  Das  Mobilmachungs-  und  das  Pferdeausrüutungsgeld,  sowie  die  unter  Beihälfe
  des  Staats  von  Officieren  und  Beamten  selbst  beschafften  Reitpferdo  und  Fahrzeuge

en,  ingleichen  diejenigen  Reitpferde,  welche  vom  Staate  als  Ersatz  für

in  Abgang  gekommene  eigene  Pferde  gewährt  worden  sind,  gehören  der  Person;

äie  vom  Yen  Lande  gestellten  Pferde  und  alle  übrigen  auf  Kosten  des  Staats  beschafften

usrüstungs-Gegenstände  gehören  der  Feldstelle  oder  dem  Truppentheile  und  der
Aminen  ton  an,  für  welche  sie  gestellt  oder  beschafft  sind.

8.  Die  vom  Btaste  gewihrten  Abfindungs-Beträge  und  Vorschüsse  müssen  zu
demjenigen  Zwecke  verwendet  werden,  zu  welchem  sie  bestimmt  sind.  Die  Kontrole
hierüber  hat  der  Vorgesetzte  zu  führen,  in  Ansehung  der  Pferdebeschaffun  28  jedoch  mit
Berficksichtigung  der  Bestimmung  im  $.  5  des  Reglements  über  den  Pferdoersatz.

Titel  IE.  Gewährung  und  Rückgewährung  der  Ausrüstungsgegenstände
  für  Ofßelere  und  Beam

Bedingungen  der  Gewährung.
&amp;3.  Der  Anspruch  auf  die  Gewährung  der  Ausrüstungs  genstände  wird  darch
de  Ferleibune  einer  Feldstelle  bei  einer  höheren  Kommando:  Behörde,  bei  einem
ppentheilo  oder  bei  einer  Administration  erlangt,  deren  Mobilmachung  Allerhöchst

befohlen  ist.

6.  34.  Welche  Ausrüstungsgegenstände  für  eine  jede  Feldstelle  ausgesetzt  rind,

ans  den  Kriegs-Verpflegungs-Etats  hervor.  Der  mit  der  Stelle  Beliehene  hat  auf

\  te  einen  Anspruch,  auch  wenn  er  eine  niedrigere  Charge  hat,  als  für  die
Stelle  im  Kriegs-Verpflegungsetats  angenommen  ist.  Mehr  als  ausgesetzt  ist,  darf  indessen
  nicht  gewährt  Werde  en,  auch  wenn  der  Beliehene  eine  höhere  Charge  hat.

en  von  dieser  Regel  kommen  nur  bei  dem  Personal  der  zum  Korpsverbande

nicht  gehörigen  höheren  Kommandobehörden  vor,  worüber  das  Kriegsministerium  bei
Bekanntmachung  der  Etats  derselben  ($.  3)  die  näheren  Bestimmungen  treffen  wird.

$.  86.  Ist  die  Verleihung  einer  Feldstelle  unvollendet  geblieben  ($.  21),  so  dürfen
die  für  dieselbe  im  Etat  ausgesetzten  Ausrüstungsgelder  nicht  gezahlt  werden.  Der
Vorgesetzte  hat  jedoch  für  die  sofortige  Einkleidung  der  für  die  Stelle  gestellten  Trainsoldaten
  zu  sorgen,  und  kann,  insofern  dafür  ein  Finkleidungsgeld  von  je  30  Thlr.  im

esetzt  ist,  über  dasselbe  insoweit  disponiren,  als  zur  Deckung  der  Kosten  er-Dedertich

  ist  Der  später  eintretende  Beliehene  hat  dann  nur  noch  den  Ueberrest
ru  fordern.

$.  87.  Wird  bei  einer  Kommandirung  von  der  immobilen  zur  mobilen  Armee,
welche  nicht  Behufs  der  Stellvertretung  erfolgt,  die  Mobilmachung  des  Kommandirten
befohlen  en  42),  so  setzt  das  Kriegsministerium  die  Ausrüstungs-Kompetenz  jedesmal
besonders

Verfahren  bei  der  Stellen-Erledigung  und  Wiederbesetzung.

&amp;.  8%.  Bei  der  Erledigung  einer  Feldstelle  ($.  43)  lässt  der  die  Stelle  Verlassende
die  derselben  gehörigen  Ausrüstungsgegenstände  darin  zurück  und  behält  die  der  Person
gehörigen  als  sein  Eigenthum.  Der  Vorgesotzte  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  die  zurücksulassenden
  Gegenstände  vorhanden  sind,  und  an  den  Nachfolger  oder  Stellvertreter
überliefert  werden  können.  Wegen  des  Antheils  an  dom  erst  später  fällig  werdenden
Betrages  der  $.  U}  gedachten  periodischen  Abfindung  zur  Ergänzung  der  Bekleidung
der  Trainsaldaten  n  der  die  Stelle  Verlassende  und  sein  Nachfolger  sich  mit  einander
  au  einigen,  wobei  die  etwa  fehlenden  Bekleidungsstücke  mit  dem  Etatspreise
zur  Berechnung  kommen.  Findet  keine  Einigung  Statt,  so  hat  der  Vorgesetzte  Ir
zu  entscheiden.  —  Für  jedes  fehlende,  der  Stelle  gehörige,  in  natura  gestellte  ($.  SI)
Pferd,  über  dessen  unverschuldsten  Abgang  der  dio  Stelle  Verlasseude  sich  nicht  aus-