112  Geldverpflegung  und  HKassenwesen.

zuweisen  vermag,  eind  110  Thir.  an  die  Staatskasse  zu  entrichten,  wogegen  aus  dem
rde-Depot  ein  Ersatspferd  gestellt  wird.

.  80.  Der  als  Nachfolger  in  die  erledigte  Stelle  Eintretende  übernimmt  von  dem
Vorgänger  oder  Stellvertreter  die  der  Stelle  gehörigen  Ge  egenstünde  (8.  89.)  —  In
Beziehung  auf  die  persönlichen  Ausrüstungsgegenstände  sind  folgende  zwei  Fälle  zu
unterscheiden:

8)  tritt  der  Nachfolger  aus  einem  nicht  mobilen  Verhältnisse  in  die  erledigte
Feldstelle  ein  ($.  38),  so  ist  er  mit  den  persönlichen  Ausrüstungs  -  Gegenständen
  nach  $.  $4  abzufinden.

b)  Ist  derselbe  dagegen  aus  einer  andern  mobilen  Stelle  in  die  erledigte  übere

  der  neuen  Stelle  an  Mobilmaelungs,  und  Pferde-  "Auorüstungsgelde,
an  Beihülfe  zur  Beschaffung  von  Reitpferden  und  Wagen  dem  summarischen
Betrage  der  alten  Stelle  gegenübergestellt  werden.  Findet  sich  dabei,  dass
der  Betrag  der  alten  Stelle  dem  Betrage  der  neuen  gleich  oder  gar  höher
ist,  als  dieser,  so  hat  sich  der  Nachfolger  für  die  Stelle  schon  als  abgefunden
zu  betrachte
Bei  Steilvertretungen

8m  er  Stellvertreter  hat  keinen  Anspruch  auf  die  Ausrüstungs-Geldkompetens
der  von  ihm  vertretenen  Stelle.  Er  kann  aber  verlangen,  dass  ihm  die  zur  Ausüb
des  Dienstes  unentbehrlichen  Stücke  zum  Dienstgebrauche  in  natura  übergeben  werden.
Welche  Stücke  als  unentbehrlich  zu  erachten  sind,  darüber  hat  der  Vorgesetzte  sa
entscheiden.

8.  91.  Der  Stellvertreter  in  einer  nicht  erledigten  Feldstelle  hat  die  unentbehrlichen
  Ayaristun  genstände  vom  Vertretenen  zu  fordern

92.  Bei  Ser  Sto  Stellvertretung  in  einer  erledigton  oder  in  einer  solchen  noch  nicht
erledigten  Feldstelle,  deren  Inhaber  dio  Ausrüstungsgegenständoe  noch  nicht  gewährt
oder  verloren  gegangen  sind,  hat  der  Vorgesetzte  für  die  Herbeischaffung  des  dem
Stellvertreter  zur  Ausübung  des  Dienstes  Unontbehrlichen  zu  sorgen,  wobei  zunächst

auf  dio  vorhandenen  disponiblen  Vorräthe  und  auf  die  Bestände  des  Pferde  -  Depote
zurückzugehen  ist.

8.  93.  Der  Stellvertreter  erlangt  an  den  ihm  zum  Dienstgebrauch  überwiesenen
Ausrüstungsgegenständen  kein  Eigenthumsrecht  und  muss  für  jeden  durch  seine  Schuld
an  den  Ausrüstungsgegenständen  herbeigeführten  Schaden  und  Verlust  aufkommen.

&amp;.  Bei  Beendigung  der  Stellvertretung  liefert  der  Stellvertreter  die  der  Stelle
und  dem  Vertretenen  gehörigen  Stücke  an  diesen,  die  aus  dem  Pferde-Depot  entnommenen
  oder  neubeschafften  Stücke  an  das  Pferde-Depot  ab.

Für  die  nothwendigen  Aufwendungen  zur  Ergänzung  der  Bekleidung  der
Trainsoldaten  kann  der  Stellvertreter  in  einer  erledigten  Stelle  von  dem  Nachfolger,
in  nicht  erledigten  Stellen  vom  Vertretenen  Entschädigung  verlangen.

Bei  rstzungen  auf  eigenen  Antrag.

.  M.  Durch  Versetzungen,  welche  auf  eigenen  Antrag  des  Versetzten  geschehen,
dürfen  in  Beziehung  auf  die  Gewährung  von  Ausrüstungsgegenständen  dem  Btaate  keine
Kosten  erwachsen.

Bei  Beförderungen.

.  97.  Beförderungen  zu  einer  höheren  Charge,  mit  denen  keine  Versetzung  in

eins  neue  Foldstelle  verbunden  ist,  führen  keine  Erhöhung  der  Ausrüstungs-Kompetenz

erbei.

Ersatz  für  Verluste  an  Ausrüstungsgegenständen

Verliert  eine  Stelle  einen  Trainsoldaten  durch  Tod,  Entlassung,

tion  oder  auf  andere  Weise,  so  sind  die  dabei  ohne  Schuld  des  Inhabers  er  Stelle
oder  des  Stellvertreters  eingebüssten  Bekleidungs-Gegenstände  aus  der  Staatskasse  in
Gelde  zu  ersetzen,  wenn  für  die  eingebüssten  Stücke  bei  Einstellung  des  Ersatzmannes
nicht  Ersatz  in  natura  geleistet  wird.

Der  Ersatz  für  Verluste  an  Pferden  ist  durch  das  Reglement  v.  13.  September
  1853  regulirt.  (Dies  Reglement  wird  später  mitgetheilt  werden.)  Tritt  nach
$.  10  dieses  Reglements  der  Fall  eines  Pferdeabgangs  ein,  für  welchen  Ersatz  in  Gelde
gewährt  werden  darf,  so  kann  dem  Officier  oder  Beamten,  der  den  Abgang  erfahren,
wenn  es  ihm  an  Mitteln  fehlt,  den  Belbstankauf  eines  Ersatzpfordes  zu  bewirken,  auf
Verlangen  dazu  eın  Vorschuss  bis  auf  die  Höhe  von  150  Thir.  (Kriegem.  Erl.  v.  4.  Januar
  1856,  früher  110  Thir.)  wiesen  werden.  Bei  Truppentheilen  und  Administrationen
  erfolgt  die  Anweisung  des  Vorschusses  vom  Vorgesetzten,  bei  den  Oflleieren
und  Beamten  der  höheren  Kommandobehörden  vom  Feld-Intendanten.  Der  Vorgesetzte