Geläverpflegung  im  Kriege.  113

und  der  Feld-Intendant  haben  sich  vor  der  Anweisung  des  Vorschusses  von  dem  ere
  des  alten  Pferdes  zu  überzeugen.
$.  100.  den  Verlust  von  Fahrzeugen  kann  dem  Eigenthfimer  Ersatz  gewährt
  werden,  wenn
e)  ein  solcher  nach  den  Zeitumständen  zur  Ausrichtung  dee  Dienstes  überhaupt
noch  erforderlich  erscheint  und
b)  der  Verlust  ohne  Schuld  des  Eigenthümers  durch  den  Dienst  eingetreten  ist.

Kann  der  Ersatz  aus  Mangel  vorhandener  Stücke  nicht  in  natura  gew  werden,
sw  sind  zur  Dar  ıbetbeschaffung  eines  zweis  n  Fahrzeuges  150  Thaler,  eines  vierspännigen
  MW  Thir.,  eines  sechsspännigen  225  Thlr.  zu  gewähren.

8.  101.  Die  Anträge  auf  Ersatz  verloren  egangener  Fahrzeuge  sind  an  den  Vorgesetzten
  zu  richten,  welcher  solche  prüft  und  nächst  von  den  erforderlichen  Bescheinigungen
  begleitet  an  den  Feld-Intendanten  befördert.  Letzterer  ist  mefugt,  den
Geldersatz  anzuweisen,  insofern  die  im  $.  100  sub  a.  und  b.  aufgestellten  Bedingungen
des  Ersatzes  als  erfüllt  nachgewiesen  sind.

Bei  der  Demobilmachung.

8.  102.  Mit  dem  Eintritte  der  Demobilmachung,  sie  möge  nur  die  Person  oder
anch  die  Stelle  getroffen  haben,  hört  der  Dienstgebrauch  der  Ausrüstungsgegenstände
für  den  Demobilgemachten  auf.  Die  der  Person  gehörigen  Btücke  bleiben  aber  deren
Eigenthum.  Die  der  Stelle  gehörigen  Ausrüstungsgegenstände  bleiben  bei  der  Demobilmachung
  der  Person,  nach  $.  88,  in  der  Stelle  zurück.

$.  103.  Bei  der  Demobilmachung  der  Btelle  sind  die  derselben  gehörigen  Pferde
zuräckzuliefern.  Veen  fehlende  Pford  (Stellen-)  ist  von  demjenigen,  welchem  es  fe
mit  150  Thir.  (cfr  99)  zu  yargüten,  wenn  er  nicht  nachzuweisen  vermag,  dass  der

ohne  seine  Schula  erfolgt  is

88.  104  bis  1006.  Verkauf  und  Zurücklieferung  der  Pferde  an  die  Kreise  etc.

8.  107.  Die  Officiere  und  Beamten  bei  den  höheren  Kommando-Behörden  und  Administrationen
  und  bei  der  Stabswache,  welche  ihre  Trainsoldaten  selbst  eingekleidet

sind  verpflichtet,  diese  bei  der  Entlassung  mit  den  für  den  Marsch  unentbehrlieben
  brauchbaren  Bekleidungsstücken,  gleich  den  von  den  Truppentheilen  entlassenen
Soldaten,  zu  versehen.

$.  103.  Die  für  die  Trainsoldaten  aus  den  Vorräthen  des  Staats  empfangenen
Wafen  sind  an  denselben  zurückzuliefern,  und,  wenn  sie  fehlen,  in  Gelde  zu  ersetzen,
insofern  dem  Officier  oder  Beamten,  welchem  der  Trainsoldat  beigegeben  war,  an  dem
Verluste  erweislich  eine  Schuld  beizumessen  ist.

$.  109.  Für  diejenigen  Pferde  und  Fahrzeuge,  deren  Eigenthümer  bei  der  Demobilmachung
  krank,  beurlaubt  oder  vermisst  sind  oder  sich  in  feindlicher  Gefangenschaft
befinden,  hat  der  Vorgesetzte  im  Interesse  der  Eigenthümer  nach  den  Umständen  in
geeigneter  Weise  Fürsorge  zu  treffen,  insofero  in  dieser  Hinsicht  nicht  schon  Vereinbarangen
  getroffen  worden  sind.

Dritter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  laufenden  Kompetenzen.

Titel  3.  Gehalt,  Löhnung  und  Zulage.
1.  Gehalt  und  Löhnung  im  Allgemeinen.

$.  110.  Die  in  den  Kriegs-Verpflegungsetats  ausgeworfenen,  aus  den  Beilagen
(auf  die  im  speciellen  Theil  zurückgekommen  wird)  zu  ersehenden  Feldgehälter  und
Löhnn  sind  für  den  Empfang  nicht  unbedingt  massgebend.  Dem  Inhaber  einer
Feldstelle  kann  nach  den  nachfolgenden  Bestimmungen  sowohl  ein  geringeres  als  auch
en  höheres  Gehalt  oder  eine  höhere  Löhnung  zustehen
.  111.  Keinem  Officier,  Beamten  und  Unterbeamten  soll  als  Inbaber  einer  Feldstelle
  aus  derselben  ein  gern  eres  Gehalt  gewährt  werden,  als  ihm  vor  der  Mobilmachung
  sus  dem  Friedensetat  dauernd  bewilligt  worden.  —  Fixirte  Diäten,  fortlaufende
unerstionen,  Pensionen  Ond  Wartegelder  sind  hier  mit  Gehalt  gleichbedeutend.  —

‚  Servis  und  Bureaugeld  und  jedes  andere  zur  Bestreitung  von  Dienstbedürfnissen
  bestimmte  Diensteinkommen,  welche  der  Inhaber  in  der  Friedensstellung
neben  dem  Gehalt  oder  in  demselben  bezogen,  bleiben  hierbei  aber  ausser  Betracht.

$.  112.  Ist  das  Friedensgehalt  höher,  als  das  für  die  Feldstelle  ausgeworfene
Gehalt,  so  empfängt  der  Officier,  Beamte  und  Unterbeamte  den  Mehrbetrag  extraordinär.
Beamte  und  Unterbeamte  der  Civil-,  Staats-  und  Kommunal-Verwaltung,  welche,  sei  es
als  Beamte  oder  Unterbesmte,  sei  es  als  Landwehr-Officiere,  in  die  mobile  Armee  eintreten,
  empfangen  den  Mehrbetrag  aus  ihrer  Civilbesoldung.  Ob  dem  Civil-,  Staats-Prager.
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