114  Geldverpflegung  und  Kassenwesen,

oder  Kommunal-Beamten  sun  der  Civilbesoldung  ein  höherer  Betrag  oder  die  ganze
Civilbesoldung  belassen  worden  kann,  dar&amp;über  hat  die  kompetente  Civil-,  Btaats-  oder
Kommunal-Behörde  zu  entscheiden.  —  Welches  Feldgehalt  der  Officier,  Beamte  und
Unterbeamte  zu  beziehen  hat,  Daiage  dns  ‚iriedensgebalt  geringer  ist,  ale  für  die
Stelle  ausgeworfene  Feldgehalt,  gebenon  }  Destimmungen  der  Pr  No-1a.
&amp;.  113.  Die  Gehalts-  onen  der  noßeien  un  i  den  zum  Korpsverbande
  nicht  gehörigen  höheren  Kommandobehörden  Geird  des  das  |  Kriogmministeriam  bei
Bekanntmachung  der  Kriegsverpflegungretats  derselben  näher  festsetzen.
114.  Die  unvollendete  Verleihung  ($.  24)  gewährt  keinen  Anspruch  auf  das

t.
115.  Der  Anspruch  auf  das  Feldgehalt  ist  kein  dauernder.  Er  hört  auf  mit  der
Enthebung  von  der  Feldstelle,  sowie  mit  deren  Auflösung  (88.  46  und  52).  Keinem
Officier,  Beamten  und  Unterbeamten  soll  indessen  beim  Rücktritt  auf  den  Friedensetat
aus  diesem  ein  geringeres  Friedensgehalt  gewährt  werden,  als  er  vor  der  Mobilmachung
bezogen.

.  119.  Civil-,  Staats-  und  Kommunal-Beamte,  welche  als  solche  ein  Gehalt  beziehen,
  bleiben  im  unverkürsten  Genusse  desselben,  wenn  sie  als  Unterofficiere  oder
Gemeine  in  die  mobile  Armee  eintreten.  Nur  auf  den  zur  Bestreitung  von  Dienst-Bedürfnissen
  bestimmten  Theil  des  Civildiensteinkommens  müssen  dieselben  verzichten.

8.  121.  Der  Stellvertreter  hat  auf  das  Gehalt  der  von  ihm  vertretenen  Feldstelle,
sie  möge  eine  Öfficier-,  Unteroflcier-,  Beamten-  oder  Unterbeamtenstelle  sein,  keinen
Anspruch.  Er  bleibt,  wenn  er  Inhaber  einer  Feldstelle  ist,  während  der  Stellvertretung
im  Genusse  des  bisherigen  Gehalts.  —  Ist  er  aus  einem  nicht  mobilen  Verhältnisa  herangezogen
  worden  ($.  34),  so  empfängt  er  für  die  Dauer  der  Stellvertretung  als  Ofäcier
sein  Chargengehalt  nach  der  Anciennität  in  seinem  Truppentheile,  als  Iutendantar-Beamter
  und  Militärarzt  das  ihm  nach  diesem  Reglement  zustehende  Chargengehalt.
Allen  übrigen  aus  einem  nicht  mobilen  Verhältniss  zur  Stellvertretung  herangezogenen
Beamten  und  Unterbeamten  wird  ihr  Gehalt  nach  dem  Satze  der  vertretenen  Feldstelle
bemessen.  Die  Gehälter  dieser  Stellvertreter  werden  sämmtlich  als  Feldgehälter  extraordinär
  gewährt.

Officiere
.  196.  Blosse  Charaktererhöhung  giebt  keinen  Anspruch  auf  ein  höheres  als  das
bisher  bezogene  Gehalt.
Beamte  und  Unterbeamte.

$.  142.  Die  Beamten  und  Unterbeamten  empfangen  als  Inhaber  von  F'eldstellen
das  in  den  Kriegsverpflegungsetats  für  diese  Stellen  ausgeworfene  Feldgehalt.  Geringere
Gehaltssätze  kommen  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  es  das  Reglement  ausdrücklich
vorschreibt.

.  114.  Für  die  Militär-Aerzte  bei  den  Truppen  und  Administrationen  sind  auf
die  Dauer  des  Feldetats  bestimmte  Gehälter  normirt.  (Siehe  die  Abschnitte  „Obermilitär-“
  und  „Hülfsärzte“.)

8.  143.  Den  Militär-Unterärzten  and  den  Civilärzten,  welche  in  die  mobile  Armee
eintreten,  wird  das  Gehalt  der  ihnen  verliehenen  Feldstelle  gewährt.

$.  101.  Die  Rossärzte  und  Kurschmiede  haben  die  Verpflichtung,  vakante
Stellen  in  ihrem  Truppentheile  wahrzunehmen,  sowie  auch  Dienstpferdo  der  höheren
Kommandobehörden  und  anderer  mit  Kurschmieden  nieht  versehener  Truppentheile  und
Administrationen  ärztlich  zu  behando

ür  die  Wahrnehmung  einer  Yakanten  Rossarzt-  oder  Kurschmiedstelle  bei  einer
Eskadron,  Batterie  und  Kolonne  erhält  der  Wahrnehmende  eine  monatliche  Vergütigung
von  3  Thaler.  Auf  jede  höhere  Kommandobehörde  oder  Administration,  welch
dem  Etat  mit  einem  Kurschmiede  nicht  versehen  ist,  kann  dem  mit  der  ärztlichen  Behandlung
  der  Dienstpferde  beauftragten  Rossarzte  oder  Kurschmiede  eine  Vergütigung
von  2  Thlr.  monatlich  gezahlt  werden

2.  Gehalt  und  Löhnung  in  besonderen  Verhältnissen.

Beim  Bintritte  des  mobilen  Zustandes.
e  für  die  mobile  Armee  bestimmten  Officiere  und  Beamten  sind
nach  8.  24  entweder  solche
a)  welche  mit  dem  Empfange  des  Beleihungserlasses  als  mit  ihren  Feldstellen
beliehen  zu  erachten  sind,  oder  solche,
b)  deren  Beleihung  erst  durch  den  Antritt  des  Dienstes  der  Feldstelle  vollendet
wird.

Das  Feldgehalt  der  Officiere  und  Beamten  zu  a  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen
  Monats,  in  welchem  nach  $.  34  der  Feldetat  beginnt.  Die  Oflioiere