Geläverpflegung  im  Kriege.  115
and  Beamten  zu  b  und  die  Unterbeamten  haben  das  Feldgehalt  vom  ersten  T  os

des-Monats
  an  zu  beziehen,  in  welchem  sie  den  Dienst  ihrer  Feldstelle
antreten.  Friedens-  und  Feldgebalt  dürfen  indessen  bei  beiden  Kategorien  nicht  neben
einander  gewährt  werden.  Ist  für  den  Anfangsmonat  das  Friedens-Militärgehalt  bereits
erhoben  worden,  so  wird  nur  der  etwaige  Mehrbetrag  des  Feldgehalts  nachgerablt.
Civilbeamte  haben  das  für  den  Anfangsmonat  bereits  erhobene  Friedensgehalt  ihrer
Cirilbehörde  zurückzuerstatten,  insoweit  sie  dasselbo  nach  8.112  nicht  behalten  dürfen.
Beim  Aufbüren  des  mobilen  Zustandes.
$.  164.  Die  Gewährung  des  Feldgehalts  wird  beim  Aufhören  des  mobilen  Zustandes
mit  dem  Schlusse  desjenigen  Monats  eingestellt,  in  welchem  nach  $.  34  der  Feldetat
aufbört.  Die  Ausnalmefälle,  in  denen  das  Feldgehalt  noch  weiter  gezahlt  werden  darf,
sind  im  $.  350  vorgesehen.  Linien-Officiere  und  solche  Beamte  und  Unterbeamte,
welche  der  Militär-Verwaltung  bleibend  angehören,  haben  nach  dem  Aufhören  der  Feldgebälter
  die  ihnen  nach  $.  115  bis  117  und  nach  Massgabe  des  Friedensetats  zustehenden
Friedensgehälter  zu  beziehen.  Werden  Landwehr-Officiere  und  zur  Entlassung  bestimmte  ;
Beamte  und  Unterbeamte  auf  Grund  des  8.  38  noch  einige  Tage  im  Dienste  zurückso
  empfangen  für  diejenigen  Tage  des  Dienstes,  auf  welche  Feldgehalt  nicht
mehr  gezahlt  werden  darf,  Landwehr-Offciere  die  Uebungsdikten,  Beamte  und  Unterbeumte
  das  Tagegeld  (Zehrgeld)  nach  ihrem  Feldamtscharakter.
Bei  dauernden  Neu-  und  Wieder  tellung
&amp;.  166.  Bei  solchen  von  Officieren  und  Beamten  wird  das  Gehalt  vom  ersten
desjenigen  Monsts  an  gezahlt,  aus  welchem  die  Anstellungsordre  datirt,  insofern  das
Gebalt  vakant  ist,  sonst  von  der  eintretenden  Gehaltsvakanz  an.  —  Pensionäre  behalten
die  Pension  bis  zum  Beginn  des  Gehaltsbezuges;  die  für  die  Zeit  des  Gehaltsbezuges
etwa  schon  erhobene  Pension  wird  zurllckerstattet.
Bei  Verleihungen,
$.  167.  Officiere  und  Beamte,  welche  bei  der  Verleihung  an  andere  Truppentheilo,
  an  höhere  Kommandobchörden  und  Administrationen  abgegeben  werden  ($.  12),
empfangen  ihr  Gehalt  von  dem  $.  162  vorgeschriebenen  Zeitpunkte  des  Beginns  des
Feldgehalts  an,  aus  der  ihnen  verliehanen  Feldstelle.
Bei  Beförderungen,  Ernennungen,  Versetzungen,  Gehalts  -Ascensionen
  etc.
$.  169.  Bei  allen  Bestätigungen  und  bei  Beförderungen,  Ernennungen,  Versetzungen
und  Gehaltsascensionen  gilt  der  Grundsatz,  dass  aus  einer  Stelle  für  einen  und  denselben
Monat  Gehalt  nicht  zwiefach  gezahlt  werden  darf.  Ist  das  Gehalt  der  neuen  Stelle  oder
des  Feldamtes,  für  welches  der  Officier  oder  Beamte  ernannt  oder  bestätigt  worden  ist,
vakant,  so  erhält  er  dasselbe  vom  Isten  desjenigen  Monats  an,  von  welchem  der  Beförderungs-,
  Ernennungs-  oder  Bestätigungserlass  datirt,  sonst  von  der  eintretenden
Vakanz  an.  Der  Versetzte,  dessen  Gehalt  keine  Erhöhung  erfährt,  beziebt  dasselbe  vom
Isten  desjenigen  Monats  an,  welcher  auf  den  Monat  der  Varsetzungsordre  folgt,  aus  der
neuen  Stelle,  insofern  dasselbe  vakant  ist,  sonst  ebenfalls  von  der  Vakanz  an.  Die  bei
Stellenerledigungen  mit  dem  Aufrücken  in  die  höberen  Gehaltsklassen  der  Officiere
verbundene  Gehaltsverbesserung  darf  erst  dann  realisirt  werden,  wenn  über  die  Wiederbesetzung
  der  erledigten  Stelle  entschieden  ist.  Das  Einrücken  in  das  höhere  Gehalt
erfolgt  dann  mit  demselben  Zeitpunkte,  von  welchem  an  der  in  die  erledigte  Btellc
Eintretende  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  das  Gehalt  aus  derselben  zu  emh


at.

8.  176.  Officiere,  Unterofficiere  und  Munnschaften,  Beamte  und  Unterbeamte,
welche  in  feindliche  Gefangenschaft  gerathen,  haben  für  die  Dauer  der  Gefangenschaft
  anf  Gehalt  und  Löhnung  keinen  Anspruch.  Die  Gehaltszahlung  für  Officiere,
Beamte,  Unterbeamte  hört  mit  dem  Monat,  für  Unterofficiere  und  Mannschaften  mit  der
Löhnungsdekade  auf,  in  welcher  dieselben  in  Gefangenschaft  gerathen.  Auch  die  auf
Ehrenwort  aus  feindlicher  Kriegsgefangenschaft  entlassenen  Offciere  und  Beamten  erhalten,
  so  lange  sie  als  beurlaubt  zu  betrachten  sind  ($.  48),  keio  Gehalt,  Wegen  der

Bei  der  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft.

&amp;.  177.  Kehren  Officiere,  Beamte  und  Unterbeamte  innerhalb  des  nächsten  Monats,
Unterofßciere  und  Mannschaften  noch  vor  Ablauf  der  auf  die  Dekade  der  Gefangennebmung
  folgenden  Löhnungsdekade  in  ihre  Stellen  zurück,  so  wird  ihnen  wegen  der

aft  ein  Abzug  von  Gebalt  und  Löhnung  nicht  gemacht.  Kehren  die  in

aft  Gerathenen  später  zurlick,  so  richtet  sich  der  Wiederbeginn  der  Gehaltsund
  Löhnungssehlang  nach  dem  Tage  des  Wiedereintritte  in  den  Dienst,  ebenso  wie  es
6.  162  b.  und  163  in  Beziehung  auf  den  ersten  Eintritt  vorgeschrieben.