116  Geldverpfliegung  und  Kassenwesen.

Vermisste,

8.  178.  Vermisste  Officiere,  Unterofüciere  und  Mannschaften,  Beamte  und  Unterbeamte
  werden,  bis  über  ihren  Verbleib  bestimmte  Nachrichten  eingehen,  in  Ansehung
der  Gehalts-  und  Löhnungs-Kompetens  ebenso  behandelt,  wie  die  in  Gefangenschaft
Gerathenen.

In  Sterbefällen.

8.  178.  Stirbt  ein  Officier,  Beamter  oder  Unterbeamter,  so  hört  die  Gehaltszahlung
  für  den  Verstorbenen  mit  dem  Schlusse  des  Sterbemonats  auf.  Das  Gehalt
für  den  darauf  folgenden  Monat  (Gnadenmonat)  ist  für  die  hinterbliebene  Familie  des
Verstorbenen  bestimmt  und  darf  niemals  an  den  Nachfolger  im  Feldamte  des  Verstorbenen
  gezalılt  werden  Die  Zahlung  des  Gehalts  für  den  Gnadenmonat  an  die  Hinterbliebenen
  geschieht  nicht  durch  den  Truppentheil  oder  die  Administration,  welcher  der
Verstorbene  angehört  hat,  sondern  auf  besondere  Anweisung  der  Prorincial-Intendantaren.

Beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienst,

$.  191.  Bei  der  Pensionirung  eines  Officiers  oder  Beamten  ist  das  Datum  der
dieselbe  aussprechenden  Ordre  für  die  fernere  Gebaliszehlung  entscheidend,  dergestalt,
dass  der  Pensionirte  für  den  Monat,  in  welchem  die  Ordre  ausgefertigt  ist,  das  Einkommen
  behält,  welches  ihm  für  den  Monat  nach  den  allgemeinen  Zahlungsgrun
zustand,  und  für  den  darauf  folgenden  Monat  das  volle  etatsmässige  Feldgehalt  nach
Abzug  des  Pensions-  und  des  etwaigen  Wittwenkassenbeitrages  und  mit  Ausschluss  aller
Zulagen  und  Emolumente  bezieht:  Dieses  Gehalt  für  den  Gosdenmonat  wird  dem
Pensionirten  in  allen  Fällen,  daher  auch  dann  gewährt,  wenn  er  zur  Zeit  seiner  Pensionirung
  nicht  das  volle  oder  gar  kein  Gehalt  bezogen  haben  sollte  (z.  B.  Bourlaubung,
  Gefangenschaft.)

8.1  Bei  jedem  andern  Ausscheiden  eines  Ofliciers  oder  Beamten  aus  dem
Dienste,  während  des  mobilen  Zustandes,  wird  das  dem  Ausscheidenden  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  zustehende  Gehalt  nar  für  den  Monat  gezahlt,  in  welchem  die  Entlassung
  ausgesprochen  ist.  Hat  ein  solcher  Ausscbeldender  wegen  verspäteter  Publikstion
  der  Ordre  schon  für  die  Folgezeit  Gehalt  gesetzlich  empfangen,  so  wird  ihm  solches
belassen.

8.183.  Unterbeumte  (excl.  Küster)  beziehen  ihr  Gehalt  bis  zum  Schlusse  des
Abgangsmonats.

Beim  Urlaube.

$.  185.  Jede  vor  dem  Eintritte  des  mobilen  Zustandes  erfolgte  Urlaubsbewilligung
ist  als  durch  den  Allerhöchsten  Mobilmachungsbefehl  zurückgenommen  zu  betrachten.
Der  über  den  Publikstionstag  des  Allerhöchsten  Mobilmachungsbefohls  hinaus  bewilligte
Urlaub  muss  daher  von  Neuem  bewilligt  werden,  wenn  er  Gültigkeit  haben  soll.  Diejenige
  Zeit,  welche  der  ausserhalb  des  Garnisonortes  Beurlaubte  nothwendig  gebraucht,
um  nach  erlangter  Kenntniss  von  dem  Allerhöchsten  Mobilmachungsbefebl  zu  seinem
Truppentheile  oder  zu  seiner  Behörde  zurückzukehren,  wird  jedoch  noch  ale  Urlaubszeit
  angasehen.

g.  186.  Fin  jeder  vor  dem  Eintritte  des  mobilen  Zustandes  Beurlaubte  wird  bis
zum  Tage  des  Dienstantrittes  in  der  ihm  verliehenen  Feldstelle  uach  den  Friedensbeetinmungen
  und  nach  dem  Friedensetat  behandelt.  Ein  Gleiches  int  der  Fall  bei  allen
während  des  mobilen  Zustandes  erfolgenden  Urlaubsbewilligungen,  welcho  zur  Erneuerung
(8.  185)  oder  Verlängerung  eines  vor  der  Mobilmachung  bewilligten  Urlaubes  ertbeilt
werden.

8.  187.  Während  des  Kriegszustandes  können  Urlaubsbewilligungen  nur  in  besonderen
  Verhältnissen  vorkommen.

.  188.  Werden  Offioiere,  Beamte  und  Unterbeamte,  welche  während  des
mobilen  Zustandes  erkrankt  oder  vermundet  sind,  Behufs  der  Wiederherstellung  ihrer
Gesundheit  beurlaubt  oder  müssen  solche  den  erhaltenen  Urlaub  wegen  Krankheit  überschreiten,
  so  sind  dieselben  nicht  als  beurlaubt,  sondern  als  krank  zu  führen.

8.  Ist  in  der  Urlaubsbewilli  ngsordre  wegen  des  Gehalts  des  beurlaubten
Officiers,  Beamten  oder  Unterb  eamten  Keine  Bestimmung  gegeben,  so  wird  demsel
auf  die  ersten  43  Tage  —  1'/,  M  —  des  Urlaubs  das  Gehalt  unverkärst
für  weitere  135  Tage  —  4!/,  Monat  —  tritt  ein  Gehaltsabzug  ein  und  bei  weiterem
Urlaube  wird  kein  Gebalt  gewährt.

Beim  Urlaube  ohne  Gehalt  wird  das  Gehalt  tageweise  in  Abrug  gebracht.
Nur  in  dem  Falle,  wenn  ein  ohne  Gehalt  ertheilter  Urlaub  im  Laufe  eines  Monats  angetreten
  wird,  bleibt  dam  Benrlaubten  für  diesen  Monat  das  empfangene  Gehalt.

$.  191.  ‘Der  nach  8.  199  eintretende  Gchaltsabzug  beträgt  bei  Officieren  und  MIlitätr-Aerzten
  ohne  Unterschied  der  Waffe  täglich:  bei  dem  Generalstabe-  Ara  3  Thlr.,
dem  Korps-General-Arzt  2  Thir.  15  8zr.,  den  Oberstabs-Aerzten  I  Thlr  Kr  „den
Stabs-  und  Bataillons-Aerzten  10  Sgr.,  den  Oberärzten  und  As  6  Pr.