Geldverpflegung  im  Kriege.  117

6.  192.  Alle  8.  101  2  nicht  aufgeführten  Beamten  und  Unterbeamten  erleiden  beim
Urlaube  von  jeden  50  Thlr.  ihres  Jahresgsbalts  einen  Abzug  von  2  Sgr.  täglich.  Bei

den  Gehältern,  welche  sich  mit  50  ohne  Rest  nicht  theilen  lassen,  wird  für  den  Rest

unter  50  Thir.  kein  Abzug  berechnet.

zur!  196.  Bei  Berechnung  der  Urlaubsdauer  wird  der  Monat  allgemein  zu  30  Tag

angenonmen,  gleichviel,  ob  derselbe  28,  29  oder  31  Tage  hat.  Die  Tage  der  Ab-  "ana
Anmeldung  kommen  dabei  nicht  zur  "Berechnn  ung.  —  Der  nach  $.  190  für  Officiere,
Beamte  und  Unterbeamte  eintretende  Gehaltsverlust  wird  wie  die  Urlaubsdauer  —  der
Monat  zu  30  Tagen  —  berechnet.
In  Krankheitsfällen.

$.  197.  Alle  zur  mobilen  Armee  gehörigen  Personen  haben,  wenn  sie  erkranken

verwundet  werden,  Anspruch  auf  Aufnahme  in  ein  Larareth.

$.  199.  Vor  dem  Eintritte  des  mobilen  Zustandes  erkrankte  Officiere,  Beamte
and  Unterbeamteo  werden,  bis  sie  den  Dienst  ihrer  Feldstelle  angetreten  haben,  nach
den  Friedensbestimmungen  und  nach  dem  Friedensetst  behandelt.  ($.  38.)  —  Während
des  mobilen  Zustaudes  erkrankte  und  verwundete  Ofßciere,  Beamte  und  Unterbesmte
beziehen  ihr  Feldgehalt  fort,  auch  wenn  sie  in  Lazarethen  verpflegt  werden.  —  Verlassen
  sie  das  Lazareth  auf  eigenen  Wunsch,  so  haben  sie  die  Kosten  ihrer  Verpflegung
selbst  Bi  tragen.  Nehmen  sie  im  Lazareth  Civilärzte  zu  ihrer  Behandlung  an,  so  haben
sis  Arsthonorar  und  Arzneikosten  selbst  zu  bestreiten.  —  Die  laufenden  Gehaltszahlungen
werden  aus  der  Lazarethkasse  geleistet.  Die  Erkrankten  und  Verwundeten  scheiden
daher  mit  dem  Tage  der  Aufnahme  in  das  Larareth  aus  der  Verpflegung  der  höheren
Kommandobebörde,  des  Truppentheils  oder  der  Administration,  welcher  sie  angehören,
aber  nicht  aus  deren  Etat.  —  Bückstandsrahlungen  werden  von  den  Lazarethen  nicht

eistet,

6.  109.  Erkrankten  Unterofficieren  und  Mannschaften  darf  ihre  Löhnung
nur  dann  fortgezahlt  worden,  wenn  5i6  nicht  aus  Kosten  des  Staats  verpflegt  werden.
Lazarethkranke  scheiden  mit  dem  T  der  A:  in  das  Lazareth  aus  der  Verpflegung,
  aber  nicht  aus  dem  Etat  (8.  43)  der  Kornmandopehörde,  des  Truppentheils  oder
der  Fe  welcher  sie  angehören.

$.  .  Den  Lazarethkranken  we  vom  Lazareth  für  die  Dauer  der  Larareth-Verpdegung

  mit  Einschluss  des  Entlassungstages  ohne  Unterschied  der  Waffe  eine
Krankenlöhnnng  nach  folgenden  tglichen  Sätzen  gezahlt:

1)  dem  Oberfeuerwerker  4  B

9)  dem  Wachtmeister,  Feldwebel  und  Rossarzte  3  Sgr.;

3)  dem  Portepeefähnrich  3  Sgr.;

4)  dem  Sergeanten,  einschliesslich  des  Vice-Feldwebels  und  Vice-Wachtmeisters,
und  dem  Feuerwerker  2  Sgr.;

5)  dem  Unterofäcier,  Regiments-  und  Bataillons-Tamboure,  Stabstrompeter,  Stabs-Hornisten
  und  Stabs-Hautboisten,  dem  Hautboisten,  Trompeter,  Bombardier,
Ober-Pionier,  Kurschmiede,  Oberschmiede,  Oberbäcker,  Oberschlächter,  rt,  Obermaurer
  und  dem  Unteroföcierrang  habenden  Lazarethgehülfen  I  8;

6)  und  7)  dem  Gefreiten  und  Kapitulanten,  Trainsoldaten,  Hornisten,  "Tambour,
Gemeinen  und  dem  nicht  im  Unteroffcierrang  stehenden  Lararethgehülfen,  so
wie  dem  Krankenwärter  3  Pf.

Bei  Untersuchungen  (Dienstsuspension).
Die  Folgen  der  Dienstsuspension  eines  Beamten  oder  Untorbeamten  sind
geeslich  bestimmt.  (Dienstrergehen  der  nicht  ricbterlichen  Beamten  etc.  $$.  51  bis  53.)
Unter  dem,  in  den  Gesetzen  erwähnten  einzubehaltenden  halben  Gehalte  werden  die
%.  191  und  102  normirten  Gehaltsabzüge  verstanden.
Beim  Arrest.

$.  205.  Mit  der  Verbüssung  des  Festungsarrestes  ist,  nach  den  Vorschriften  des
Militärstrafgesetsbuches  (B.  88.  10  und  84),  bei  Officieren  und  Beamten  der  Verlust  des
halben  Gehaltes  verbunden,  dagegen  hat  weder  der  einfache  noch  der  geschärfte  Btaeinen

  Gehaltsabzug  zur  Folge.  Das  beim  Festungsarrest  einzubehaltende
halbe  Gehalt  besteht  in  den  $.  191  und  192  normirten  Gehaltsabzägen.  Diese  Abzüge
finden  für  die  ganze  Dauer  des  Festungsarrestes  ebenso  wie  beim  Urlaub  (8.  106)  tageweise
  Statt.
Auf  Mürschen  und  bei  Reisen.

$.  209.  Eür  die  mit  dem  Dienst  im  Felde  verbundenen  Märsche  und  Reisen  werden
neben  dem  Gehalt  keine  Tagegelder  und  Reisekostenvergiltigungen  gewährt.  Insofern
in  ausserordentlichen  Füllen  der  Zweck  einer  nothwendigen,  mit  grosser  Eile  zurückzulegenden
  Dienstreise  oder  einss  Marsches  unerreicht  bleiben  würde,  wenn  die  Reiss  oder

der  Marsch  mit  den  Mobilmschungspferden  oder  zu  Fuss  zurückgelegt  werden  müsste,
kinnen  mit  Genehmigung  des  Vorgesetzten  und  unter  dessen  Verantwortung  ausnahms-