118  Geldverpflegung  und  Kassenwesen.

weise  auch  andere  Reisemittel  angewendet  werden.  Jedoch  därfen  die  nach  den  Friedensbestimmungen
  zu  vergiitenden  Reisekosten  nur  dann  zur  Erstattung  angewiesen
werden,  wenn  in  Betreff  der  Officiere,  Unterofßciere,  Mannschaften  und  solcher  Beamten,
welche  nicht  Administrationsbeamte  sind,  der  kommandirende  General,  in  Betreff  der
Administrationsbesmten  der  Feld-  Intendant  dieselben  als  nothwendige  Ausgaben  anennt.



8.  210.  (und  8.  37  des  Heglements  über  die  Natural-  Verpflegung  der  Armee  im
Kriege).  Ordnet  der  kommandirende  General  die  Beförderung  einzelner  Mannschaften
und  ganzer  Truppentbeile  mit  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  an,  so  erhalten
Unterofliciere  und  Mannschaften  vom  Oberfenerwerker  und  Feldwebel  abwärts  neben
der  gewöhnlichen  Marschrerpfegung  einen  extraordinären  Erfrischungszuschuss  von
2!  Sgr.  (früher  2  Sgr.)  für  den  Kopf  für  jede  ununterbrochene  Fahrt  von  mindestens
8  Btanden  Dauer.  Als  Unterbrechung  wird  nur  die  Verabreichung  warmer  Kost  angehen.

  Für  einen  Tag  wird  dieser  Zuschuss  jedoch  niemals  öfter  als  einmal  gew

8.  21l.  Landwehr-Oficiere  und  landwehrpflichtige  Aerzte  und  Pbarmezsouten
  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Einberufung  zur  mobilen  Armee  in  ihren  Bataillonsstabsqnartieren
  zu  gestellen  und  die  Reise  von  ihrem  Wohnort  dorthin  ohne  Entschädigung
  zurückzulegen.  —  Erfolgt  die  Einberufung  nach  einam  andern  Ort  (Mobilmachungs-Ort)
  als  dem  Bataillonsstabsquartiere,  so  werden  die  Kosten  für  die
fernung  mit  der  reglementsmässigen  Reisevergiitigung  und  mit  Tagegeldern  vergütet,
wobei  auf  die  wirklich  nöthig  gewesene  Reisedauer  ein  Tag  für  die  Entfernung  sum
Bataillonsstabsquartier  in  Anrechnung  kommt.  In  gleicher  Art  wird  bei  der  Entlassung
der  Landwehr-Öffciere  und  landwehrphichtigen  Aerzte  und  Pharmazeuten  in  Ansehung
  der  Reise  nach  der  Heimath  verf:

8.  Beamte  und  Unterbeamte,  welche  als  solche  aus  der  Civilverwaltung  oder
aus  Privatverhältnissen  zur  mobilen  Armee  herangezogen  werden,  haben  für  die  Reise
von  ihrem  Wohnort  bis  zum  Mobilmachungsort  und  vom  Demobilmachungsort  bis  in
die  Heimath  die  reglementsmässige  Reiserergätigung  und  Tagegelder  (oder  Zehrgelder)
auf  die  volle  Entfernung  nach  den  Sätzen  ihres  Feldamtes  zu  beanspruchen

Bei  Kommandos.

%.  215.  Bei  Kommandos,  sie  mögen  den  Kommandirten  in  ein  anderes  mobiles
oder  in  ein  nicht  mobiles  Verhältniss  führen,  bleibt  die  Gehalts-  und  Löhnungskompetenz
  unverändert.  Der  Kommandirte  wird  aus  dem  Etat  der  höheren  Komman
hörde,  des  Truppentheils  oder  der  Administration  verpflegt,  welcher  er  angehört.  Wegen
der  Kommandirungen,  vermöge  deren  der  Kommandirte  Inhaber  einer  neuen  Btalle  wird,
siehe  $.

3.  Gehalts-  und  Löhnungs-Abzüge.

8.  216.  Die  laufonden  Abzüge  zum  Pensionsfonds  sind  theils  durch  das
Militär-,  theils  durch  das  Ciril-Pensions-Reglemeut  festgesetzt.  Sie  sind  in  den  Kriegsverpflegungsetats
  vorweg  in  Abzng  gebracht,  so  dass  darin  immer  nur  der  virklich
zahlbare  Theil  Jes  Gehalts  ausgeworfen  erscheint,  welcher  letztere  auch  in  allen  Fäll
wo  es  sich  um  Berechnung  der  Gehaltskompetens  handelt,  sum  Grunde  gelegt  wird

8.  217.  Officiere  und  Beamte,  welche  nicht  das  im  Kriegeverpßegungsetst  für  ihre
Feldstelle  ausgeworfene  Gehalt,  sondern  ein  höheres  oder  ein  geringeres  Gehalt  beziehen,
  haben  den  Pensionsbeitrag  uach  dem  wirklich  zahlbaren  Gehaltssatse  zu  ent-Landwehr-Officiere

  und  Beamte,  welche  einen  Then  ibrer  Civilbvsoldung  neben
dem  Militärgehalt  beziehen,  entrichten  den  auf  diesen  Antheil  fallenden  Pensionsbeitrag
an  den  Civilpensionsfonds.

.  218.  Die  Gebaltsvorbesserung,  welche  dem  ÖOfficier  und  Beamten  durch
die  Verleihung  (and  Bestätigung  mittelst  Allerh.  genelimigter  ordre  de  bataille)  in  dem
Feldgehalte  zu  Theil  wird,  ist  einem  Verbesserungsabsuge  nicht  unterworfen.

6.  219.  Gelangt  der  Officier  oder  Beamte  aber  nach  der  Verleihung  (und  Best&amp;-tgung
  durch  die  Allerh.  genehmigte  ordre  de  bataille)  während  der  Dauer  des  Feldetats,
  sei  es  durch  Beförderung  zu  einer  höheren  Charge,  sei  es  durch  Ernennung,  Bestätigung

  oder  Gehaltsascension,  su  einem  höheren  Feldgehalte,  so  entrichtet  er  für  den
Monat,  in  welchem  er  zum  ersten  Male  in  den  Genuss  dieses  höheren  Gehalts  tritt,  dem
Mehrbetrag  desselben  gegen  das  frühere  Gehalt  als  Verbesserangsabzug.  Ausgenommen
sind  nur  diejenigen  Civilbeamten,  welche  bei  dem  Empfange  eines  höheren  Feldgehalts
gegen  ihr  Civilgehalt  keine  Gehaltserhöhung  e

&amp;.  220.  Officiere  der  Linie  und  Beamte,  welche  der  Militär-Verwaltung  bleibeod
angehören,  haben  beim  Rücktritte  auf  den  Friedensetat,  wenn  sie  gegen  ihr  vor  der
Mobilmachung  besogenes  Friedensgehalt  eine  Gehaliserhöhung  erfahren,  von  diaser  Erböhung
  €  den  Verbesserungsabzug  zu  erleiden.  Derjenige  Verbesserungsabzug,  welchen
sie  nach  9.  219  etwa  während  des  Feldotats  von  ihrem  Feldgehalte  schon  entriohtet