Geldverpflegung  im  Kriege.  119
Baben,  wird  ihnen  jedoch  sowohl  hiebei,  als  auch  bei  splteren  Gehaltserhöhungen  zu
t.

gerechne:

8.  721.  Bei  der  Berechnung  des  Verbesserungsabzuges  kommt  nur  die  in  dem
reinen  Monatsgehalte  liegende  Verbesserung  in  Betracht:  v.  von  Verbesserungen  in  Zulagen
  und  sonstigen  Emolumenten  wird  ein  Abzug  nicht  entrichte

.  222.  Bei  dauernden  Neuanstellungen  von  Officieren  und  Beamten  (und  Divisionskästern)
  wird  der  Betrag  des  ganzen  Monatsgehalts  für  denjenigen  Monat,  in
welchem  nach  $.  166  der  erste  dauernde  Gebaltsbezug  eintritt,  als  Verbesserungs-  Abzug

einbebalten.  —  Ist  von  dem  dauernd  Neuangestellten  bis  dahin  ein  dauerndes  pensionsberschtigendes
  Diensteinkommen  aus  irgend  einer  Königlichen  Kasae  bezogen,  so  ist
der  Mehrbetrag  gegen  dieses  Einkommen  als  Verbesserungsabzug  zu  entrichteu.  Bei

ernden  Wiederanstellungen  wird  nur  in  dem  Falle  der  Verbesserungsabzug  entrichtet,
wenn  mit  der  Wiederanstelluug  eine  Gehaltsverbestorung  gegen  das  frühere  Militärgebalt
  verbunden  ist.  Alsdann  wird  der  Abzug  nach  den  $.  721  festgesetzten  Grundsätsen,
  mithin  so  berechnet,  als  wenn  das  Aufrücken  unmittelbar  im  Dienst  statigefanden
  hätte  Hat  der  dauernd  Neu-  oder  Wiederangestellte  vor  dieser  Anstellung  ein
Feldgehalt  gezogen  und  davon  schon  einen  Verbesserungsabzug  erlitten,  so  kommt  ihın
solcher  zu  Statten.

$.  229.  Die  den  verheiratheten  Officieren  und  Beamten  zu  machenden  Abzüge
für  die  Militär-Wittwonkasse  sind  anderweit  reglementsmässig  festgesetzt.  Of.
eieren  und  Beamten,  welche  Beiträge  zu  Civil-Wittwenkassen  zu  entrichten  haben,  steht
es  frei,  sieeelben  ebenfalls  durch  Gehaltsabzüge  abzuführen.

8.  '%  (on  d  8.  18  des  Reglements  äber  die  Nataral-Verpflegung  der  Armee  im
Fi  Allen  zur  mobilen  Armee  gehörigen  Unterofhcieren  und  Mannschaften  wird
für  ibnen  aus  Magazinen  (Portion)  oder  durch  die  Quartiorgeber  gewährte  Naturalverpflegung
  ein  täglicher  Abzug  von  I  gr.  (früher  I  Sgr.  3  Pf.)  gemacht,  welcher

für  die  Verpflegung  am  31.  eines  Monats  nicht  zu  entrichten  ist.

.  31.  Wegen  Privatschulden,  für  laufendo  Alimente  und  in  Folge  unerlaubter
  Handlungen  dürfen  Ofücieren,  Beamten  und  Uuterbesmten  während  des
mobilen  Zustandes  keine  Gehalts-Abzüge  gemacht  werden.  Gesetzliche  Abzüge  zur

von  Steuern  finden  nur  Btatt  auf  Requisition  der  Stenorbehörde,

$.  232.  Wer  bei  der  Mobilmachung  oder  wührend  des  mobilen  Zustandes  neben
der  Beihülfe  zur  Belbstbeschaffung  von  Reitpferden  und  von  Fahrzeugen  mit  Geschirren
oder  sur  Eqaipirung  etc.  auf  Grund  des  $.  73  und  der  Bestimmungen  in  den  8$.  310
bis  3236  aus  der  Staatakasse  einen  Vorschuss  empfangen,  hat  Behufs  der  allmäligen
Wiedererstattung  des  Vorschusses  einen  monatlichen  Gehalts-Abzug  zu  erleiden.

8.  2333.  Der  Monstsabzug  ist  in  Höhe  des  halben  Betrages  der  monatlichen  Feld
zulage  zu  machen,  weiche  der  Vorschussempfünger,  sei  es  als  Stellen-,  sci  es  als  C

gen-Feldzulage  wirklich  bezogen  hat.

6  234.  Es  steht  allen  Ofbcieren  und  Beamten  frei,  sich  zur  schnelleren  Fein
des  empfangenen  Yorsehnssos  auch  einen  höheren  Gehaltsabsog  machen  zu
6  233  yorgeschrieben

6.235.  2  vorgeschriebene  Abzug  wird  im  mobilen  Zustande  neben  allen
andern  Gehaltanbrugen  gemacht,  welche  der  Vorschussempfänger  etwa  zu  erleiden  hat.
Nur  wonn  beim  Urlaub,  bei  der  Dienstsuspension  und  beim  Arrest  die  $.  INl  und  192
Bormirten  Gehaltsabzüge  gemacht  werden,  oder  wenn  wegen  eines  Urlaubs  kein  Gehalt
gesablt  wird,  tritt  für  die  Dauer  der  Abzüge  und  des  Gehaltsverlustes  eine  Unterbredes

  $.  '233  vorgeschriebenen  Abzuges  ein.
236.  Der  Gebaltsabzug  beginnt  mit  demjenigen  Monste,  welcher  auf  den  Monat
der  geschehenen  Vorschusszahlung  folgt.

6.  237.  Diejenige  Kassen-Kommission  oder  Kasse,  welche  dem  Vorschussempfänger
das  Gehalt  und  die  Feldzulage  zahlt,  ist  verpflichtet,  den  Abzug  zu  machen,  ohne  spe-«ill
  dasu  angewiesen  zu  sein.  Sind  Reitpferde  für  Provinzial-Landwehr-Officiere  und
Asrste  auf  Grund  eines  getroffenen  Abkommens  von  den  Kreisen  mit  der  Bedingung  in
Geldo  vergütet  worden,  dass  ein  Theil  der  Vergütigung  bei  der  Demobilmachung  zurückerstattet
  werde,  so  haben  die  Landwehr-Kommandeure  das  Abzugsverfahren  einzuleiten
  und  die  Kreise  aus  den  aufgesammelten  augen  en  befriedigen.  An  die  Korps-Kriegs-Kasse
  werden  diese  Abzüge  nicht  abgeführt,  ($.

$.  238.  Der  Abzug  dauert  so  lange,  bis  der  Vorschuss  berichtigt  ist,  und  wird
auch  für  diejenige  Zeit  fortgeaetst,  während  deren  der  Vorschussempflinger  keine  Feldzulege
  su  besichen  hat,  Der  Absug  geht  daher  boi  der  Demobilmachnng  des  Vorschussempfängers
  auf  dessen  Frisdeuseinkommen  über,  dieses  möge  ein  Gehalt  oder  ein

oder  Toranergabendes  Einkommen  sein.  Wird  1  Vorschussemplänger
  pensionirt,  so  wird  der  Abzug  von  dessen  Pension  gemacht.  t  er  nach  erfolgte
  Demobilmachung  gerichtliche  Ahsüge  zu  erleiden,  so  kann  er  auf  Immission  dos