120  Geldverpflegung  und  Kassenweosen.

6.  232  vorgeschriebenen  Abruges  antragen.  —  Beszieht  er  im  Frieden  kein  Einkommen
aus  der  Staatskaase,  so  ist  für  die  Tilgung  des  verbleibenden  Vorschussrestes,  wenn  er
der  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  nicht  nachkommt,  im  Wege  der  Civilklage  zu  sorgen.

8.  939.  Für  diejenige  Zeit,  während  deren  der  Vorschussempfänger  keine  Feldzulage
  bezieht,  wird  der  Abzug  in  Höhe  denjenigen  halben  (30tligigen)  Chargenfeldzulagesatzes
  gemacht,  weichen  derselbe  zu  beziehen  haben  würde,  wenn  er  sich  im  Genusse
einer  Feldsulage  befän

8.  240.  Verkauft  der  Vorschussempfänger  bei  der  Demobilmachung  seine  Ausrüstungsgegenstlinde,
  so  ist  er  verpflichtet,  den  Erlös,  soweit  nöthig,  zur  Berichtigung
des  Vorschusses  zu  verwenden.  Entzieht  er  sich  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung,  so
hat  der  Dienstrorgesetzte  im  Disciplinarwege  gegen  ihn  einzuschreiten.

8.  241.  Verstirbt  der  Vorschussempfänger  während  des  mobilen  Zustandes,  ebe
der  Vorschuss  berichtigt  ist,  so  hat  der  Vorgesetzte  dafür  zu  sorgen,  .dass  der  vorhandene
  Nachlass  zur  Tilgung  des  Vorschusses  verwendet  und  nur  der  Ueberrest  sur
Nachlassmasse  abgeführt  werde.  Btirbt  der  Vorschussempfünger  im  Lazareth,  so  geht
die  Borge  für  die  Tilgung  des  Vorschusses  aus  dem  Nachlasse  insoweit  auf  dio  Lazareth-Kommission
  über,  als  sich  Nachlassgegenstäinde  in  ihrem  Verwahrsam  befinden.

$.  242.  Reicht  der  vorhandene  Nachlass  des  im  mobilen  Zustande  verstorbenen
Vorschussempfängers  zur  Deckung  des  Vorschusses  nicht  hin,  oder  verstirbt  dersel  erselbe
nach  erfolgter  Demobilmachung,  so  ist  der  verbliebene  Vorschussrest  bei  demj
Civilgericht  anzumelden,  welcbem  die  Nachlassregulirung  obliegt.  Verstirbt  der  Vorschussern
  Vorschn  mit  rückständigen  Forderungen  an  die  Staatskasse,  so  werden  dieselben
mit  der,  grechusaforderung  der  Staatekasse  compensirt,

82  nicht  g  Abzüge  dürfen  Officieren,  Beamten  und
Unterbearaten  nur  unter  ihrer  Zustimmung  auferlegt  werden.

8.  244.  Unteroffcieren  und  Mannschaften  dürfen  andere  Abzüge,  als  das  Reglement
  vorschreibt,  von  ihrem  Solde  zu  keinerlei  Zwecken  gemacht  werden.

4.  Zahlungen.

(Dieser  Abschnitt  stimmt  genau  mit  dem  besonderen  Reglement  für  Gewährung  der
Feldnloes  vom  27.  Mai  1853  überein.)
Alle  Fri

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und  F  F
lung  in  en  Bestimmungen  dieses  elements  o  oder  in  den  Kriegsverpflegungsetats  nicht
ihre  Begründung  findet,  hören  mit  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  des  Feldetats  auf.  ‚3
45.  Die  Feldzulage  ist  eine  Kompetenz  der  Officiere  und  Beamten
tinel.  Feldbackmeister  und  Divisionsküster).  Sie  wird  für  die  Dienstleistung  im  Felde
gewährt  und  ist  nur  für  die  Dauer  des  Foldetats  zahlbar.

$.  247.  Die  Feldzulage  wird  entweder  nach  den  in  den  Kriegsverp  goetats
für  die  Feldstellen  ausgeworfenen  Sätzen  für  den  Dienst  in  diesen  Stellen  gewährt  und
ist  dann  eine  Btellenfeldzulage,  oder  sie  wird  nach  der  Charge  oder  dem  Feldamtscharakter
  des  zum  Empfange  Berechtigten  für  eine  Zeit  gerahlt,  während  deren  er  nicht
in  einer  etatsmässigen  Stelle  Dionste  leistet,  und  heisst  dann  Chargenfeldzulage.

8.  248.  Bowohl  die  Stellen-,  als  auch  die  Chargenfeldzulsge  wird  tageweise  berechnet
  und  monatlich  postnumerando,  und  zwar  die  Stellenfeldzulage  in  Grenzen  des
Etats  (die  Zahlung  für  den  31.  Tag  eines  Monats  wird  nicht  als  eine  Etatsüberschreitung
  angesehen),  die  Chargenfeldzulage  extraordinär  gewährt.

$.  249.  Die  Sätze  der  St  ge  gehen  aus  den  Kriegsverpflegungsetats
(und  Beilage  7)  hervor;  sie  sind  dort  auf  M)  Tage  berechnet  angegeben  und  betragen:
für  den  Korps-General-Arzt  42  Thlr.,  Regiments-Arzt  und  den  ärztlichen  Vorstand  eines
Feldlazaretbs  25  Thir.;  den  Bataillons-,  Stabs-,  Ober-,  Assistenz-Arzt,  Stabs-,  Ober-  und
Unterapotheker  8  Thir.

Die  tägliche  Chargenfeldzulage  wird  nach  folgenden  Sätzen  gerahlt:  dem  Korps-General-
  und  dem  Oberstabs-Arst  mit  25  Sgr.;  dem  Btabs-,  Ober-,  Assistenz-  und  Unterarzt,
  sowie  dem  ßtabs-,  Ober-  und  Unterspotheker  mit  8  Ber.

8.  2%.  Die  Stellenfeldzulage  gebührt  sowohl  dem  Inhaber  der  Feldstelle  als
auch  dem  Stellvertreter  desselben,  keinem  von  beiden  jedoch  länger,  als  sie  in  der
Feldstelle  Dienste  leisten.  Eine  höhere  Feldzulage,  als  für  die  Stelle  ausgeworfen  ist,

dem  Inhaber  und  Stellvertreter  auch  dann  nicht  gewährt  werden,  wenn  ihre  Charnfeldeulage

  höher  ist.  Bei  einem  Wechsel  im  Dienst  der  Feldstelle  bezieht  der  Abende
  die  Feldrulage  noch  für  den  Tag  dos  5  Abgangs  aus  der  Stelle  und  der  eintretende
  Stellvertreter  oder  Nachfolger  erst  vom  darauf  folgenden  Tage  an.

$.  231.  Auch  die  Portepeefähnriche,  Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  denen
Ofäcierstellen  verliehen  sind,  und  alle  Unteroffciere  und  Unterbeamten,  welche  in  Ofßcier-
  und  Beamtenstellen  und  in  solchen  Unterboamtenstellen,  für  welche  Feldzulage